"Zwangsvollstreckung" per Vertrag?

Dr Franke Ghostwriter
"Zwangsvollstreckung" per Vertrag??

LiFo,
beim lernen für die Klausur habe ich einige Überlegungen angestellt. Vielleicht hat ja jdm Lust mit mir darüber zu diskutieren.

Grundsätzlich unterliegt die ZVS dem staatlichen Monopol, wird durch den GV ausgeführt. Das Faustrecht ist in Deutschland schon lange abgeschafft. So weit.

Folgende Überlegung, bzw Kurz-Sachverhalt:
A verkauft an B (privat an privat) eine Couch unter EV. A entwarf einen Vertrag in dem er festhielt, dass er (A) die Couch zurückholen dürfe, wenn B mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist. B hätte in diesem Fall Zugang zur Wohnung zu ermöglichen, bzw die Couch herauszugeben.

Angenommen, B zahlt die Raten, bis auf die letzten zwei. Wie wäre dann das Vorgehen des A?

B hat immerhin ein Anwartschaftsrecht erworben. Dennoch ist A immer noch Eigentümer der Couch. A könnte doch jetzt dem B eine Frist setzten, bzw einen TErmin bestimmen, an dem er die Couch abholt. ES ist natürlcih klar, dass A nicht die Tür eintreten kann und sich sein Eigentum holen kann.
Da müsste der B schon mitspielen und den A reinlassen und ihm erlauben, die Couch abzuholen.
Anderenfalls geht das - ganz klar - über den GV.

Meine Frage ist nun, lässt sich das staatliche Monopol durch Vertrag "umgehen"?

Freue mich auf eine rege Diskussion.

Gruss
Gisa
 
Dein Vertrag hat nur einen Haken.

Wenn ich schon einmal nicht für die Couch bezahle (oder nicht bezahlen kann), geht mir eigentlich auch der andere privatrechtliche Vertrag über eine etwaige privatrechtliche Durchführung der Zwangsvollstreckung sonst wo vorbei.

Das staatliche Gewaltmonopol kann hier nicht durchbrochen werden. Gut, man könnte die vertragliche Vollstreckungsklausel gleichsetzen mit der Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung ( ... guck, mal in den BGB-Teil mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft).

Gut, dann könnte man die Auffassung vertreten, dass der Gläubiger vor dem ordentlichen Gericht keinen Titel mehr bräuchte und sofort voll-
strecken könnte. Was ist aber, wenn der Schuldner widerspricht?

Dann landet man wieder vor Gericht und prüft, ob beide Ansprüche bestehen.

Für den Gläubiger nicht ganz so günstig, da er hier mehrfach blechen muss. Zudem kann der Schuldner natürlich bestreiten (z.B. über § 305 ff. BGB, weil die Klausel ja doch ziemlich überraschend zu sein scheint *g*)

Ausnahme:

Beim öffentlichen Vertrag kennt man die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung.
 
Sandra, wie Du schon sagst, muss der Wohnungsinhaber schon mitspielen, also den Gläubiger hereinlassen. Wenn er das zulässt, braucht es keinen GV, denn er kann die Couch ja mitnehmen. Wenn er es nicht zuläßt, dann muss der Gläubiger sich sein Recht vor Gericht/GV erstreiten.
In keinem Fall wird das Gewaltmonopol des Staates und die Vollziehung gegen den Willen des Schuldners durch den Vertrag ersetzt.
 
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