ZivilR grosser schein HA-hilfeeeeeeeeeee

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Alina_

Dr Franke Ghostwriter
ZivilR grosser schein HA-hilfeeeeeeeeeee

Hallo.bin verzweifelt. Habe schon seit langer zeit mit der Lösung der HA angefangen aber bin mir überhaupt nicht sicher. Außerdem fehlen mir noch einige Ansprüche.

Der Sv:
B kauft bei dem Angestellte A des VW-Händlers E ein Auto unter Eigentumvorbehalt. Im AG stand, dass die fällige Wartungsarbeiten B pünktlich und erforderliche Reparaturen unverzüglich auf seine Kosten auszüführen.

D fährt infolge einer Unachtsamkeit gegen das parkende Fahrzeug und das Auto erhält etliche Beulen und Lackkratzer.

B lässt die die Schädenbeim U beheben und erklärt dem Werkstattmeister M, daß er den Kfz-Brief nicht vorlegen könne, weil dieser sich bei der Eigentumsvorbehaltsverkäuferin befinde. Außerdem läßt B den PKW auf Anraten des M gleich noch tieferlegen. Die Bedingung, die B unterzeichnet hat, war: „Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein vertragliches Pfandrecht ....“
U berechnet dafür 5000,- €, davon 2.000,- für das Tieferlegen.

B kann zwischenzeitlich die Raten ab Monat November 2004 nicht zahlen. Er holt den Golf trotz Aufforderung durch U nicht ab und bezahlt die Rechnung nicht. E schreibt B er trete vom Vertrag zurück. B teilt E mit, er habe das Fahrzeug nicht, gibt aber Schlüssel und Kfz-Schein zurück und verlangt von E im Gegenzug Rückzahlung der geleisteten Kaufpreisraten. Auch müsse E ihm die Einbauten ersetzen, damit er den Betrag an U leisten könne.

E wendet sich mit dem Herausgabeverlangen an U. Aber U verlangt, daß B zunächst den Rechnungsbetrag überweisen solle. Zumindest müsse E dann die Kosten der Arbeiten zahlen. E erwidert, daß ihn das Verhältnis zwischen U und B überhaupt nichts angehe. E geht daraufhin nachts auf den verschlossenen Hof des U. Ihm gelingt es, das Tor zu öffnen. Er gelangt mit dem Zweitschlüssel in den Wagen und fährt ihn zu sich.

Welche Ansprüche haben die Beteiligten gegeneinander?

ich dachte:
- ob U einen Anspruch auf Rückgabe des Autos gegen E hat ( § 861 ansprechen aber, das scheitert sowie so...)
- Dann bzgl. des Werklohnes: 1. U gegen E nach § 994 (scheitert, da kein gutgläubiger Erwerb vorliegt)
2. U gegen B nach § 631 I

und dann.... ?? finde nicht den einstieg
 
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