die zugegebenermaßen vor dem Hintergrund, dass in den alten Klausuren (meines Wissens) nur Erstkonsolidierungen vorgekommen sind, etwas weit hergeholt scheint - stelle sie trotzdem einmal zur Diskussion:
Grundlage:
Klausur WS 2010/11 - Aufgabe 3b i.V.m. der Musterlösung:
Es wurden im Rahmen der Neubewertung stille Reserven der Anlagen aufgedeckt (1,1 Mio.€) die über eine ND von 8 Jahren abgeschrieben werden sollen. Dies steht soweit auch in den Musterlösungen.
Gilt hier nicht aber auch über § 298 HGB der § 253 HGB?!
In dem steht ja für das Anlagevermögen (nicht Finanzanlagen) "nur", dass über die ND abzuschreiben sei.
Insofern ist doch neben einer linearen Abschreibung (1/8 von 1,1 Mio.€ = 137.500 €) auch die degressive Abschreibung zulässig, oder? (Unabhängig von der Beteiligungshöhe und Korrektur des Ausgleichspostens.)
Wenn ja, welcher Wert wäre hier anzusetzen? § 7 Abs. 2 EStG. gilt unabhängig der Jahreseinschränkung doch nicht...
Wie seht ihr den Sachverhalt?
Grundlage:
Klausur WS 2010/11 - Aufgabe 3b i.V.m. der Musterlösung:
Es wurden im Rahmen der Neubewertung stille Reserven der Anlagen aufgedeckt (1,1 Mio.€) die über eine ND von 8 Jahren abgeschrieben werden sollen. Dies steht soweit auch in den Musterlösungen.
Gilt hier nicht aber auch über § 298 HGB der § 253 HGB?!
In dem steht ja für das Anlagevermögen (nicht Finanzanlagen) "nur", dass über die ND abzuschreiben sei.
Insofern ist doch neben einer linearen Abschreibung (1/8 von 1,1 Mio.€ = 137.500 €) auch die degressive Abschreibung zulässig, oder? (Unabhängig von der Beteiligungshöhe und Korrektur des Ausgleichspostens.)
Wenn ja, welcher Wert wäre hier anzusetzen? § 7 Abs. 2 EStG. gilt unabhängig der Jahreseinschränkung doch nicht...
Wie seht ihr den Sachverhalt?