ich bin völlig verwirrt und hoffe sehr, dass mir jemand weiterhelfen kann...
Im Dokument Segebrecht/Gunsenheimer, Randnote 915, wird aufgeführt, dass bei Entstehung der Forderung eine Gewinnkorrektur (Abschlag) gebildet werden muss. Falls es sich jedoch um Forderungen aus Erlös von Wirtschaftsgütern des UV i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG handelt, muss eine Hinzurechnung erfolgen.
Ich bin mittlerweile vollkommen durch den Wind was die Erfolgswirksamkeit/-neutralität von Forderungen sowie die daraus folgenden Korrekturen angeht...
Kann mir bitte jemand helfen?
Vielen Dank im Voraus!
LG
Kiii
Im Dokument Segebrecht/Gunsenheimer, Randnote 915, wird aufgeführt, dass bei Entstehung der Forderung eine Gewinnkorrektur (Abschlag) gebildet werden muss. Falls es sich jedoch um Forderungen aus Erlös von Wirtschaftsgütern des UV i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG handelt, muss eine Hinzurechnung erfolgen.
Ich bin mittlerweile vollkommen durch den Wind was die Erfolgswirksamkeit/-neutralität von Forderungen sowie die daraus folgenden Korrekturen angeht...
Kann mir bitte jemand helfen?
Vielen Dank im Voraus!
LG
Kiii