Verzugseintritt

Dr Franke Ghostwriter
cool:durch einen Brand wird ein Objekt beschädigt. Die Versicherung errechnet den Schaden vorläufig auf 115 000€, weigert sich aber zu zahlen. Grundlage VGB 88.
Ein Firmenkostenvoranschlag ergibt 144 500€. Daraufhin kündigt die Versicherung den Vertrag einseitig wegen angeblicher Unbewohnbarkeit des Objektes und verweigert die Leistung entgültig. Danach erfolgt eine Mahnung auf Zahlung von 115 000€ mit dem Hinweis auch Folgeschäden geltend zu machen. Innerhalb der Frist kommt es zur Klage auf Zahlung dr Reparaturkosten und MIetausfall. Nach 8 Jahren gesteht die Versicherung einen Zahlung des festgestellten Zeitwertes von 140 000€ an Gläubiger und den VN ein. Das Haus ist jedoch bereits zusammengefallen.
Ist neben dem eigentlichen Schaden auch der Verzugsschaden, hier Nutzungsausfall, zu leisten oder ist dieser bereits verjährt?:cool
 
Ist das hier jetzt ein theoretischer, also rein akademischer Fall oder handelt es sich um einen "echten" Fall?
Rechtsberatung wird hier niemand durchführen 😉

Ich verstehe diesen Satz nicht :"[FONT=Verdana ! important]Nach 8 Jahren gesteht die Versicherung einen Zahlung des festgestellten Zeitwertes von 140 000€ an Gläubiger und den VN ein."

Wenn die Sache verjährt ist, hat man keinen durchsetzbaren Anspruch mehr auf die Differenz, weil die Versicherung die Einrede der Verjährung geltend machen kann.
Es gibt jedoch Dinge, die die Verjährung hemmen oder gar unterbrechen...

Die Versicherung wurde verklagt? Was kam bei der Klage raus? Wie sieht das Urteil aus?

Kann es sein, dass dies gar kein akademischer Fall ist???
 
Es ist ein streit mit einer freundin, rechtsanwältin für architektenrecht.

da es sich noch immer um das erstinstanzliche verfahren handelt, habe ich zu ihr gesagt das eine verjährung gehemmt ist.
sie ist der gegenteiligen meinung, da explizit der nutzungsausfall nie klagebesatandteil war.
das dies bei verzug von leistungen aber auchnicht sofort und umfassend geschehen muss, glaubt sie nicht. warum? weil sie sich nicht vorstellen kann das der verzug von versicherungsleistungen automatisch eintritt. weil die versicherung ihre einstandspflicht abgelehnt hat.

gruss micha
 
da es sich noch immer um das erstinstanzliche verfahren handelt, habe ich zu ihr gesagt das eine verjährung gehemmt ist.

Ich denke mal, dass hier die Verjährung gem. § 204 BGB gehemmt ist, da Klage erhoben wurde.
Es ist aber nur die Frist der Ansprüche gehemmt, die in der Klage geltend gemacht werden.
Wenn Du z.B. auf Zahlung der 115.000 klagst, weil Du denkst, dass Du einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag hast, dann ist nur die Frist des etwaigen Anspruchs auf Zahlung der Versicherungssumme gehemmt.

Wenn Du etwaigen Mietausfall haben willst, also Schadensersatz NEBEN der Leistung, musst Du hier natürlich auch diesbezüglich Ansprüche geltend machen, um die Frist zu hemmen.

Du kannst ja verschiedene Schadensersatzansprüche nebeneinander geltend machen und nur der Anspruch, den Du geltend machst, dessen Frist wird u.U. gehemmt oder sogar unterbrochen und beginnt dann neu.
 
ich sehe das genau wie du! zumal zu klagebeginn lediglich auf reparatur- und mietausfallkosten abgezielt wurde. im laufe der zeit jedoch das gebäude völlig zerstört wurde. der BGH erkennt für den verzug auf schadenersatz und meint, das auch alle zusammenhängenden schäden als teil der klage zu verstehen sind. es sei denn, solche folgeschäden werden ausdrücklich von der klage ausgenommen. die bezifferung der schäden muss nicht mit der klage geschehen. sie kann auch später im verfahren benannt und ggf bewiesen werden. zumal dies einen sinn ergibt, da sich der schaden erweitern kann je länger der zeitraum anhält in dem er nicht behoben wird. behoben werden kann er nicht, solange keine anderen als die mittel des versicherungsfalles zur verfügung stehen oder besorgt werden können. die kausalität ist also auch für die folgeschäden gegeben
ebenso bin ich der meinung das die versicherung, wenn sie denn nicht anerkennen will das das objekt wie laut vertrag an einem anderen ort in deutschland errichtet werden kann, den zustand herstellen muss der vor dem schaden bestand. das bedeutet, da ich aus kostengründen eine wohnung an meinem arbeitsort suchen musste, weil das branzerstörte haus unbewohnbar war, müsste die versicherung auch den rückzug und alle damit verbundenen kosten übernehmen. anders kann der zweck der eigennutzung ja nicht erfüllt werden. und es bestünde deshalb kein anspruch auf die neuwertspitze.


eine wahre geschichte: das landgericht ging seit 2006 von einer völligen zerstörung aus. nach gerichtssachverständigengutachten november 2009 geht das gericht nur noch von einer beschädigung aus. im juli 2010 ist das haus eingestürzt. kurios. der sachverständige gibt an keine eigenen erhebungen machen zu können und beruft sich allein auf die feststellungen der gegenseite. ich denke das dieses gutachten, zumal es statt 360 nur 230 qm wohnfläche angibt und das haus 2,25m kürzer als in der realität ist, in mehreren punkten gegen die sachverständigenverordnung verstösst und somit nicht bindend ist.

auf jeden fall danke!
micha
 
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