Leidgenossen,
habe mal eine Frage bezüglich der Nacherfüllung im Kaufrecht. Wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden ist, von welcher Art reden wir dann? Die von Käufer gewählte Art oder überhaupt die zwei Möglichen, also Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Konkret gefragt: wenn der Käufer sich für Nachbesserung entscheidet und diese wäre unmöglich aber die Neulieferung noch gehen würde, wäre dann Unmöglichkeit gegeben oder nicht? Stellt man somit auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ab oder ob überhaupt Nacherfüllung möglich ist?
habe mal eine Frage bezüglich der Nacherfüllung im Kaufrecht. Wenn die Nacherfüllung unmöglich geworden ist, von welcher Art reden wir dann? Die von Käufer gewählte Art oder überhaupt die zwei Möglichen, also Mängelbeseitigung oder Nachlieferung. Konkret gefragt: wenn der Käufer sich für Nachbesserung entscheidet und diese wäre unmöglich aber die Neulieferung noch gehen würde, wäre dann Unmöglichkeit gegeben oder nicht? Stellt man somit auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ab oder ob überhaupt Nacherfüllung möglich ist?