Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
In der Klausur auf jeden Fall.Ausschank schrieb:meint ihr, die brauchen wir?
lola177 schrieb:Ich hab hier noch 2 verschiedene Ausgaben, Gesetzessammlungen. Einmal Nomos, von 2002/2003, ist ein ziemlich dicker Schinken, mit insgesamt 91 Gesetzen, und "Staats- und Verwaltungsrecht Bundesrepublik Deutschland" von 2001 , c.F. Müller Verlag.
Was meint ihr, kann ich sowas auch nehmen?
Übrigens zweitere ist, wie ich gerade feststelle, zusammengestellt von Dr. Paul Kirchhoff, Prof. an der Universität Heidelberg...
Natürlich!!!Ausschank schrieb:meint ihr, die brauchen wir?
Lehrstuhl schrieb:Kommentare oder kommentierte Gesetzestexte sind nicht zugelassen. Gesetzestexte mit allgemeinen Einführungen (z.B. eben die dtv-Texte) dürfen benutzt werden. Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine handschriftlichen Eintragungen - auch nicht auf den Lesezeichen - enthalten. Die Benutzung von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet.
Zu den unzulässigen handschriftlichen Eintragungen gehören auch Verweise auf andere §§ oder Seiten im Text. Unter zulässigen Markierungen verstehen wir sowohl die Markierung bestimmter Seiten im Gesetzestext durch Büroklammern etc. als auch die farbliche Kennzeichnung einzelner Tatbestandsmerkmale in den einzelnen §§.
Bei systematischen Markierungen, z.B. mit verschiedenfarbigen Stiften oder Unterstreichung nur einzelner Wörter oder Buchstaben, wird im Einzelfall entschieden, ob die Einfügungen über eine bloße Lesehilfe hinausgehen und damit als Täuschungsversuch zu werten sind.