DerBelgarath schrieb:
Wie wäre es denn mit § 28 HGB? 🙄
Aber auch hier ist es zumindest nach BGH und noch hL notwendig, dass es sich um ein Handelsgeschäft i.S.d. §§ 1 ff HGB handelt. Zitat Baumbach, HGB § 28 Rz. 2:
"...War er Kfm nach § 1, ist fehlende Eintragung für § 28 bedeutungslos; war er es mangels Eintragung (noch) nicht (§§ 2, 3), greift § 28 nicht ein, BGH 31, 400, 143, 318 (XI ZS), 157, 361 (IX ZS), noch hL, Canaris § 7 Rn 88. Nach aA gilt § 28 bei jeder Gründung einer PersonenGes mit Einbringung eines Unternehmens, einerlei ob bloße GbR entsteht oder früherer Geschäftsinhaber NichtKfm war, K. Schmidt § 8 III 1 a bb, ZHR 145 (81) 23, NJW 00,
1521, 03,
1903, Lieb FS Westermann 74, 309 (wie § 25 Rn 2), Eckart/Fest WM 07,
196; § 130 wird mittlerweile analog auf die GbR angewandt (§ 130 Rn 3). "
Also streiten und entscheiden.
😉
Fraglich ist, ob man sich der Mm nach Schmitt anschließen soll um sich nicht die restliche Prüfung abzuschneiden. Diese wäre zumindest eine klausurtaktische Überlegung. Ich persönlich halte aber die hL und Rspr. für schlüssiger.
Wie seht ihr das?