Sorry, da muss ich definitiv widersprechen.
Natürlich kann man einen Schönfelder nicht 10 Jahre benutzen. Aber so lange keine wesentlichen Änderungen eintreten (und die Veränderung des BAsiszinssatzes ist keine solche), geht das völlig in Ordnung.
Du kaufst ja auch nicht in jedem Semester das BGB neu, wenn Du BGB I-IV machst, sondern behältst das einfach. Warum soll man das beim Schönfelder nicht auch machen.
Meiner ist (nach deiner Definition) veraltet und ich hatte in keiner Klausur deswegen ein Problem. Zudem kommt man so einfach billiger weg...
SaM
Sorry, wenn ich Dir dann auch widerspreche.
Erstens, wenn ich die Ergänzungslieferungen nicht bekomme, dann weiß ich gar nicht, ob da nicht doch etwas Wesentliches drin ist. Ich stimme Dir zu, dass die Änderung des Basiszinssatzes keine wesentliche Änderung ist, aber durch die Ergänzungslieferungen werden ja auch die anderen Gesetze auf den neuesten Stand gebracht (in der letzten EL zum Beispiel das Unterhaltsrecht).
Zweitens, wenn ich eine Ergänzungslieferung auslasse, dann verliere ich den Faden und kann auch spätere ELs nicht mehr verwenden.
Drittens, die ELs sind im Grunde gar nicht unerschwinglich teuer.
Viertens, ist es der Sinn der Loseblattsammlung, dass ich die Möglichkeit der Aktualisierung habe. Wenn ich das nicht möchte, dann kann ich mir direkt die - im Vergleich zum Schönfelder - günstigeren dtv-Beck Texte kaufen.
Aber letztendlich ist es jedermanns eigene Entscheidung, ob er/sie seinen Schönfelder aktualisiert oder nicht. Ich jedenfalls habe bereits einen in die Tonne geworfen, weil er seit längerem nicht aktualisiert wurde.
Viele Grüße,
Hans-Gerd