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Fast richtig. Kein materielles Einheitsrecht, da es nur Kollisionsnormen enthält. D.h. es entscheidet den Sachverhalt nicht selbst sondern bestimmt nur, welches Recht dies tun soll.kann mir jmd bitte rom II erklären, dh den anwendungsbereich? rom II tritt vor die nationalen IPR´s, ist aber kein Einheitsrecht, sondern lediglich ein Abkommen, richtig?
Zuerst einmal kommt eine Verdrängung natürlich nur im Bereich des außervertraglichen Schuldrechts in Betracht. Als Verordnung ersetzt sie da das autonome IPR der EU-Mitgliedsstaaten (Art. 249 EGV).und rom II ersetzt auch keine abkommen zwischen den staaten, die früher geschlossen wurde wie die haagener Übereinkommen, richtig?
Dänemark hat von dem Recht Gebrauch gemacht, die Rom-II-VO nicht für sich gelten zu lassen, das drückt Art. 1 g) Nr. 4 aus. Das bedeutet aber nur, dass dänische Gerichte (darauf trifft man bei der Prüfung des räumlichen Anwendungsbereichs!) die Rom-II-VO nicht anwenden. Als loi uniforme wendet man die Rom-II-VO aber auf das Recht aller Staaten an, auf die die Rom-II-VO eben verweist (das drückt Art. 3 aus), also auch Dänemark!außerdem heißt es in Art. 1 g) Nr. 4:... Mitgliedsstaat ist jeder, außer Dänemark". demzufolge wäre doch rom II bei fällen in bezug auf dänemark nicht anwendbar? oder gilt das nur dann, wenn das ipr auf dänisches recht verweisen würde?
Siehe oben. Die Rom-II-VO ist eine sogenannte loi uniforme, d.h. wenn der sachliche, räumliche (bezieht sich nur die Frage, ob das befasste Gericht ein EU-Mitgliedsstaat außer Dänemark ist!!) und zeitliche Anwendungsbereich eröffnet ist, müssen ihre Vorschriften angewandt werden, auch wenn das zum Recht eines Staates führt, der kein EU-Mitgliedsstaat ist (und Dänemark)!was mich auch irritiert ist art. 3, der besagt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. heißt das, das rom II dann immer anzuwenden ist, wenn nur einer der beiden "mitglied" von rom II ist???
Clairechen: bleiben wir bei dem vor dir genannten Umfall im Strassenvekehr mit Berühung: Deutschland - Schweiz. im Anschluss an die Rom-II VO wird der bilateralle Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz bzgl. Verkehrsunfälle abgedruckt, d.h.: Jayme/Hausmann Tz. 102 [Jayme/Hausmann Tz 101 ist Rom-II-VO]. Dieses Abkommen zwischen D und CH ist vom 1969, also dürfte die Rom-II- Verordnung diese nicht verdrägen, oder??
Frage: werden die Mangelfolgeschäden auch gem. Art. 4 I Rom-II VO an den Erfolgsort angeknüpft?
Beispiel: durch die fehlerhafte Montage geht was anderes kaputt, das ist mit Mangelfolgeschaden gemeint.
Oder muss dieser Schaden akzessorisch zum Vertrag angeknpüft werden? [Verdammt, jetzt merke ich was ich noch alles lernen muss!] - gibt es ein Paragraphen, der diese akzessorische Haftung bestätigt?
Ja, das ist ein Mangelfolgeschaden Vancouver. Aber: vergiss nicht, dass diese Systembegrife auch autonom von einer höheren Rechtsordnung klassifiziert (qualifiziert) werden können. Zwischenzeitlich glaube ich aber auch, dass dieser Mangelfolgeschaden von Art. 32 I Nr.3 EGBGB geregelt und nicht akzessorisch angeknüpft wird. OBWOHL Art. 32 I Nr.3 EGBGB nur von Folge der Nichterfüllung der Leistungspflicht spricht... kein Plan ehrlich gesagt.in bgb II kam mal was von einem weiterfressenden schaden dran, in einer ea... meines wissens nach hab ich das vertraglich eingeordnet. denn der schaden beruht ja auf einem mangel aus vertrag.
Hi Manuel, hab heute früh beim Lehrstuhl angerufen u mich erkundigt: Brüssel I u II gibt es in dem Sinne nicht mehr, ist durch EUGVO und ein EheEGVO oä abgelöst
Fragen:
- Art. 3 Nr.1 EGBGB n.F. bezieht sich nur auf das Einheitskollisionsrecht (zB Rom II-VO) und nicht auch auf das internationale, materielle Einheitsrecht (zB CISG, oder)
- Art. 3 Nr.2. EGBGB: was sind völkerrechtliche Vereinbarungen, sind das staatsvertragl. Regelungen oder Einheitsrecht? Oder ist das gar das intern. materielle Einheitsrecht?
- in welcher Norm steht es drin, dass Staatsverträge (bilateral und multilateral) dem autonomen dt. Recht vorgehen?
Ja, ich habe das mit dem materiellen und dem formellen Einheitsrecht (materiell: CISG, formell: EuGVO) verstanden.
Ich mach mal eine kurze Zusammenfassung, damit du mir bitte sagst, ob ich das nun ENDLICH drauf habe:
Art. 3 Nr.1 EGBGB für EG-Recht, sprich:
- materielles Einheitsrecht
- formelles Einheitsrecht = Einheitskollisionsrecht
Art. 3 Nr.2 EGBGB für staatsvertragliche Regelungen, zB bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen zwei/ mehrere Staaten (halt entsprechend dem bi- und multi-lateral)
Mit:
Formelles Einheitsrecht (also zur Prüfung der Zulässigkeit einer Klage) ist:
- EuGVO für Zivil- und Handelssachen
- EuVTVO für unbeschrittene Forderungen
Materielles Einheitsrecht: (also in etwa zur Prüfung der Begründetheit einer Klage)
- CISG für vertragliche Schuldverhältnisse
- Rom II VO für die außervertraglichen Schuldverhältnisse
- was soll Rom I VO ersetzen? Rest von CISG in Sachen vertragliche Schuldverhältnisse? zB Werkvertrag?
Nein! (Das wäre ja witzig.) Soweit ein einheitliches Recht besteht, macht es ja gar keinen Sinn, Kollisionsrecht zu berufen. Wo keine Rechtskollision, kein Kollisionsrecht. Und das BGB und Nebengesetze regeln Unfälle auf deutschem Territorium (aus Sicht des deutschen Gerichts) umfassend und einheitlich. Erst wenn ein hinreichender Auslandsbezug besteht, legen wir mir der Prüfung der Kollisionsnormen los.Und habe ich das richtig verstanden, dass sich Rom II auch auf Binnensachverhalte bezieht? (Unfall zwischen zwei Deutschen)
Naja Brüssel I ist nicht durch die EuGVO ersetzt worden, sondern Brüssel I ist das gleiche wie die EuGVO, nur eine andere Bezeichnung.@ Clairechen: genaus das habe ich ja geschrieben: Brüssel I durch EUGVVO, Brüssel II durch EuEheVo. Wo ist denn hier der Bär???
Hier folgt der zweite Teil: Die Zusammenfassung der KE 1, der Allgemeine Teil.
Zur Ansicht braucht man den Mindmanager (kostenlos downloadbar).
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