Wieviel Seiten hat eure Bachelor-Arbeit?

Dr Franke Ghostwriter
Wieviel Seiten hat eure Bachelor-Arbeit?

Hallo zusammen,

ich bin jetzt zehn Tage vor meinem Abgabetermin für die Bachelorarbeit. Vom gefühlten Zustand ist sie jetzt schon fast fertig, nur das Fazit will ich noch etwas überarbeiten. Bin jetzt auf Seite 42 oben, schätze also, dass ich 42 oder 42.5 Seiten noch ohne Probleme hinbekomme.
Wieviel Seiten hattet ihr so? Habt ihr die 50 voll bekommen?

Grüße
Tanja
 
Tanja,

die Bachelorarbeit soll vom Umfang her mindestens 30 Seiten aber höchstens 50 Seiten haben. Damit bist Du mit 42 Seiten wirklich sehr gut dabei. Es geht nicht darum, das Thema in ausführlichster und abschließender Weise zu behandeln (dafür müsste ich bei meinem Thema habilitieren), sondern darum dass Thema in kurzer Form auf den Punkt zu bringen. Ca. 40 Seiten meinte Waas zu mir ausdrücklich!

Gruß

Sandra
 
Tanja,

nachdem ich bei meiner Arbeit alles so geschoben hatte, dass die Überschriften nicht unten in der letzten Zeile waren o.ä. bin ich auf 49,5 Seiten gekommen. Da waren auch schon ein Bild und eine Tabelle dabei.

Wenn du meinst, alles abgehandelt zu haben, was wichtig für das Thema ist, hör auf zu schreiben. Die Vorgabe ist schließlich 30 bis 50 Seiten und nicht soviel wie möglich. 😉 Ich glaube, dass 42 auf jeden Fall besser sind als 52.

Bei welchem Lehrstuhl schreibst du denn?

Viele Grüße und gutes Gelingen!
 
Tankgirl,

ich schreibe bei Wackerbarth. Das mit dem Überschriften verschieben muß ich auch noch machen, von daher bringt das bestimmt auch nochmal eine Seite.
Ich hatte irgendwie erwartet, daß es wieder knapp wird mit den Seiten, weil ich bei der Seminararbeit die letzten Tage nur noch am kürzen war um die Vorgaben nicht zu sprengen...
Naja, erstmal danke für eure beruhigenden Worte!

LG
Tanja
 
So ... heute war ich fleißig.

Habe Seite 17 fertig (Hauptteil, Einleitung kommt später).

Bin jetzt in der Mitte meines zweiten Hauptkapitels und dürfte wohl eine sehr große Hürde genommen haben ... Allgemeine Rechtsgrundsätze auf europäischer Ebene bzgl. Religionsrecht, Art. 6 Abs.2 Abs. 3 EU, Art. 9 EMRK, Art. 10 GRC, Kirchenerklärung, gemeinsame Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten, etc. Klärung der Gemeinschaftsrechtsfestigkeit des dt. Staatskirchenrechts hinter mir haben. Im zweiten Teil von Kapitel 2 geht es dann um Art. 13 EG und die Antidiskriminierungsrichtlinie.

Kapitel 3 beschäftigt sich dann mit den Veränderungen, die das AGG für das kirchliche Arbeitsrecht nun mit sich bringt.

Kapitel 1 war die Darstellung des nationalen Staatskirchenrechts vor dem AGG.

Stelle vermehrt fest, dass das kirchliche Arbeitsrecht unter der Perspektive der Veränderungen auf europäischer Ebene wirklich ein Hammerthema ist *uff*.

Gruß

Sandra
 
Hattet ihr kein Mitbestimmungsrecht bei der Wahl des Themas?

Schon.

Allerdings war hier das Problem, dass meine Themenvorschläge berechtigterweise bei Prof. Waas auf Widerstand gestoßen sind. In meiner Naivität (also noch bevor ich einen Blick auf die Komplexität des Themas werfen konnte) sagte ich dem Prof. dass ich mir als das Diskriminierungsmerkmal "Religion- und Weltanschauung" vorstellen könnte.

Noch als der Prof. mir mein Thema mitteilte, wunderte ich mich, weshalb er es mit "Problematik von Benachteiligung auf Grund Religion- und Welt-
ansschauung" umschrieb.

Nachdem ich mich jetzt in die Materie eingearbeitet habe, habe ich erkannt, dass man im Bereich der Kirche (mit Waas hatte ich mich auf das kirchliche Arbeitsrecht geeinigt, um das Thema wenigstens etwas einzu-
grenzen) immer auf zwei Rechtsquellen stößt und nicht "nur" auf die arbeitsrechtliche Sicht abstellen darf.

Die Besonderheiten des kirchlichen Arbeitsrechts werden auf nationaler Ebene eben einerseits durch die arbeitsrechtlichen Vorschriften, aber auch durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs.3 Satz 1 WRV bestimmt.

Auf europäischer Ebene ist dies eigentlich genauso.

Man hat die Religionsfreiheit (also auch teilweise die korporative, wenn auch hier eher ein Tendenzschutz vorliegt, der quasi auf die Bereiche Liturgie, Gottesdienst und Sakrament beschränkt ist) und dann die arbeitsrechtlichen Diskriminierungsregelungen, wobei jedoch auch nicht außer Acht bleiben darf, dass u.U. eben die Ausnahmeregelung für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften aus Art. 4 Abs.2 RL 2000/78/EG Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit haben können. Plump gesagt: der Norden ist protestantisch, der Süden evangelisch. Daher ist äußerst fraglich, ob ein Schwede in einem italienischen Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft als Putzmann oder Pfleger (Art. 39 EG) arbeiten kann. Wichtig ist natürlich auch: inwieweit ist unsere Verfassung europafest. Sind die Weimarer Kirchenartikel unabdingbar?

Angesichts der vielen internationalen Verträge hatte ich wirklich Probleme das "europäische Kirchen- bzw. Religionsrecht" zu fassen. Wo grenzt man ab? Was lässt man weg? Wie bringt man Art. 9 EMRK oder Art. 10 GRC knackig auf den Punkt?

Wenn ich wieder im Bereich des AGG gelandet bin, dürfte die Arbeit auch etwas zügiger vorangehen. Dann sind die Grundsatzfragen eigentlich geklärt, man muss gucken, ob der nationale Gesetzgeber § 9 AGG richtlinienkonform umgesetzt hat bzw. welche Auswirkungen dies jetzt auf das kirchliche Arbeitsrecht haben könnte. Da hier eigentlich noch nix entschieden ist, streitet die Literatur noch ... Das ist jedoch nicht so komplex!


Grüßle


Sandra
 
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