Verwaltungsprozessrecht KE 1, Seite 61
Unter der Überschrift "7. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht es im ersten Absatz um die Widereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auf das § 60 IV VwGO gem. § 70 II VwGO entsprechend gilt.
Müsste der letzte Satz des Absatzes da nicht heißen "Über den Widereinsetzungsantrag entscheidet die Widerspruchsbehörde"?
Gruß
Claudia
Unter der Überschrift "7. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" geht es im ersten Absatz um die Widereinsetzung in den vorigen Stand im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auf das § 60 IV VwGO gem. § 70 II VwGO entsprechend gilt.
Müsste der letzte Satz des Absatzes da nicht heißen "Über den Widereinsetzungsantrag entscheidet die Widerspruchsbehörde"?
Gruß
Claudia