• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

Verjährung

Unser Sponsor SAP 4 Students
Unser Sponsor
wenn derjenige bekannt ist, gegen den man Schadensersatzansrpüche geltend machen kann/könnte, dann beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem bekannt wird, gegen wen man Schadensersatzansrpüche geltend machen kann.
Soweit, so gut.

Wenn derjenige aber nicht bekannt ist, dann beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre bzw. 30 Jahr.
Wann genau ist sie 10 Jahre und wann 30 Jahre?

Gruß.
 
Wenn du weißt, dass ein Schaden entstanden ist und du innerhalb von 10 Jahren den Schuldigen nicht findest, ist der Anspruch verjährt.
Wenn der Schaden erst nach 30 Jahren auftritt, ist der Anspruch verjährt.
So hab ich es mir gemerkt, man möge mich berichtigen.
 
Das wird in den weiteren Absätzen des § 199 konkretisiert:

Schadenersatzanspr., die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und der Freiheit beruhen -> 30 Jahre
sonstige Schadenersatzanspr., deren Entstehung bekannt ist -> 10 Jahre
sonstige Schadenersatzanspr., deren Entstehung nicht bekannt ist -> 30 Jahre
Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen -> 30 Jahre
andere Ansprüche, als o.g. -> 10 Jahre
 
Danke für die schnelle antwort, weil hab da eine Aufgabe gehabt, die mich komplett rausgeworfen hat, aber muss dann falsch sein! gut zu wissen!
Verjährung wird gar nicht abgefragt? fällt sonst noch was raus was ich nicht wusste???
 
Ich hab es gerade im anderen Thread gelesen. A ist da falsch, und B ist richtig.

Also Kurseinheit 1 ( bzw. Kurs 40560) ist nicht klausurrelevant und da ist die verjährung drin. Die hätten besser irgendwas anderes streichen sollen
 
ja da hatte ich die frage gestellt, weil eig. dachte ich ich hätte es verstanden und dann steht da was ganz anderes!
Aber das hat sich ja nun geklärt! Danke nochmal, ja eig. ist es ja gar nicht so schwer! Schade eigentlich
 

Weiter lesen

Oben