Tatortregel Art. 4 Abs.1 Rom-II-VO

Dr Franke Ghostwriter
Leidensgenossen,

worauf stellt ihr bei der Tatortregel ab? Im Skript sind ab Seite 178 Ausführungen dazu auch in Bezug auf das EGBGB, dass der Gläubiger ein Wahlrecht hat. Dieses habe ich mir auch in einer mentoriellen Veranstaltung in Berlin notiert: Dem Gläubiger steht nach ständiger Rechtssprechung ein Wahlrecht zu (Handlungsort oder Erfolgsort)

Schaue ich aber in einen Kommentar und Erwägungsgrund 17 kann es sich doch eigentlich nur um den Erfolgsort handeln und nix mit Wahlrecht. EGBGB kann ich doch nicht ranziehen, wegen autonomer Auslegung.

Wie seht ihr das und problematisiert ihr die Tatgortregel?

Im Voraus vielen Dank

Grüße
 
Also im EGBGB gab es ein Wahlrecht -Ubiquitätsprinzip. Die Rom II VO hat das Ubiquitätsprinzip aufgegeben und knüpft ausschließlich an den Erfolgsort (Eintrittsort des Primärschadens) an.
So hab ich das verstanden, sagt auch mein Verständnis der Normen bei lesen.

Das Skript ist aber stellenweise auch verwirrt
 
Kimba,

zum Wahlrecht vielleicht noch Skript 2, Seite 38:
Für Distanzdelikte, bei denen die Ursachenkette für den Schadenseintritt in einem Staat gesetzt worden
ist, der Schaden jedoch in einem anderen eintritt, fallen Handlungs- und Erfolgsort
auseinander. Nach der Rechtsprechung des EuGH werden beide Begriffe von
Art. 5 Nr 3 EuGVO erfasst.


Für die EuGVO besteht also bei Distanzdelikten ein Wahlrecht!

Viele Grüße

Moonraker_one
 
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