Mit Einreden (lat. exceptio) werden Gegenrechte des Schuldners bezeichnet, die die Durchsetzung eines Anspruches verhindern.
Man unterscheidet die aufschiebende (lat. dilatorische) Einrede und die dauernde (lat. peremptorische) Einrede.
Das Gegenstück sind die Einwendungen, die zum Untergang des Vertrages führen.
Im Prozess müssen Einreden im Gegensatz zu Einwendungen von der Partei geltend gemacht werden. Letztere sind von Amts wegen zu berücksichtigen.
Einwendungen sind Tatsachen, die die Entstehung oder das Fortbestehen eines Anspruchs ausschließen. Sie müssen, im Gegensatz zu Einreden nicht explizit geltend gemacht, sondern bei Kenntnis vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden. Man unterscheidet rechtshindernde Einwendungen und rechtsvernichtende Einwendungen.
Rechtshindernde Einwendungen lassen das Recht gar nicht erst entstehen. Z.B. Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartner oder wegen Sittenwidrigkeit.
Rechtsvernichtende Einwendungen führen zum Untergang des entstandenen Rechts, z.B. die nachträgliche Unmöglichkeit.