Stoffeingrenzung???

Nein, du bist nicht allein! 😉

Gepostet habe ich zu diesem Thema, gleich die erste Antwort, ich kann sie sehen.

Klebezettelchen darf man haben, allerdings onhe Angaben. Auch im Gesetz darf man nichts schreiben, nur unterstreichen, auch bunt (soviel ich weiss). Habe bis jetzt immer so gehabt.

Was meinst du zur Eingrenzung???
 
heute hatte ich die EA SS 2011 Teile 1-3 und SS 2010 Teile 4-6.
Bei der EA SS 2011 Teile 1-3 habe ich schon mal ein Verständnisproblem: Antwort zur aa)
Verstehst Du es auch so: der Vorstand vertitt die Gesellschaft nach außen unbeschränkt (§ 82 Abs. 1 AktG), bei Ihnenverhältnissen kann seine Vetrettungsbefugniss nach § 82 (2) AktG beschränkt werden. Aber das Kaufvertragsabschluss mit A war gerade ein Rechtsgeschäft mit nahe stehenden Personen, oder?
 
@medea

Ja, die habe ich auch nicht...


@ anroramma

Du hast es schon richtig verstanden. Die Vertretungsmacht kann nur im Innenverhältnis beschränkt werden, deswegen auch der SchE Anspruch gegen V bei Überschreitung.
Dies gilt jedoch nicht, wenn V ein Geschäft mit einer der Gesellschaft nahe stehenden Person abschließt, DIE ÜBER DIE VERHÄLTNISSE TYPISCHERWEISE INFORMIERT IST. Bei einem Aktionär kann man aber nicht erwarten, dass er über solche interne Sachen informiert ist, bei einem Aufsichtsradmitglied dagegen schon. Darauf musst du achten. Es ist auch sehr gut auf der Seite 2 der EA erklärt.

Grüße
 
also von der Thematik stand was im Skript. Beratervertrag kam auch irgendwo zur Sprache. Stimmverbot, Treuepflicht etc. Insgesamt war die Klausurstellung o.k.
Wie aber die Bewertung und Benotung ausfallen wir, steht auf einem anderen Blatt. Ich hoffe, wir schaffen es!
 
Ich habe es so gemacht:
Frage 1 Anfechtung wegen Stimmverbot nach § 136 AktG und auch analog, jedoch verneint.
Frage 2
- Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 62 iVm 57 AktG
- Anspruch auf Schadensersatz aus Treuepflichtverletzung iVm Organisationsvertrag
- Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 177 AktG

Grüße
 
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