00029 Jahresabschluss Kurseinheit 2 Seite 84

Dr Franke Ghostwriter
Jahresabschluss KE 2 S. 84

Hallo,

auf Seite 84 (KE 2 von Kurs Jahresabschluss) heißt es die Bilanzirungshilfe wird gewinnerhöhend aufgelöst. Darauf kann ich mir keinen Reim machen!?
Wie sind die Buchunssätze für die
- Bildung und
- Auflösung von Bilanzierungshilfen.
Worin liegt die Funktion von Bilanzierungshilfen?

Vielen Dank für Hilfe 🙂

Gruß
Robert
 
RE

Grüß dich,

durch die Bildung solcher Bilanzierunshilfen stellt man eine Summengleichheit zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz her.

Bilanzierungshilfen dürfen nur nach Handelsrecht gebildet werden.


Beispiel: Latente Steuern.
Durch die unterschiedlichen Bewertungsvorschriften im Handels und Steuerrecht entstehen unterschiedliche Ergebnisse. So ist dann z.B. die Steuerlast laut Steuerbilanz höher als die fiktive Steuerlast nach Handelsbilanz.
Gebucht wird ein Aktivposten in der HB.

Aktivischer Abgrenzungsposten für Lat. Steuern an Steuern vom EK und Ertag.

Kannst aber nach dem Thema noch googlen....
 
Danke dbunit

mir ist allerdings noch immer manches unklar. Mit googeln bin ich auch noch nicht wirklich zum Ziel gekommen.

das von dir genannte Konto Steuern vom Einkommen und Ertrag (290) ist ja dann wohl ein Ertragskonto. Das führt doch dann dazu, dass die fiktive Steuerlast nach der Handelsbilanz erhöht wird und sozusagen der Steuerbilanz angeglichen wird?

Es bleiben noch zwei weitere Fragen
1. Im Skript heißts auf Seite 57 „mit der Bilanzierung der latenten Steuern wird das Ziel verfolgt, in der Handelsbilanz einen Ertragssteueraufwand auszuweisen, der dem handelsrechtlich (und nicht steuerlichen) Gewinn entspricht.
Aber durch den zusätzlichen Ertrag wird doch der steuerliche Gewinn ausgewiesen.

2. Wenn der aktivistische Abgrenzungsposten für Lat. Steuern aufgelöst wird, wird dies doch als Aufwand gebucht, also wird die Bilanzierungshilfe doch gewinnsenkend aufgelöst (vgl. mein erster Beitrag)

Freu mich über Aufklärung

Gruß
Rob
 
RE

1. § 274 HGB regelt: Die Bilanzierungshilfen dürfen nur bei Temporärem Steuerunterschied gebildet werden, d.h. wenn sich die unterschiedlichen Gewinnsituationen in den Folgejahren ausgleichen.

Besteht also ein dauerhafter Unterschied dürfen die Posten nicht gebildet werden.
Die aktiven Latenten Steuern entsehen bei einem größeren StB als HB Gewinn ( meistens ). Für ihre Aktivierung besteht ein Wahlrecht in der Handelsbilanz.
Die passiven Latenten Steuern entstehen bei einem größeren HB als StB Gewinn ( selten ). Hier besteht eine Passivierungspflicht in der Handelsbilanz.
Diese Bilanzierungshilfen dürfen nur in der HB gebildet werden.

Was du aus deinem Skript zitierst ist mir unverständlich. Es geht immer nur darum im Abschluss nach Handelsrecht die Differenz zum steuerrechtlichen Abschluß auszuweisen. ( nie umgekehrt )

Die Buchung ist wie gesagt :
Aktivischer RAP lat St. an
Ertrag bzw ( Minderung im Aufwand. Steuern )
In den Folgejahren wir dieser Posten dann Gewinnsenkend in der Handelsbilanz aufgelöst. Er wird in der Höhe aufgelöst in der sich das Steuerrechtliche Ergebnis angleicht.

Glaube wenn ich jetzt noch länger schreibe versteh ich da selbst nicht mehr. Hoffe du kannst was damit anfangen.
 
Mein Skript ist übrigens das Skript der FernUni

mir is nicht klar, ob dir das bewusst war 🙂

wahrscheinlich ist das dann ein Tippfehler auf Seite 84

auf jeden Fall, DANKE

eine Frage noch zum Schluss:
die aktiven latenten Steuern sind häufiger, aufgrund des steuerlichen Rückstellungsverbots für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und für Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB
das ist ja Aufwand in der HB, aber nicht in der SB, damit Gewinn SB besser und damit aktive latente Steuern, da sich das ja in den Folgejahren ausgleicht, stimmt das so?
 
RE

Guten Morgen,

also ich fange erst im Wintersemester diesen Jahres mit dem Studium an. Kenne deshalb noch überhaupt keine Skripte der Fernuni. Hoffe das ich die ersten Semester von meinen Vorausbildungen zehren kann.....naja zurück zum Thema.

Die aktiven lat St. kommen häufiger vor weil die Zielsetzung der StB grundsätzlich schonmal eine andere ist. In der HB gilt das Vorsichtsprinzip ( Realisationsprinzip / Imparitätsprinzip ) und der Gläubigerschutz. Davon will die StB nichts wissen. Man kann sich ja denken das der Fiskus von Vorsicht bei der Vermögensbewertung nichts hören will.

Deine Beispiele sind korrekt.

mfg
Mike
 
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