Vorfrage Eigentum

Dr Franke Ghostwriter
Vorfrage: Eigentum

Ich muss ein wenig ausholen:

Nach h.M. knüpfen Vorfragen ja selbstständig an das eigene IPR an, zum Beispiel die Vorfrage nach einer wirksamen Ehe für die Hauptfrage nach der Scheidung. Das ist doch dann eine Vorfrage, die sich aus der Kollisionsnorm des Art. 17 EGBGB ergibt.

Als anderes Beispiel wurde im Skript die Eigentumsfrage als Vorfrage zum deliktischen SE-Anspruch genannt. Dort wurde allerdings gesagt, dass dies eine Vorfrage ist, die sich nicht aus der Kollisionsnorm ergibt, sondern aus der Sachnorm des jeweiligen nationalen materiellen Rechts.

Was macht das jetzt für uns für einen Unterschied? Muss ich nun gar nicht mehr in die Art. 43ff. EGBGB schauen, sondern auch direkt ins materielle Recht? Nein, oder? Man müsste doch hier jetzt prüfen, welches Recht iSd Art. 43 auf die Eigentumsfrage anwendbar ist und dann das jeweilige Recht prüfen, richtig?

Es macht also für die Prüfung gar keinen Unterschied, ob sich die Vorfrage aus dem Kollisionsrecht oder dem Sachrecht ergibt, oder?

Baut ihr die Vorfragen/Teilfragen eigentlich in die Prüfung der Hauptfrage ein oder stellt ihr das voran?
 
Ich muss ein wenig ausholen:

Nach h.M. knüpfen Vorfragen ja selbstständig an das eigene IPR an, zum Beispiel die Vorfrage nach einer wirksamen Ehe für die Hauptfrage nach der Scheidung. Das ist doch dann eine Vorfrage, die sich aus der Kollisionsnorm des Art. 17 EGBGB ergibt.

Als anderes Beispiel wurde im Skript die Eigentumsfrage als Vorfrage zum deliktischen SE-Anspruch genannt. Dort wurde allerdings gesagt, dass dies eine Vorfrage ist, die sich nicht aus der Kollisionsnorm ergibt, sondern aus der Sachnorm des jeweiligen nationalen materiellen Rechts.

Was macht das jetzt für uns für einen Unterschied? Muss ich nun gar nicht mehr in die Art. 43ff. EGBGB schauen, sondern auch direkt ins materielle Recht? Nein, oder? Man müsste doch hier jetzt prüfen, welches Recht iSd Art. 43 auf die Eigentumsfrage anwendbar ist und dann das jeweilige Recht prüfen, richtig?

Es macht also für die Prüfung gar keinen Unterschied, ob sich die Vorfrage aus dem Kollisionsrecht oder dem Sachrecht ergibt, oder?

Baut ihr die Vorfragen/Teilfragen eigentlich in die Prüfung der Hauptfrage ein oder stellt ihr das voran?

Antwort ohne Gewähr:

Soweit ich mich erinnern kann, findet bei beweglichen Sachen immer dasjenige Recht Anwendung, in welchem Staat sich die Sache befindet. Für mein Auto gilt also hier deutsches Sachenrecht, wenn ich nach Österreich fahre eben österreichisches Recht. Wenn Du Dein Auto in Wien verkaufst, wechselt das Ding eben nach österreichischem Recht den Besitzer ... Da die Schweiz auch den gutgläubigen Erwerb abhanden gekommener Gegenstände kennt, kann man aufgrund des "lex loci rei sitae" (oder so ähnlich 😱) auch mal ein "gestohlenes Auto" ganz gut an den Mann bringen (was klausurtechnisch auch interessant ist).

Wie ich prüfen würde ?

Sofern das "Hauptrecht" bzw. das Recht der Vorfrage auseinanderfallen, würde ich das zu Beginn des jeweiligen Tatbestandsmerkmals prüfen, eben alles eine Hierarchieebene höher.

Aber ich muss auch sagen, dass ich nicht wirklich ein IPR-Checker bin. Eine Lösung lässt sich oft leicht finden, aber das Gutachten ist Horror.

Grüßle

Sandra
 
Vielen Dank - auch für diese Antwort! 🙂

Ich meine mich nur schwach erinnern zu können, dass es den gutgläubigen Erwerb im Vergleich zu Deutschland in der Schweiz gerade nicht gibt. Aber dennoch wurde mir das Beispiel klar! 🙂

Bist du schon mit deiner Abschlussarbeit zu Gange? (Hatte ich in deinem Fußtext gelesen.) Wenn ja, viel Erfolg!
 
Vielen Dank - auch für diese Antwort! 🙂

Ich meine mich nur schwach erinnern zu können, dass es den gutgläubigen Erwerb im Vergleich zu Deutschland in der Schweiz gerade nicht gibt. Aber dennoch wurde mir das Beispiel klar! 🙂

Bist du schon mit deiner Abschlussarbeit zu Gange? (Hatte ich in deinem Fußtext gelesen.) Wenn ja, viel Erfolg!

*g* dann muss es seit ich die Klausur gegeben habe in der Schweiz eine Gesetzesänderung gegeben haben. Im Rep hatten wir eben ein Fall, in dem ein Auto in Italien samt Papieren (allerdings ohne Hypothekenbrief .. da war bereits eine Hypothek auf das Auto mit 25.000 Euro drauf) entwendet, in der Schweiz an einen Zwischenhändler verkauft, dort von einem Deutschen erworben wurde. Der hat dann in München Probleme bekommen, weil ein Italiener in die Autohypothek vollstrecken wollte.

Kann mich nur noch dunkel daran erinnern, dass das mit der Vollstreckung ging.

Grüßle

Sandra

PS (Ja, meine Abschlussarbeit geht voran. Geh gleich an meine Arbeit. Die mach ich offline an meinem Schlepptop, damit ich nicht ständig ins Netz gucke)
 
Na, vielleicht war auch mein Besipiel falsch, bzw. nur "erfunden". Hab's gerade nochmal rausgekramt. Ist ja auch wurscht. Ich muss ja nicht sämtliches ausländisches Recht kennen. Das wird wohl abgedruckt sein, wenn's drankommt.

Tja, dann wünsche ich dir viel Vergnügen offline! 😱)

Danke nochmal für deine Antworten!
 
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