00029 Jahresabschluss geringwertige Wirtschaftsgüter

Dr Franke Ghostwriter
Jahresabschluss, geringwertige Wirtschaftsgüter

Hallo,

ich habe folgendes Problem. In den Skripten zum Jahresabschluss und Bilanz wird bei den Bewertungskriterien der geringwertigen Wirtschaftsgüter das alte Recht angewandt, dass GWG bis zu einem Nettoanschaffungswert im Jahr voll abgeschrieben werden. Seit 2008 gilt aber ein neues Recht. Welches ist denn für die Klausuren relevant und warum wurde die Rechtslage nicht in die Skripte eingearbeitet. Da lernen doch Studenten, die beruflich nichts mit Steuern zu tun haben eigentlich was falsches oder?

Meine Versuche mit dem entsprechenden Lehrstuhl Kontakt aufzunehmen, sind bisher gescheitert. Gibts jemanden dem das auch aufgefallen ist und der mehr Erfolg hatte als ich?
 
habe das Thema mal in unserer Mentorenveranstaltung angesprochen.

Üblicherweise wird in der Aufgabenbeschreibung auf die anzuwendende Rechtslage hingewiesen.
Da in den Skripten nur die "alte" Rechtslage steht, gehen wir davon aus, dass dies auch in den Klausuren der Fall sein wird.

Im übrigen ist die handelsrechtliche Bewertung der GWGs ( d.h. nach Steuerrecht) unverändert und die Bewertungswahlrechte des EStG waren m.W. auch nicht Gegenstand dieses Moduls, oder?

Natürlich ist es ärgerlich, dass die Skripte noch nicht überarbeitet wurden, aber ich denke der Lehrstuhl hat bei diesem Thema Prioritäten gesetzt, d.h. zunächst die Kurse überarbeitet, welche die steuerlichen Bewertungsvorgaben direkt thematisieren.
 
Nach dem neuen Recht sind Wirtschaftsgüter zwischen 150 bis 1000 Euro auf einem Sammelposten zu buchen und über 5 Jahre abzuschreiben. Das war vor 2007 anders. Beruflich (Steuerfachangestellte) ist diese Bewertung in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Über die umgekehrt Maßgeblichkeit müßte dies dann auch in die Handelsbilanz übernommen werden. Vielleicht hab ich da auch einen Denkfehler. ich sollte mich telefonisch bei einem der Dozenten melden, allerdings bin ich zu den Sprechzeiten immer im Betrieb und da weiß keiner dass ich studiere. Ich werd das allerdings vor den Klausuren noch klären. Mal sehen was mir da einfällt
 
Die umgekehrte Maßgeblichkeit (also die Maßgeblichkeit des steuerlichen Ansatzes auch in der Handelsbilanz) ist nur bei steuerlichen Vorteilen anzuwenden. Ich sehe da keinen Vorteil in den neuen GWG-Grenzen....?!?!

Wie in Beitrag #2 ausgeführt, ist Gegenstand des Jahresabschlusses aber doch das HGB. Dort gibt es keine Veränderung.

Außerdem ist die Vorlaufzeit für die Abgabe der Manuskripte für die Drucklegung der Kurseinheiten eeeeeeeewig lang. Ich weiß jetzt nicht mehr genau, wie lang. Aber als ich das mal gehört habe, war ich sehr erstaunt.
Und insbesondere der Steuerlehrstuhl hat dann natürlich Probleme, die Änderungen, die meist kurz vor knapp kommen (Steuerrechtsänderungen sind meist so eine Dezember-Sache), einzuarbeiten. Es geht ja auch nicht primär darum, die aktuellste Rechtslage parat zu haben (bis ihr das Diplom/den Bachelor habt, hat sich das u. U. wieder geändert), sondern das Prinzip und die Möglichkeiten verstanden zu haben, um dann selbständig im Gesetzestext nachlesen zu können, wie es funktioniert.

Für die Klausur würde ich mir deswegen also keine Gedanken machen.
 
aber wirkt sich das nicht doch aus auf den Ausweis laut HGB?

Beispiel:
Es wird am am 1.Januar eine Maschine beschafft. Die Anschaffungskosten betragen 400 €. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von 3 Jahren.

Nach altem Steuerrecht hätte ich diese Maschine bei Beschaffung am 1.1.2007 komplett abschreiben dürfen, also in der Bilanz mit 0 ausweisen dürfen (möglichst geringer Gewinnausweis) oder ich hätte diese Maschine für einen hohen Bilanzausweis über die 3 Jahre mindestens linear (33%) und dementsprechend in 2007 mit 133,33 € abschreiben dürfen, die Maschine also mit 266,67 € in die Bilanz aufgenommen. Oder wäre sogar die degressive Abschreibung zulässig (20%) --> AfA = 80 €, Bilanzwert: 320 € am 31.12.2007 ?

Wurde die Maschine dagegen am 1.1.08 beschafft, muss ein Kaufmann diese Maschine nach neuem Steuerrecht in den Sammelposten 2008 aufnehmen und über 5 Jahre abschreiben.
Die Vollabschreibung aus 2007, die zu einem möglichst geringen Gewinnausweis führte, darf eine Kaptitalgesellschaft also nicht mehr durchführen. Dürfte sich eine Personengesellschaft noch auf die "kaufmännisch vernünftige Abschreibung" berufen und die Maschine voll abschreiben?
Auch die degressive Abschreibung ist für in 2008 beschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr zulässig. Mit welchem Satz ist eine degressive Abschreibung in 2008 handelsrechtlich zulässig, um einen möglichst hohen Bilanzausweis zu erzielen?

Unabhängig von der Klausur wüsste ich gerne, wie zu verfahren ist.

Mit freundlichen Grüßen
 
Yara,

dass ich zwischen beiden unterscheiden muss, ist mir klar.
Wie ich die Werte in der Steuerbilanz ansetzen muss, ist auch klar.
Aber welche Werte darf ich in der Handelsbilanz in den Beispielsfällen meiner Anfrage als maximale bzw. minimale Werte ansetzen?
Über eine konkrete Antwort würde ich mich freuen.
 
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