Zusammenfassung IPR

Dr Franke Ghostwriter
für alle denen zwei Wochen vor der Klausur noch der nötige Durchblick fehlt, stelle ich gerne meine selbsterstellen Zusammenfassungen zur Verfügung.

Zuerst zu KE2, dem Internationalen Zivilprozessrecht.

Weiteres folgt später.
Ich freue mich über ein paar (inhaltliche) Diskussionen.
 

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KE 1: IPR AT

Hier folgt der zweite Teil: Die Zusammenfassung der KE 1, der Allgemeine Teil.

Zur Ansicht braucht man den Mindmanager (kostenlos downloadbar).

Als "Ober-"Map dient die Map Prüfungsschema, die dann an verschiedenen Stellen auf die anderen Maps verweist.

Zum Prüfungsschema ist noch zu sagen, dass ich die Maps mit dem Skript von Alpmann-Schmidt erstellt habe, und dieses Schema leicht von dem des Prinzen in den Videostreamings abweicht.
1. Er nimmt vor der Ermittlung der Kollisionsnorm noch eine Grobqualifikation (welcher Bereich ist tangiert?) vor, findet so das richtige Gesetz und macht dann nochmal eine genauere Qualifikation um die richtige Norm zu finden. Letztlich muss das jeder so machen, ob man es so ausspricht/hinschreibt oder nicht, denn man kann ja nicht wissen welches Gesetz man anwenden soll bevor man nicht weiß worum es sich überhaupt dreht in meinem Fall, man kann aber auch noch nicht die komplette Qualifikation vornehmen, schließlich ist teilweise auch Vertragsautonom zu qualifizieren im Europarecht.
2. Die Erst-/Vor-/Teilfragen-Problematik: Er will bereits vor der "Fein-"Qualifikation diese als solche bezeichnen und abtrennen (lt. Videostreaming aber trotzdem erst bei der Anwendung des Sachrechts zu beantworten). Dies leuchtet mir nicht ein.
Wie auch in einem anderen Prüfungsschema von der Uni Potsdam ist wohl eher zu unterscheiden:
Erstfragen, also wenn die Kollisionsnorm vor der Verweisung Bezug nimmt auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis (z.B. Ehe in Art. 17 I 1 EGBGB) sind unmittelbar vor der "Fein-"qualifikation zu beantworten.
Vorfragen (d.h. das berufene Recht setzt ein Rechtsverhältnis voraus) und Teilfragen (z.B. Geschäftsfähigkeit) sind erst abzutrennen und sogleich zu beantworten wenn man zur Anwendung des berufenen Sachrechts angelangt ist.
Bei Vorfragen ist ein anderer Aufbau denklogisch gar nicht machbar. Wie kann ich wissen, dass die berufene Rechtsordnung ein bestimmtes Rechtsverhältnis voraussetzt, wenn ich die berufene Rechtsordnung noch gar nicht ermittelt habe?
Bei Teilfragen ist dies wohl eher Geschmackssache. Wenn ich die Prüfung des berufenen Rechts zusammenhalten will, folge ich dem Schema des Prinzen, wenn ich eine flüssige Abfolge haben will, komme ich auf Teilfragen erst im Rahmen der Anwendung des Sachrechts zu sprechen.
Wer sich sicher sein will, hält sich natürlich an sein Schema
 

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Clairechen, hätte ich das gewusst, hätte ich mir die Mühe selbst sparen können 🙂 ist aber immer eine gute Übung. Ich habe letztes Semster schon meine EA´s geschrieben und dabei immer das Buch von Niederle verwendet, in dem die gängisten Schemata (bis auf Rom II) drin sind - und habe beide Ea´s sehr gut bestanden. soweit ich gehört habe ist es dem Prinzen nur wichtig, dass man eine gute struktur hat... der rest ist dann fast schon egal. abgesehen davon gibt das gesetz in den meisten fällen ja den aufbau auch mit vor... und ich denke, wenn man nahe am gesetz bleibt und sich davon leiten lässt, ist alles ok. viel glück noch für´s lernen!
 
Ja ich glaube die Struktur ist schon recht wichtig, aber eben auch nicht ganz leicht.
Insgesamt fühl ich mich mittlerweile recht gut vorbereitet und muss mich etwas zügeln um meine zwei anderen Fächer auch noch klausurfit zu bringen in der kurzen Zeit.
Schreibst du dann jetzt auch nächste Woche? Wo?

P.S. Morgen folgt noch die Zusammenfassung fürs UN-Kaufrecht, das ist bei mir noch die letzte große Baustelle.
 
clairechen, wollte mir deine Zusammenfassungen jetzt auch noch mal anschauen, bekomme aber nur chinesische Schriftzeichen... bin ich zu blöd??? kann übrigens noch die schemata von niederle empfehlen, sind als kleine Hilfestellung nicht schlecht und hatte mir zusätzlich noch das Buch Jura: Übungen in internationalem PR u RG von Mäsch/Coester-Waltjen gekauft. die erklärungen im buch sind mist, war danach verwirrter als vorher, aber die fälle sind aufgeteilt in 5std. und 2std. Klausuren. und mir hat das ein ganz gutes Gefühl gegeben sie durchzulesen, weil man irgendwann merkt, dass es garnicht soooo schwer ist. zumindest ging es mir so. aber das heißt leider trotzdem nicht, dass ich bestehen werde
 
Wenn ich es oben runterlade, kommen zwar auch Fehlermeldungen aber wenn ich überall auf ja drücke, kommt es am Schluss so wie ichs auch erstellt hatte. Ist die neueste Wordversion.
Dieses Übungsbuch was du ansprichst hab ich mir auch angeschaut, aber zusammen mit allen anderen letztlich in die Ecke gepfeffert weil ich fand es demotiviert mehr als alles andere. Das ist einfach ein ganz anderes Niveau als von uns gefordert.
 
ich möchte gerne wissen, ob wir zur Klausur Aufgabenblätter gestellt bekommen oder diese selber mitnehmen müssen. ist nämlich das erste mal hier in der Fernuni😉

Außerdem habe ich mich in Düsseldorf zum Klausur angemeldet, weiß nur nicht in welchem Raum die Klausur geschrieben wird?? Schreib noch jemand in Düsseldorf?? und kann mir dies evlt. sagen.

Besten Dank.
 
Kann mir jmd bitte rom II erklären, dh den anwendungsbereich? rom II tritt vor die nationalen IPR´s, ist aber kein Einheitsrecht, sondern lediglich ein Abkommen, richtig? und rom II ersetzt auch keine abkommen zwischen den staaten, die früher geschlossen wurde wie die haagener Übereinkommen, richtig? außerdem heißt es in Art. 1 g) Nr. 4:... Mitgliedsstaat ist jeder, außer Dänemark". demzufolge wäre doch rom II bei fällen in bezug auf dänemark nicht anwendbar? oder gilt das nur dann, wenn das ipr auf dänisches recht verweisen würde? was mich auch irritiert ist art. 3, der besagt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. heißt das, das rom II dann immer anzuwenden ist, wenn nur einer der beiden "mitglied" von rom II ist??? steh da irgendwie total auf dem schlau und wäre für jede hilfe dankbar!
 
Wow, das sind ja ganz schön viele Fragen.

kann mir jmd bitte rom II erklären, dh den anwendungsbereich? rom II tritt vor die nationalen IPR´s, ist aber kein Einheitsrecht, sondern lediglich ein Abkommen, richtig?
Fast richtig. Kein materielles Einheitsrecht, da es nur Kollisionsnormen enthält. D.h. es entscheidet den Sachverhalt nicht selbst sondern bestimmt nur, welches Recht dies tun soll.

und rom II ersetzt auch keine abkommen zwischen den staaten, die früher geschlossen wurde wie die haagener Übereinkommen, richtig?
Zuerst einmal kommt eine Verdrängung natürlich nur im Bereich des außervertraglichen Schuldrechts in Betracht. Als Verordnung ersetzt sie da das autonome IPR der EU-Mitgliedsstaaten (Art. 249 EGV).
Für bestehende Staatsverträge ist nach Art. 28 Rom-II-VO zu differenzieren:
Wenn es ein Abkommen ist, was ausschließlich zwischen zwei oder mehr EU-Mitgliedsstaaten abgeschlossen ist, dann geht die Rom-II-VO vor (Abs. 2).
Wenn ein Mitgliedsstaat sonst einem Abkommen angehört (d.h. diesem Abkommen gehören auch Nicht-EU-Mitgliedsstaaten an), dann tritt die Rom-II-VO zurück (Abs. 1).
außerdem heißt es in Art. 1 g) Nr. 4:... Mitgliedsstaat ist jeder, außer Dänemark". demzufolge wäre doch rom II bei fällen in bezug auf dänemark nicht anwendbar? oder gilt das nur dann, wenn das ipr auf dänisches recht verweisen würde?
Dänemark hat von dem Recht Gebrauch gemacht, die Rom-II-VO nicht für sich gelten zu lassen, das drückt Art. 1 g) Nr. 4 aus. Das bedeutet aber nur, dass dänische Gerichte (darauf trifft man bei der Prüfung des räumlichen Anwendungsbereichs!) die Rom-II-VO nicht anwenden. Als loi uniforme wendet man die Rom-II-VO aber auf das Recht aller Staaten an, auf die die Rom-II-VO eben verweist (das drückt Art. 3 aus), also auch Dänemark!
Mittlerweile hat Dänemark übrigens mehrere Abkommen abgeschlossen, so dass für dänische Gerichte nunmehr auch die Regeln der Rom-II-VO gelten, aber eben nicht direkt. Politisch macht das den Unterschied, dass bei einer möglichen Änderung der Rom-II-VO Dänemark selbst darüber entscheiden kann, ob es diese auch will. Nachdem diese Abkommen aber nicht im Jayme/Hausmann abgedruckt sind, dürfte uns das nicht weiter interessieren.

was mich auch irritiert ist art. 3, der besagt, dass die Verordnung auch anzuwenden ist, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. heißt das, das rom II dann immer anzuwenden ist, wenn nur einer der beiden "mitglied" von rom II ist???
Siehe oben. Die Rom-II-VO ist eine sogenannte loi uniforme, d.h. wenn der sachliche, räumliche (bezieht sich nur die Frage, ob das befasste Gericht ein EU-Mitgliedsstaat außer Dänemark ist!!) und zeitliche Anwendungsbereich eröffnet ist, müssen ihre Vorschriften angewandt werden, auch wenn das zum Recht eines Staates führt, der kein EU-Mitgliedsstaat ist (und Dänemark)!
Bsp.: Dt. Gericht ist angerufen (int. Zuständigkeit liegt vor), entscheidet über Unfall in der Schweiz -> Art. 4 führt zum Recht des Erfolgsorts, also schweizer Recht!
Und da es sich bei den Verweisungen der Rom-II-VO immer um Sachnormverweisungen handelt (Art. 24), muss direkt das schweizer Sachrecht angewendet werden! Das schweizer IPR ist zu ignorieren! Den Schweizern wird also die Lösung des Sachverhalts sozusagen aufgezwungen.

P.S. Alles zum Anwendungsbereich der Rom-II-VO auch in meiner Zusammenfassung nachzulesen
 
Danke Dir 🙂 kann ja leider deine Zusammenfassungen nicht öffnen, mein Pc weigert sich einfach... hab mir jetzt noch einige Fälle aus der Bib kopiert, und dann vertraue ich einfach auf mein Glück u ein gewisses logisches Denkvermögen, dass dann hoffentlich aktiviert ist
 
Clairechen: bleiben wir bei dem vor dir genannten Umfall im Strassenvekehr mit Berühung: Deutschland - Schweiz. im Anschluss an die Rom-II VO wird der bilateralle Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz bzgl. Verkehrsunfälle abgedruckt, d.h.: Jayme/Hausmann Tz. 102 [Jayme/Hausmann Tz 101 ist Rom-II-VO]. Dieses Abkommen zwischen D und CH ist vom 1969, also dürfte die Rom-II- Verordnung diese nicht verdrägen, oder??

Frage: werden die Mangelfolgeschäden auch gem. Art. 4 I Rom-II VO an den Erfolgsort angeknüpft?
Beispiel: durch die fehlerhafte Montage geht was anderes kaputt, das ist mit Mangelfolgeschaden gemeint.

Oder muss dieser Schaden akzessorisch zum Vertrag angeknpüft werden? [Verdammt, jetzt merke ich was ich noch alles lernen muss!] - gibt es ein Paragraphen, der diese akzessorische Haftung bestätigt?
 
Clairechen: bleiben wir bei dem vor dir genannten Umfall im Strassenvekehr mit Berühung: Deutschland - Schweiz. im Anschluss an die Rom-II VO wird der bilateralle Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz bzgl. Verkehrsunfälle abgedruckt, d.h.: Jayme/Hausmann Tz. 102 [Jayme/Hausmann Tz 101 ist Rom-II-VO]. Dieses Abkommen zwischen D und CH ist vom 1969, also dürfte die Rom-II- Verordnung diese nicht verdrägen, oder??

Peinlich, da hast du mich jetzt natürlich erwischt. Dass es zwischen der Schweiz und Deutschland da ausgerechnet ein Abkommen gibt, hab ich natürlich nicht gesehen.
Insofern taugt das Beispiel natürlich nicht, also bitte mit einem anderen Land denken, z.B. Papua-Neuginea.
Aber du hast recht, dieses Abkommen wird nach Art. 28 I Rom-II-VO nicht verdrängt und ist deswegen auch noch im Jayme abgedruckt.

Frage: werden die Mangelfolgeschäden auch gem. Art. 4 I Rom-II VO an den Erfolgsort angeknüpft?
Beispiel: durch die fehlerhafte Montage geht was anderes kaputt, das ist mit Mangelfolgeschaden gemeint.

Oder muss dieser Schaden akzessorisch zum Vertrag angeknpüft werden? [Verdammt, jetzt merke ich was ich noch alles lernen muss!] - gibt es ein Paragraphen, der diese akzessorische Haftung bestätigt?

Zu dem Thema hab ich noch nie was gelesen. Theoretisch müsste man, wenn die Rom-II-VO das nicht selbst regelt, autonom qualifizieren und so bestimmen, ob das deliktisch oder vertraglich einzuordnen ist.
 
beiden, ohne es zu wissen: in bgb II kam mal was von einem weiterfressenden schaden dran, in einer ea... meines wissens nach hab ich das vertraglich eingeordnet. denn der schaden beruht ja auf einem mangel aus vertrag. mit delikt hat das erstmal nichts zu tun. allerdings bliebe dir delikt, wenn vertrag nicht greift... so, hab mir jetzt auch nochmal die KE geholt und lese mir rom II durch - könnte mir gut vorstellen, dass das drankommt. ist immerhin neu eingeführt u literatur gibt es auch kaum bis garnicht dazu. oder cic, da hat man dann beides 🙂 hatte mir gestern abend noch einige fälle in der bib rauskopiert u dabei hat mich zuhause fast der schlag getroffen: sie wurden alle über Brüssel I, Brüssel II, Brüssel IIa etc gelöst. Panik war groß, als ich diese Verordnungen nicht im Jayme/Hausmann finden konnte 🙂 wünsche euch jetzt schon mal viel glück!
 
Clairechen: bleiben wir bei dem vor dir genannten Umfall im Strassenvekehr mit Berühung: Deutschland - Schweiz. im Anschluss an die Rom-II VO wird der bilateralle Staatsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz bzgl. Verkehrsunfälle abgedruckt, d.h.: Jayme/Hausmann Tz. 102 [Jayme/Hausmann Tz 101 ist Rom-II-VO]. Dieses Abkommen zwischen D und CH ist vom 1969, also dürfte die Rom-II- Verordnung diese nicht verdrägen, oder??

Aber einen anderen bilateralen Vertrag bei außervertraglichen SchuldV gibt es ja sonst nicht. Zumindest ist keiner abedruckt im Jayme. Und der multilatere Vertrag über Straßenverkehrsunfälle ist von Deutschland bis jetzt ja nicht unterzeichnet worden

Katja
 
Ich habe mir auch noch alte EA´s angeschaut. Im SS 2007 kam ein Fall zum Familienrecht dran (Scheidung). Zum Familienrecht befindet sich ja gar nichts mehr im Skript. Also kann man ja schon die Vorfrage, ob eine Ehe wirksam geschlossen worden ist ausschließen oder?

Katja
 
Katja, habe diese Ea auch gesehen... aber Ehe ist ja eigentlich immer beliebt in den Klausuren (zumindest denen anderer). Wichtig ist dazu eigentlich nur das IPR und es gibt noch eine EheEGV oder so ähnlich, dass Brüssel II (a) (?) abgelöst hat. aber hier müsste alles nach den "normalen" Regeln ablaufen. Aber wie gesagt, Rom-II bietet sich in meinen Augen eher an, ohne mich natürlich festlegen zu wollen/können 🙂 Andererseits, was ist mit Rechtsvergleich oder auch Zwangsvollstreckung bzw Mahnverfahren???
 
Ich dachte nur, weil Familienrecht ja gar nicht angesprochen wird. Oder habe ich da was übersehen???
Außervertragliches Schuldverhältnis habe ich auch schon so angedacht. Da die letzte Klausur (ich sage jetzt mal einfach) relativ einfach war, weil es ja eine alte EA war, werden sie wohl dieses mal nicht so grpßzügig sein.
Ich glaube auch es wäre mal wieder Zeit für eine Teil- oder Vorfrage. Stellvertretung, Geschäftsfähigkeit kam ja schon mal dran. Bleibt ja nur die Form, letzwillige Verfügung oder Erbrecht. Erbrecht kam aber schon in der EA dran.

Katja
 
Blöde Frage, aber die muss sein 😀: ist Brüssel I und II auch Stoff in den KEen?

@Katja, wo steht das über den bilateralen Staatsvertrag (...) Strassenverkehrsunfällen zw. CH und D (vom 1969), dass dieser von D nicht unterschrieben ist??

in bgb II kam mal was von einem weiterfressenden schaden dran, in einer ea... meines wissens nach hab ich das vertraglich eingeordnet. denn der schaden beruht ja auf einem mangel aus vertrag.
Ja, das ist ein Mangelfolgeschaden Vancouver. Aber: vergiss nicht, dass diese Systembegrife auch autonom von einer höheren Rechtsordnung klassifiziert (qualifiziert) werden können. Zwischenzeitlich glaube ich aber auch, dass dieser Mangelfolgeschaden von Art. 32 I Nr.3 EGBGB geregelt und nicht akzessorisch angeknüpft wird. OBWOHL Art. 32 I Nr.3 EGBGB nur von Folge der Nichterfüllung der Leistungspflicht spricht... kein Plan ehrlich gesagt.
 
Manuel, hab heute früh beim Lehrstuhl angerufen u mich erkundigt: Brüssel I u II gibt es in dem Sinne nicht mehr, ist durch EUGVO und ein EheEGVO oä abgelöst - und steht deswegen auch nicht im Gesetz. demzufolge kann EuGVO aber natürlich drankommen. Wg Mangelfolgenschade... keine ahnung. weiß ehrlich gesagt nicht, ob das in Rom II unter die Produkthaftung fällt, weil ich - ehrlich gesagt - nicht genau weiß, was damit alles abgedeckt wird. aber vielleicht kannst du mir das ja sagen?
 
Fragen:
- Art. 3 Nr.1 EGBGB n.F. bezieht sich nur auf das Einheitskollisionsrecht (zB Rom II-VO) und nicht auch auf das internationale, materielle Einheitsrecht (zB CISG, oder)

- Art. 3 Nr.2. EGBGB: was sind völkerrechtliche Vereinbarungen, sind das staatsvertragl. Regelungen oder Einheitsrecht? Oder ist das gar das intern. materielle Einheitsrecht?

- in welcher Norm steht es drin, dass Staatsverträge (bilateral und multilateral) dem autonomen dt. Recht vorgehen?


@vancouver: danke fürs Weiterleiten der Info mit den Brüssel-Verordnungen!
Mit dem Produkthaftungsgesetz habe ich mich nicht auseinander gesetzt. Aber: die fehlerhafte Montage fällt - denke ich! - nicht in dem Haftungsrahmen dieses Gesetzes. Es werden nur solche Schände erfasst, die aus der Benutzung des Produktes resultieren.
 
Fragen:
- Art. 3 Nr.1 EGBGB n.F. bezieht sich nur auf das Einheitskollisionsrecht (zB Rom II-VO) und nicht auch auf das internationale, materielle Einheitsrecht (zB CISG, oder)

- Art. 3 Nr.2. EGBGB: was sind völkerrechtliche Vereinbarungen, sind das staatsvertragl. Regelungen oder Einheitsrecht? Oder ist das gar das intern. materielle Einheitsrecht?

- in welcher Norm steht es drin, dass Staatsverträge (bilateral und multilateral) dem autonomen dt. Recht vorgehen?

Art. 3 Nr. 1: spricht ja ganz klar von "unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft" also Verordnungen z.B. Rom-II, Rom-I (wenn in Kraft) (mehr fällt mir nicht ein)
Art. 3 Nr. 2: "völkerrechtliche Vereinbarunge" sind Vereinbarungen sprich Verträge zwischen zwei Völkerrechtssubjekten, in der Regel Staaten. Auf gut Deutsch ein anderes Wort für Staatsverträge, internationale Abkommen,.. und meint damit nur internationales vereinheitlichtes Kollisionsrecht.

Ganz streng davon zu trennen ist internationales materielles Einheitsrecht (CISG, CMR). Man kann sich das so vorstellen wie das BGB für Deutschland, gilt das CISG für die Vertragsstaaten. Beim BGB würdest du ja auch nicht anfangen zu prüfen ob es irgendwelche Regeln gibt, was passiert wenn Käufer und Verkäufer aus unterschiedlichen Bundesländern stammen. Sondern es gilt einheitlich das gleiche Recht. Die Kollisionsnormen werden dann ignoriert. Deswegen spricht Art. 3 EGBGB das auch überhaupt nicht an. Wo es keine Rechtskollision geben kann (weil man eh einheitlich dem gleichen Recht unterliegt), ist auch kein Platz für Kollisionsnormen.
 
Ja, ich habe das mit dem materiellen und dem formellen Einheitsrecht (materiell: CISG, formell: EuGVO) verstanden.


Ich mach mal eine kurze Zusammenfassung, damit du mir bitte sagst, ob ich das nun ENDLICH drauf habe:

Art. 3 Nr.1 EGBGB für EG-Recht, sprich:
- materielles Einheitsrecht
- formelles Einheitsrecht = Einheitskollisionsrecht

Art. 3 Nr.2 EGBGB für staatsvertragliche Regelungen, zB bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen zwei/ mehrere Staaten (halt entsprechend dem bi- und multi-lateral)

Mit:

Formelles Einheitsrecht (also zur Prüfung der Zulässigkeit einer Klage) ist:
- EuGVO für Zivil- und Handelssachen
- EuVTVO für unbeschrittene Forderungen

Materielles Einheitsrecht: (also in etwa zur Prüfung der Begründetheit einer Klage)
- CISG für vertragliche Schuldverhältnisse
- Rom II VO für die außervertraglichen Schuldverhältnisse
- was soll Rom I VO ersetzen? Rest von CISG in Sachen vertragliche Schuldverhältnisse? zB Werkvertrag?
 
Ja, ich habe das mit dem materiellen und dem formellen Einheitsrecht (materiell: CISG, formell: EuGVO) verstanden.


Ich mach mal eine kurze Zusammenfassung, damit du mir bitte sagst, ob ich das nun ENDLICH drauf habe:

Art. 3 Nr.1 EGBGB für EG-Recht, sprich:
- materielles Einheitsrecht
- formelles Einheitsrecht = Einheitskollisionsrecht

Art. 3 Nr.2 EGBGB für staatsvertragliche Regelungen, zB bilaterale und multilaterale Abkommen zwischen zwei/ mehrere Staaten (halt entsprechend dem bi- und multi-lateral)

Mit:

Formelles Einheitsrecht (also zur Prüfung der Zulässigkeit einer Klage) ist:
- EuGVO für Zivil- und Handelssachen
- EuVTVO für unbeschrittene Forderungen

Materielles Einheitsrecht: (also in etwa zur Prüfung der Begründetheit einer Klage)
- CISG für vertragliche Schuldverhältnisse
- Rom II VO für die außervertraglichen Schuldverhältnisse
- was soll Rom I VO ersetzen? Rest von CISG in Sachen vertragliche Schuldverhältnisse? zB Werkvertrag?

Nein, tut mir leid, das hast du immer noch nicht richtig:
Es gibt:
1. Materielles Einheitsrecht
Materielles Einheitsrecht auf dem Gebiet des Privatrechts sind privatrechtliche Rechtssätze, die in wenigstens zwei Staaten gleichlautend gelten und ihrem Sinn und Zweck nach auch gelten sollen.
Beispiel: CISG
D.h. da stehen Normen drin, wie der Sachverhalt zu regeln ist.

2. Einheitskollisionsrecht
= Einheitsrecht auf dem Gebiet des Kollisionsrechts, das in wenigstens zwei Staaten gleichlautend gilt und auch seinem Sinn und Zweck nach gelten soll.
Beispiel: UStA, Rom II-VO
Und hier stehen Normen drin, die regeln, welches Recht den Sachverhalt regeln soll!

Im Prüfungsschema:

I. Materielles Einheitsrecht
II. Kollisionsrecht:
1. Europäische Verordnungen (stellen i.d.R. Einheitskollisionsrecht dar) Art. 3 Nr. 1 EGBGB
2. Staatsverträge Art. 3 Nr. 2 EGBGB
3. Autonomes dt. IPR (i.d.R. EGBGB)

Anmerkung 1: Ob man die EuGVO auch als Einheitsrecht bezeichnet, weiß ich nicht, denn sie enthält ja weder materielle Normen zu Regelung von Sachverhalten noch Kollisionsnormen, ist aber letztlich auch irrelevant weil das ja Zivilverfahrensrecht ist und daher im Rahmen der Anwendbarkeit des Rechts nicht zu prüfen ist.
Anmerkung 2: Art. 3 Nr. 1 EGBGB erfasst eben gerade nicht das materielle Einheitsrecht! Das habe ich vorhin schon versucht zu erklären: Wenn bereits eine materielle einheitliche Regelung besteht für diesen Sachverhalt, besteht doch überhaupt kein Bedarf zu fragen, das Recht welchen Staates auf den Sachverhalt anwendbar sein könnte, sprich welche Kollisionsnorm einschlägig sein könnte.
 
@Manuel80

Nicht der bilaterale, sondern der multilaterale Staatsvertrage (nr. 100 Jayme) ist nicht von Deutschland unterschrieben worden.
Schau dir mal die EA aus 08/09 an. Da geht es zwar um einen Beteiligten aus Österreich, so dass der bilaterale Vertrag nicht greift, ist aber ein gutes Beispiel für ein außervertragliches SchV.

Katja
 
Habe gerade mal versucht mir einen Fall selber zu konstruieren um mir aufzugeigen, ob ich Rom II verstanden habe.
Ein Deutscher und ein Österreicher haben einen Unfall in Deutschland und treffen nachträglich eine Rechtswahl zu gunsten der österreichischen Rechts.
Nun stellt sich heraus, dass der Österreicher erst 18 Jahre ist und man in Österreich aber erst mit 19 voll geschäftsfähig ist.
Fraglich ist ob die Rechtswahl wirksam geschlossen worden ist.
Hier habe ich doch dann die Teilfrage der Geschäftsfähigkeit nach Art. 7 EGBGB zu prüfen. Danach ist an die Staatsanghörigkeit anzuknüfen. In Österreich ist man erst mit 19 voll rechts- und geschäftsfähig. Also wurde keine wirksame Rechtswahl getroffen. Danach erfolgt eine normale Anknüpfung nach Art. 4 ff. Habe ich das richtig verstanden?
Und habe ich das richtig verstanden, dass sich Rom II auch auf Binnensachverhalte bezieht? (Unfall zwischen zwei Deutschen)

Katja
 
Und habe ich das richtig verstanden, dass sich Rom II auch auf Binnensachverhalte bezieht? (Unfall zwischen zwei Deutschen)
Nein! (Das wäre ja witzig.) Soweit ein einheitliches Recht besteht, macht es ja gar keinen Sinn, Kollisionsrecht zu berufen. Wo keine Rechtskollision, kein Kollisionsrecht. Und das BGB und Nebengesetze regeln Unfälle auf deutschem Territorium (aus Sicht des deutschen Gerichts) umfassend und einheitlich. Erst wenn ein hinreichender Auslandsbezug besteht, legen wir mir der Prüfung der Kollisionsnormen los.

Dein Fall erscheint mir richtig gelöst. Geschäftsfähigkeit ist eine Teilfrage, die nach Art. 7 EGBGB gesondert anzuknüpfen ist. Die Hauptfrage (Deliktsstatut) ist nach Rom-II-VO lösen, wobei die Rechtswahl zur Anwendung österreichischen (Sach!)-Rechts führt.
 
Dann läge ja ein Auslandsbezug vor. Und nach Art. 14 II Rom-II-VO wäre diese Rechtwahl dann zu prüfen und die zwingenden Vorschriften Deutschlands anwendbar.

Man muss sich eigentlich am Anfang jeder Falllösung fragen, ob ein (relevanter) Auslandsbezug vorliegt (was bei IPR-Klausuren oh wunder immer vorliegt). Wenn ja, fange ich an, Kollisionsrecht zu prüfen.
 
@Katja: Frage mich gerade, ob man Art. 12 EGBGB bei deiner Vorfrage auch beachten muss. Woher soll denn der Dt. wissen, wie die Volljährigkeit in Ö geregelt wird?
@ Clairechen: genaus das habe ich ja geschrieben: Brüssel I durch EUGVVO, Brüssel II durch EuEheVo. Wo ist denn hier der Bär???
So, fahr jetzt nach München, hab heute noch eine Klausur! Viel Glück für morgen, macht euch nicht verrückt, wahrscheinlich wird´s garnicht so schlimm. Schreibe heute BGB IV, da sind letztes Semster 74% durchgefallen (und ich auch), das ist schlimmer
 
@ Clairechen: genaus das habe ich ja geschrieben: Brüssel I durch EUGVVO, Brüssel II durch EuEheVo. Wo ist denn hier der Bär???
Naja Brüssel I ist nicht durch die EuGVO ersetzt worden, sondern Brüssel I ist das gleiche wie die EuGVO, nur eine andere Bezeichnung.

Ja bei Geschäftsfähigkeit müssen natürlich sofort die Alarmglocken in Richtung Art. 12 EGBGB läuten. Wichtig ist dabei, dass sich die Personen "im gleichen Staat befinden" müssen, d.h. im Moment des Vertragsschlusses köperlich im gleichen Staat befanden (Wohnsitz irrelevant), das muss aber nicht zwingend ein Vertragsschluss unter Anwesenden sein.
 
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