Von wem kommt das Angebot in dem Fall?

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Lisa_M

Dr Franke Ghostwriter
ich versuche gerade meine Einsendearbei in BGB I zu machen und hätte eine Frage bzgl. dieser:
Wie muss man die Bedenkzeit behandeln?
Angebot mit den essentialia negoti steht schon fest, allerdings noch keine Annahme durch die andere Vertragspartei. Diese bietet um Bedenkzeit.

Wie schaut nun der rechtliche Zustand aus: kann ich schreiben, dass diese Tatsache einem künftigen Abschluss des Vertrages nicht schadet, weil der Verkäufer (naja, in dem Fall Vermieter; es geht um eine Vermietung von Räumen) an seinem Angebot gebunden ist?

Wie soll ich die Bedenkzeit behandeln: als Erweiterung des Vertrages und somit essentialia negoti? (muss es fast, weil man sonst nicht den § 145 BGB in Anspruch nehmen kann).
Oder soll ich auf diese Problematik nicht so arg eingehen, weil sie in dem Fall nicht so wichtig ist?
Eigentlich ist sie schon wichtig, denn der Vermieter vermietet die Räume an einem Dritten und ich will wissen, was nun konkret zwischen dem ersten Interessenten und dem Vermieter entstanden ist. Mir kommt es auf diesen "Schwebezustand" an.

Wäre euch um eine Antwort sehr dankbar. Ich weiss nicht wie ich den Vermieter an diesem Angebot nun rechtlich binden soll. Es besteht ja noch kein Vertrag. Relevante Paragraphen? Reicht der § 145 BGB denn aus???



SORRY: Titel blöd gewählt! Den kann ich jetzt aber nicht mehr ändern!!!
 
Könnte der § 150 II BGB für den Fall hier relevant sein?
Oder eher nicht von grosser Bedeutung, denn beide sind mit dieser Vertragserweiterung einverstanden. Der Vermieter ist immernoch der, der das Angebot gemacht hat?
 
vielleicht ein Tipp:

Wenn ihr die komplette Aufgabenstellung hier reinstellen
würdet, könnten eventuell "höhere" Semester Euch beim Diskutieren
helfen. Da BGB I in sämtlichen Zivilklausuren Grundvoraussetzung
ist, wäre dies auch eine gute Möglichkeit, für uns mal wieder alte
Wissenslücken aufzufüllen (auch wenn wir Euch die Arbeit mit dem
Gutachtenschreiben nicht abnehmen *g*)

Gruß

Sandra
 
Vielen Dank für den Thread Benedikt, ich habe das Thema selbstverständlich noch nicht gesehen! Sonst hätte ich keinen eigenen Thread geöffent. Sorry, muss mich hier erst noch zurecht finden.
 
Also, da ich in dem einen Thread nichts über diese Problematik gefunden habe, gehe ich davon aus, dass keiner dort einen Schwerpunkt gesetzt hat.
Allerdings würde mich persönlich interessieren, wie ich die Bedenkzeit in einem solchen Fall zu bedandeln habe und wer in dem Fall das entgültige Angebot gestellt hat. R oder H?
Und wie ich den H - trotz nicht zustandekommens des Vertrages am 15.5 - an dem Vertrag binden kann.

Hier ist der Fall:
E, der Büroräume sucht, hat über einen Freund erfahren, dass H solche Räume vermieten will. Er ruft noch am selben Tag bei H an und vereinabrt mit diesem einen Besichtigungstermin am 15.5.

Bei der Besichtigung erklärt H sich bereit, dem R die Räume für 800,- € pro Monat zu vermieten. Da R sich nicht sofort entschließen kann, bittet er bis zum 20.05 um Bedenkzeit. H ist damit einverstanden.

Am Abend des 20.5 erscheint R bei H um ihm mitzuteieln, dass er die Räume nehme. Dort trifft er auf Hs Ehefrau R, die R mitteilt, ihr Mann sei nicht zu Hause und komme erst gegegn Mitternacht zurück.

R schriebt daraufhin auf ein Blatt Papier: "Ich miete die Räume wie verabredet", unterschreibt und bittet E, ihrem Mann das Schreiben zu geben.

Als H nach ause kommt, schläft E schon. Sie berichtet deshalb erst am nächsten Morgen (21.5) beim Frühstück von dem Besuch des R und händigt ihm das Schreiben aus.

H, der zwischenzeitlich einen anderen Interessenten für die Räume gefunden hat, ruft R an um ihm abzusagen. R besteht auf Überlassung der Räume an sich.

Zu Recht?
 
Sorry Belgarath für die Verwechslung.

Dass der Vermieter an das Angebot gebunden ist, weiss ich ja. Das steht auch wortwörtlich in § 145 BGB. Das hier kein Problem mehr besteht, hab ich inzwischen verstanden.

Ich wollte nur feinfühlige Sachen wissen, die in dem Fall hier nicht so berücksichtig werden sollen. Wie zB: wie sich die Tatsache auf das Angebot des H auswirkt, dass R um Bedenkzeit bietet. Kann das unter Umständen ein neues Angebot bedeuten? Andereseits hängt's ja wieder von R ab, ob er am 20. das Angebot des H annimmt...
Ach man, wie soll ich das erklären 🙂.

Schematisch also:
1. H macht das Angebot:
- Sache näher bestimmt
- Höhe der monatlichen Miete
- an R gerichtet
-----> Angebot mit allen wesentlichen Bestandteile.

2. R nimmt das Angebot nicht nur mit "ja" an, sondern erweitert es um eine Bedienung (besser: Schwebeszustand des Vertrages)
-----> ein neues Angebot? Auch wenn Vermieter damit einverstanden ist, aber ist hier bei diesen Vereinbarungen nochmals ein kleines Rechtsgeschäft entstanden? Zwischen dem Hauptangebot und der späteren Annahme?

Ist - wie bereits schon erwähnt - für die erste Eisendearbeit noch nicht so relevant, aber ich will trotzdem wissen, wie die Schritte da ablaufen:

1. Angebot durch H --> Erweiteruung durch R ---> neues Angebot --> Annahme des neuen Angebots durch H ---> Abwarten, ob R das Angebot des H annimmt.
 
Lisa,

also ich würde bin das ganze von der Reihenfolge her wie folgt angegangen:

1. Angebot des H § 145 - 2. Indivualabrede über die Annahmefrist § 148 - 3. Annahme des R §§ 147 - 149 4. Zugang der Willenserklärung des R § 130

ALso, ich denke nicht, dass durch die Erweiterung der Annahmefrist ein neues Angebot seitens des R vorliegt.

Grüße

Kai
 
Kai1705 schrieb:
Hallo Lisa,

also ich würde bin das ganze von der Reihenfolge her wie folgt angegangen:

1. Angebot des H § 145 - 2. Indivualabrede über die Annahmefrist § 148 - 3. Annahme des R §§ 147 - 149 4. Zugang der Willenserklärung des R § 130

ALso, ich denke nicht, dass durch die Erweiterung der Annahmefrist ein neues Angebot seitens des R vorliegt.

Grüße

Kai

hm.... a bissle spät.... aber ich schreib nochmal was dazu ...

"Ein Angebot liegt dann vor, wenn der Empfänger dieses mit einem JA beantworten kann", und das hat er oben ja nicht gemacht 😉

Es ist ein neues (und auch nur das zu prüfende!!!) Angebot. Das erste ohne die Frist ist abgelehnt worden (fehlendes Rechtsbindungswillen und Vertrag unter Anwesenden!). Das zweite Angebot ist unter Abwesenden (weil es eine Frist gibt), und auch nur dieses ist zu prüfen!

Wobei ich Lisa's Überlegungen nachvollziehen kann.... Der Haken an der Sache ist, hätte R gesagt "ich überlege es mir bis zum xx.xx. hätte dieser das Angebot abgegeben und H hätte annehmen müssen. Aber dieses ist hier nicht der Fall.... und war auch nicht zu prüfen..... Das läuft alles unter Vorverträge die wohl erst später kommen 😉


LG

Mike
 
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