Leidensgenossen,
worauf stellt ihr bei der Tatortregel ab? Im Skript sind ab Seite 178 Ausführungen dazu auch in Bezug auf das EGBGB, dass der Gläubiger ein Wahlrecht hat. Dieses habe ich mir auch in einer mentoriellen Veranstaltung in Berlin notiert: Dem Gläubiger steht nach ständiger Rechtssprechung ein Wahlrecht zu (Handlungsort oder Erfolgsort)
Schaue ich aber in einen Kommentar und Erwägungsgrund 17 kann es sich doch eigentlich nur um den Erfolgsort handeln und nix mit Wahlrecht. EGBGB kann ich doch nicht ranziehen, wegen autonomer Auslegung.
Wie seht ihr das und problematisiert ihr die Tatgortregel?
Im Voraus vielen Dank
Grüße
worauf stellt ihr bei der Tatortregel ab? Im Skript sind ab Seite 178 Ausführungen dazu auch in Bezug auf das EGBGB, dass der Gläubiger ein Wahlrecht hat. Dieses habe ich mir auch in einer mentoriellen Veranstaltung in Berlin notiert: Dem Gläubiger steht nach ständiger Rechtssprechung ein Wahlrecht zu (Handlungsort oder Erfolgsort)
Schaue ich aber in einen Kommentar und Erwägungsgrund 17 kann es sich doch eigentlich nur um den Erfolgsort handeln und nix mit Wahlrecht. EGBGB kann ich doch nicht ranziehen, wegen autonomer Auslegung.
Wie seht ihr das und problematisiert ihr die Tatgortregel?
Im Voraus vielen Dank
Grüße