habe mal eine wirklich dumme Frage - so kurz vor der Klausur...
Wie stehen § 125 und § 126 HGB zu einander? Beispiel: A ist Gesellschafter der OHG und laut Gesellschaftsvertrag von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Er schließt dennoch ein KV im Namen der OHG ab. Hat er Vertretungsmacht wegen § 126 II HGB? Oder heißt § 126 II HGB nur, dass wenn Vertretungsmacht vorliegt, diese nicht eingeschränkt werden kann - ähnlich wie bei der Prokura?
Für Eure Hilfe danke ich sehr.
Viele Grüße
Nadine :confused
Wie stehen § 125 und § 126 HGB zu einander? Beispiel: A ist Gesellschafter der OHG und laut Gesellschaftsvertrag von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen. Er schließt dennoch ein KV im Namen der OHG ab. Hat er Vertretungsmacht wegen § 126 II HGB? Oder heißt § 126 II HGB nur, dass wenn Vertretungsmacht vorliegt, diese nicht eingeschränkt werden kann - ähnlich wie bei der Prokura?
Für Eure Hilfe danke ich sehr.
Viele Grüße
Nadine :confused