Noch was.
In welchen Fällen ist durch ein Unterlassen das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des §823 erfüllt?
A nur wenn das Gesetz Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich u. im Einzeln gleichstellt
B niemals,da Unterlassen nicht "aktives Tun" ist
C Stets, da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädigungen Dritter abzuwenden
D Wenn für Anspruchsgegner eine Rechtspflicht zum Handeln besteht
E Wenn derAnspruchsgegner eine ihm obliegende Verkehrsicherungspflicht verletzt
Danke und noch frohes schaffen
Anja
In welchen Fällen ist durch ein Unterlassen das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des §823 erfüllt?
A nur wenn das Gesetz Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich u. im Einzeln gleichstellt
B niemals,da Unterlassen nicht "aktives Tun" ist
C Stets, da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädigungen Dritter abzuwenden
D Wenn für Anspruchsgegner eine Rechtspflicht zum Handeln besteht
E Wenn derAnspruchsgegner eine ihm obliegende Verkehrsicherungspflicht verletzt
Danke und noch frohes schaffen
Anja