• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Stoffeingrenzung

Unser Sponsor SAP 4 Students
Unser Sponsor
"Liebe Studierende,

in Vorbereitung auf die Klausur im Kurs 55111 empfehle ich Ihnen, sich noch einmal intensiv mit dem Verwaltungsakt, insbesondere mit der Rücknahme und dem Widerruf von Verwaltungsakten, zu beschäftigen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Vorbereitung!

Mit freundlichen Grüßen ins Forum,

Stefanie Haaß

- wiss. Mit. -"

und was haltet ihr von der Eingrenzung?
Ziemlich klar gesteckt das ganze, aber es werden doch auch sicherlich noch ein zwei andere Wissensfragen aus anderen Bereichen kommen oder was meint ihr?
 
Ich gebe zu, mir fehlt noch etwas der Überblick (jaja, wie immer viel zu spät dran), aber für mich klingt das grad nicht nach "klar gesteckt" ... Rücknahme bzw. Widerruf ... dagegen vorgehen geht im Widerspruchsverfahren, per Anfechtungsklage (so es ein neuer Verwaltungsakt wäre, was sicher zu prüfen sein wird) oder per Verpflichtungsklage (so der Widerruf durch ist, Widerspruchsverfahren abgeschlossen und ich will den begünstigenden VA trotzdem)?

Wobei letzteres grad wohl etwas sehr weit hergeholt ist, oder? Dann ginge es ja eigentlich nicht mehr um Rücknahme/Widerruf ...

Feststellungsklage fällt wohl weg? Fortsetzungsfeststellungsklage auch ... vorläufiger Rechtsschutz ist aber auch nicht auszuschließen, oder? Allgemeine Leistungsklage aber wohl schon ... argh, vermutlich bin ich grad verwirrt ...
 
nein, die ganze Prüfung läuft "nur" nach §§ 48,49 VwVfG
die anderen Klagearten sind nicht relevant

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA oder rechtswidrig belastenden VA

Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden VA für die Zukunft § 49 II
Widerruf eines rechtmäßig begünstigenden VA für die Vergangenheit § 49 III
 
Sehe ich nicht so wie Du - den Widerruf kann man in ganz verschiedene Prüfungen packen:

Nehmen wir nun an, da ist ein Verwaltungsakt, der einen anderen widerruft.

- Klar, sie könnten einfach fragen: Ist der Verwaltungsakt rechtmäßig? Das wäre dankbar.

Aber man könnte auch weiterstricken:
- Hat ein Widerspruchsverfahren gegen den VA Aussicht auf Erfolg?
- Der Widerspruch wurde abgelehnt. Dagegen möchte sich der Adressat wehren. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg? (Anfechtungsklage)
- X meint, der Widerspruch sei nichtig und möchte das mit einer allgemeinen Feststellungsklage bestätigen lassen. Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?

Allgemeine Leistungsklage und Verpflichtungsklage fallen wohl raus. Aber man könnte auch noch Ermessen mit ins Spiel bringen, Nebenbedingungen und und und. Hoffen wir, dass es am Ende ganz straight auf den Widerruf hinausläuft, und sicherlich wird da auch der Schwerpunkt der Prüfung liegen.

Aber ich bleibe dabei: Man kann das Thema ganz unterschiedlich verpacken und doch wieder alles mögliche abfragen.
 
stimme auch Weekend zu. Selbst eine Verpflichtungsklage würde ich nicht ausschließen ... wenn sich nachträglich sachliche/rechtliche Tatsachen ändern, könnte eine Verpflichtung zum Widerruf (= Verwaltungsakt) vorliegen, sofern Ermessen auf Null reduziert.

Ansonsten sollte man unbedingt das Thema Ermessen drauf haben, weil dieses in praktisch jeder Prüfung bzgl. der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung eine Rolle spielt. Bisher haben jedenfalls alle Übungsfälle, die ich dazu gesehen habe, das irgendwie thematisiert.

Andere Frage: es tauchen immer wieder zum Thema Aufhebung VA als Literaturhinweise Ehlers et al. aus der JURA von 2009/10 auf (3 Beiträge). Hat die jemand gelesen (oder evtl. digital vorliegen -> PN) ? Steht da mehr drin als in Maurer, Kopp/Ramsauer etc. ? Ich möchte dafür nicht Zeit opfern und zur Bibliothek turnen, wenn es womöglich keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringt.

Grüße und schonmal viel Erfolg am Mittwoch
 
Oben