Steuerliche Absetzbarkeit der Studiengebühren

Dr Franke Ghostwriter
Hallöchen,

sitze gerade vor meiner Steuererklärung und Frage mich, wie ich die Kosten für das Studium absetzen kann. Ich werde zusammen mit meinem Mann
veranlagt und war letztes Jahr teilzeit beschäftigt. Kann ich die Kosten als
Werbekosten absetzen? Allerdings hat das Studium nicht direkt etwas mit
meiner beruflichen Tätigkeit zu tun. Kann ich dann ein Erst-Studium als
Ausbildungskosten absetzen? Ist jemand in steuerlichen Fragen fit und kann mir
Auskunft geben.
Gruß aus Karlsruhe
Ursula
 
Weiß net war etwas verwirrt was ich hier so gelesen habe, weil ich ja keine Ausbildung habe ...und das immer wieder angesprochen wird als Voraussetzung...aber werds dann mal bei Sonderausgaben probieren...
 
Du kannst die Ausgaben für dein Erststudium als Sonderausgaben absetzen.
Die Höhe der absetzbaren Sonderausgaben ist allerdings auf 4.000 Euro begrenzt.

Es wird also erst dann zu einem Problem, wenn du mehr als 4.000 Euro absetzen möchtest.
Dann müsstest du das ganze als Werbungskosten absetzen und kommst in die oben diskutierte Problematik.
 
Gilt die Absetzbarkeit als Sonderkosten für ein Erststudium eigentlich unabhängig davon, ob man bereits andere Bildungsabschlüsse hat? Das Studium hier ist mein erstes Studium, aber ich habe bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung.
 
Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten sind immer in der Steuererklärung abzusetzen, unabhängig von anderen Bildungsabschlüssen.
Das einzige Problem was sich stellt, ist ob es sich dabei um Sonderausgaben oder Werbungskosten handelt.

Wenn man eine Ausbildung/Fortbildung macht, die Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist, handelt es sich um Werbungskosten.
Nur noch die allererste Ausbildung nach dem Schulabschluss kann man als Sonderausgaben ansetzen. Das bedeutet, wenn man hier berufsbegleitend studiert, wären das eigentlich Werbungskosten.
Hab aber schon von Fällen gehört, wo das Finanzamt die Kosten des Studiums sowohl als Sonderausgaben als auch als Werbungskosten hat durchgehen lassen. Hängt wohl immer vom Finanzamt und der Laune des Finanzbeamten ab
 
Und wie ist im Sonderfall zu verfahren, wenn man das Fernstudium während der Erstausbildung begonnen hat?
Ist ja quasi ein Zwischenfall Erst- und Zweitausbildung^^

Sonderausgaben oder Werbungskosten?
 
Jetzt übertreibt ihr aber ein wenig 🙂
Macht das in der Steuererklärung, wie es am besten für euch ist - die meisten Steuerbeamten winken so kram eh durch, anstatt das selbst neu zu berechnen.
Bei ein paar Kollegen wurde es im gleichen Finanzamt bei ähnlichen Vorgeschichten als Werbungskosten bei anderen als Sonderausgaben akzeptiert.
Es gibt da scheinbar keine feste Regel - oder falls doch, interessiert sich kaum ein Finanzbeamter dafür.
 
Solange die Erstausbildung nicht abgeschlossen ist, gilt auch das Fernstudium quasi als Erstausbildung. Es sind damit Sonderausgaben. Nach Abschluss der Erstausbildung anfallende Kosten des Fernstudium können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden.
 
Hab aber schon von Fällen gehört, wo das Finanzamt die Kosten des Studiums sowohl als Sonderausgaben als auch als Werbungskosten hat durchgehen lassen. Hängt wohl immer vom Finanzamt und der Laune des Finanzbeamten ab 😉

Er hängt eher davon ab von welchem Kalenderjahr wir reden, denn die Rechtssprechung des BFH hat da einiges an Flexibilität herausgenommen. Was vor 10 Jahren galt muss heute nicht mehr aktuell sein.

Wenn sich ein FA-Beamter irrt kann man daraus auch keine Rechtsgültigkeit oder einen Anspruch für andere Steuererklärungen/-bescheide ableiten.
 
ich habe schon öfter gelesen, dass man die Fahrten zur Lerngruppe ebenfalls absetzen kann. Kann mir jemand sagen, ab wie vielen Personen man eine Lerngruppe bilden kann? Geht das auch wenn man nur zu zweit ist?
 
Hallo zusammen,
ich habe schon öfter gelesen, dass man die Fahrten zur Lerngruppe ebenfalls absetzen kann. Kann mir jemand sagen, ab wie vielen Personen man eine Lerngruppe bilden kann? Geht das auch wenn man nur zu zweit ist?

Hallo,
ja, eine Lerngruppe kann auch nur aus dir und einer zweiten Person bestehen.
Wir haben bisher dann immer eine kleine Aufstellung erstellt mit den Spalten Wann, Wo, km und Verpflegungsmehraufwendungen und diese mit den beiden Teilnehmern unterschrieben. Das wurde vom Finanzamt bisher immer anerkannt.
 
Hallo,
ja, eine Lerngruppe kann auch nur aus dir und einer zweiten Person bestehen.
Wir haben bisher dann immer eine kleine Aufstellung erstellt mit den Spalten Wann, Wo, km und Verpflegungsmehraufwendungen und diese mit den beiden Teilnehmern unterschrieben. Das wurde vom Finanzamt bisher immer anerkannt.

Danke für die Antwort! Dann werden wir das so machen.
 
Ob die Kosten als Werbungskosten oder Sonderuasgaben angesetzt werden, ist nicht davon abhängig, wie der Finanzbeamte dies will.

Man muß unterscheiden, ob es sich um Kosten für die Erstausbildung oder für Fortbildung im Beruf oder eine Weiterqualifizierung handelt. Außerdem ist relevant, ob man durch die Pauschale mit den Kosten überschreitet oder nicht. Ich habe schon von Wahlrechten Gebrauch gemacht, wenn der Ansatz nur bei einer Kostenart Sinn ergab.

Denkt daran, es gibt viele Kosten abzusetzen: Kopierpapier, Telefonkosten anteilig, Fahrtkosten ins Studienzentrum, in Bibliotheken, Verpflegungsmehraufwand, Studentenausweis, Kursgebühr, PC, Drucker uvm. Da ich ein Firmen-Fahrzeug fahre, kann ich auch hier die km-Pauschalesteuerlich ansetzen. Schwerbehinderte ab 70% u.a. können die Ist-Kosten ansetzen. Auch das berühmte Arbeitszimmer könnte u.U. zum Ansatz kommen, wenn die Ausbildung Vollzeit betrieben wird und kein anderer Raum zur Verfügung steht.
 
Ich habe meine Steuererklärung diese Woche abgegeben und die Kosten als Werbungskosten angesetzt. Teilzeitstudium neben dem Beruf als Fortbildung, da selbe Fachrichtung (BWL).
Außerdem habe ich noch einige Arbeitsmittel aufgeschrieben (Bücher, Taschenrechner, Bibioltheksausweis, usw.). In meinem Fall ist die Summe noch nicht so hoch, da ich erst im Oktober angefangen habe.

Bin ma gespannt, was dabei rauskommt...
 
Es gab eine Neuregelung zu der die Finanzverwaltung im September 2010 hier ausführlich Stellung nimmt. Hier wäre ein Studium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung kein Erststudium und damit nur über die Werbekosten absetzbar.
Wenn jmd eine Berufsausbildung aufnimmt (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) sind das Werbekosten, ein daneben -vor Abschluss der Ausbildung aufgenommenes Studium sind dann bis zum Abschluss der Berufsausbildung Sonderausgaben, nach dem Abschluss der Ausbildung dann Werbekosten. Ob natürlich im Finanzamt nach dem Schreiben verfahren wird bleibt anzuwarten.
 
Im Prinzip ist das doch nur für die Leute interessant, die ohne Studienkosten nicht auf 920 Euro Werbekosten kommen oder?
Bei Berufstätigen Leuten sollte das jedoch die Ausnahme sein (Ich komme allein schon für die Monatskarte zur Arbeitsstelle auf 920 Eur)
 
genau. Ich komme bei den Werbungskosten nur auf ~600 EUR, da ist der Sonderausgabenabzug für die Studienkosten von ~1000 EUR natürlich günstiger.
Also bei 10km Weg zur Arbeit komme ich nicht über den Pauschalbetrag. Das sind bei 220 Arbeitstagen grad mal 660 EUR Werbungskosten.
 
Ich habe das selbe Problem. Mit meinen Werbungskosten komme ich nicht über 920 €, habe deshalb in meiner Steuererklärung die Kosten fürs Studium als Sonderausgaben angesetzt. Habe die Erklärung erst vor kurzem abgegben und noch nichts zurück, bin mal gespannt ob das so durchgeht.
 
Ich habe es auch erstmal als Sonderausgaben angegeben, da ich es beim letzten Mal auch so gemacht habe, mal schauen, was dabei rumkommt.
 
wie kann ich denn genau die Fahrtkosten angeben. Ich bin zu den Veranstaltungen immer mit dem PKW gefahren. Gibt es dann eine bestimmten Betrag, den ich mit den Gesamtkilometern multiplizieren kann?

Gruß
Judi
 
Judi,

du nimmst die gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) * 0,30 EUR. Bei der ersten Steuererklärung habe ich darunter geschrieben, dass bei einem Fernstudium der Ausbildungsort am Wohnort liegt und die Bildungsstätten daher seltener als bei einem regulären Studium an einer Präsenzuniversität aufgesucht werden und somit eine Abrechnung analog der Reisekosten erfolgt.
 
Bei der ersten Steuererklärung habe ich darunter geschrieben, dass bei einem Fernstudium der Ausbildungsort am Wohnort liegt und die Bildungsstätten daher seltener als bei einem regulären Studium an einer Präsenzuniversität aufgesucht werden und somit eine Abrechnung analog der Reisekosten erfolgt.

Das kannst man sich sparen, denn das wird sowieso so gehandthabt: Richtlinie 9 LStR 2011 hier in der aktuellen Fassung

"... befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des weiteren Studiums im Sinne von Absatz 1 Satz 5 in der Wohnung des Stpfl., wie dies in der Regel bei einem Fernstudium der Fall ist, ist die Wohnung regelmäßige Ausbildungsstätte, so dass für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten."

Weiß eigentlich jemand was aus dem Versuch geworden ist die 4.000-Euro-Grenze für Sonderausgaben zu kippen?
 
Für was willst du die den kippen?

Na damit man auch höhere Sonderausgaben geltend machen kann! In irgend einem Verfahren sollte erreicht werden, dass man mehr als 4.000 Euro als Sonderausgaben geltend machen können soll.

Das ist doch max. für eine Erstausbildung interessant.

Im Rahmen eines Studiums, ja, aber es gibt ja noch tausend andere Dinge, die Sonderausgaben darstellen.
 
Also mein Finanzamt hat mir die Aufwendungen für's Studium erstmalig von den Sonderausgaben zu den Werbungskosten "geschoben". :mad
 
Es gibt seit heute ein neues Urteil des BFH: Az. VI R 38/10. Tenor: sind die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so müssen sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. Das betrifft vor allem Studierende, die noch keine Berufsausbildung/Studium vorher abgeschlossen haben und bspw. direkt nach dem Abi studieren. Bisher war das Erststudium nur als Sonderausgaben absetzbar, begrenzt auf 4000 €/Jahr. Werbungskosten sind unbegrenzt in voller Höhe absetzbar und können auch als Verlustvortrag in die nächsten Jahre verschoben werden.
 
Es könnte aber auch sein, dass das Gesetz umgeändert wird, damit die Bundesregierung nicht nachzahlen muss...
 
ja das kann die Bundesregierung machen, aber da muss das Gesetz erstmal durch Bundestag und -rat.

Na das ist schnell durch, man müsste ja längst auch Anpassungen für die Reichen vornehmen, weil die gerade dabei sind zu verarmen. Deshalb bin ich sicher, dass diese Änderung ganz schnell passieren kann und man nebenbei noch andere Nachteile für Einwohner mit geringem und mittleren Einkommen (das sind für mich all die, deren Summe aller positiven Einkünfte nicht im sechsstelligen Bereich ankommt) implementiert.
 
Und die Studenten, die in Vollzeit arbeiten haben eh nichts davon... obwohl wir auch nicht Geld ohne Ende haben...
 
Mit dem § 4 Abs. 9 und § 9 Abs. 6 EStG haben wir eine Veränderung im Rahmen des BeitrRLUmsG (Nichtanwendungsgesetz). Erstausbildungen sind weiterhin weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. Allerdings steigt die Höhe von 4000,00 auf 6000,00 €. Ausnahmen: Ist einer Berufsausbildung oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes erstmaliges Studium vorausgegangen, handelt es sich bei den Aufwendungen um Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
 
hat jemand ähnliche erfahrungen gemacht? ich bekam vor ein paar tagen meinen steuerbescheid zurück. jedoch wurden meine studiengebühren/fahrtkosten nicht berücksichtigt. im wortlaut hieß es, die studiengebühren der fernuniversität hagen sind keine studiengebühren.
kann mir da jemand helfen? dieses ist aber auch schon mein 2. studium, wir dann anders verfahren?

liebe grüße
 
Beim Zweitstudium sollte es sich um Werbungskosten handeln. Ich würd Einspruch einlegen und die Materialbezugsgebühren als solche bezeichnen. Was wurd an den Fahrtkosten beanstandet?
 
Die Fernuni verlangt keine Studiengebühren sondern Materialbezugsgebühren. Studiengebühren werden belegungsunanhängig erhoben. Es ist allerdings in Deinem Fall eine kleinliche Auslegung des Finanzamts. Ich benutze in der Steuererklärung daher auch nicht den Begriff Studiengebühren sondern schreibe Kosten Fernstudium lt. Anlage. In der Anlage (einer Excel Tabelle) führe ich dann die Gebührenbescheide der Fernuni sowie die Fahrtkosten zu den Studienzentren bzw. zum Klausurort auf. Die Fahrten zum Studienzentrum kann man sich auf entsprechenden Vordrucke, die in den Studienzentren erhältlich sind, bescheinigen lassen. Für die Fahrten zu den Klausuren reichen die Platzkarten als Beleg. Bisher hat es damit bei mir keine Probleme mit der Anerkennung gegeben.
Bei einem 2. Studium sind die Studienkosten in der Regel Werbungskosten und werden in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) unter Fortbildungskosten angegeben.
 
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