05009 Grundlagen BGB

Dr Franke Ghostwriter
ist sonst noch jemand im Forum, der dieses Semester mit dem Zusatzstudium begonnen hat?
Sitze gerade am Kurs Grundlagen BGB und freue mich über Austausch mit anderen Studierenden.

vg angela
 
Angela,
bin auch Anfänger im Zusatzstudium und bearbeite gerade Grundlagen des BGB. Kämpfe mich derzeit durch die 5. KE.
Schön, dass Du ein neues Thema eröffnet hast, vielleicht können wir uns hier gemeinsam auf die Klausur vorbereiten. Um so mehr mitmachen, umso besser! Vielleicht finden sich ja noch ein paar MitstreiterInnen?
Noch eine Frage: hast Du schon eine Musterlösung für diese Selbsttestaufgabe aus KE 2 erhalten? Ich bisher noch nicht.

VG
la_bestia_negra
 
Ja, weiterleiten wäre schön, wobei ich davon ausgehe, dass ich die Lösung auch noch bekomme...
Übrigens: die Fragen für die nächste EA kann man in Lotse bereits nachlesen. Allerdings sind die Fragen wohl hauptsächlich mit KE 6 zu beantworten, darum werde ich mich also erst im Dezember kümmern😉.
Du bist auch aus München, lese ich gerade. Wo wohnst Du? Ich komme aus Kleinhadern (nähe Klinikum Großhadern).
Viele Grüße
la_bestia_negra
 
Gutachten - Reihenfolge entscheidend?

Hallo liebe Mitstreiter,

ich habe mal eine Frage zu den Gutachten:
ich bearbeite immer mehr oder weniger brav die Aufgaben der einzelnen KE in einem schriftlichen Gutachten, zu Übungszwecken. (Ich fände es nebenbei bemerkt übrigens sehr sinnvoll, auch eine EA als Gutachten zu schreiben, damit man mal sieht, wie das, was man da fabriziert, von offizieller Seite aus gesehen wird, das aber nur am Rande...) Da taucht bei mir immer wieder ein Problem auf: bei den Anspruchsgrundlagen habe ich eigentlich immer weitgehend die richtigen Paragraphen, meist allerdings nicht in der Reihenfolge, wie in der Lösung angegeben. Ist diese Reihenfolge denn nun zwingend oder reicht es, wenn man die richtigen § nennt?
Manchmal fehlt auch ein kleiner §, den ich dann zwar im Gutachten erwähne, aber nicht schon in der Anspruchsgrundlage. Das ist wohl eher schlecht, oder?
Vielleicht kann mir da der eine oder die andere "Erfahrene" Gutachten-schreiberIn weiterhelfen?
Vielen lieben Dank!

la_bestia_negra
 
Zum Glück brauchst Du bei BGB noch kein Gutachten schreiben, auch bei Verfassungsrecht ist der Einstieg noch eher einfach.
Interessant wird es erst bei Arbeitsrecht.

In der Tat sollte der Obersatz mit den Anspruchsgrundlagen vollständig sein. Für den gibt es ziemlich Punkte oder eben auch nicht 😀
Logischerweise kommen im Gutachten mehr §§ vor, als in der Fallfrage, welche genau genannt werden müssen, kann man wohl nicht pauschal beantworten.
 
Zur Vorbereitung auf die 5009-Klausur habe ich mal im lokalen StZ geschaut, was dort an älteren (MC)-Aufgaben so vorliegt, gefunden habe ich EAs der Kurse 0009 (Recht für Wiwi I, KE 3 aus 2006; KE6, ?) und 5009 (KE 3&6 aus 2006) - allerdings ohne MLs ;-(. Und dann noch Kurs 55101 (BGBI, KE 7/8, aus 2006) inkl. ML. Hattet ihr auch mal "geforscht"?

Klausuren lagen nur bis 2002 vor, also noch gutachtenbezogen - keine MC.
 
Ich habe vor, gleich im neuen Jahr (nachdem ich auch KE 6 durchgearbeitet habe) mal in mein StZ zu gehen und zu forschen, was da so zu haben ist. Ich habe übrigens bei der Bearbeitung der 1. Lotse-EA bemerkt, dass exakt die gleichen Fragen wohl im SS 07 auch als EA bei den WIWIs abgefragt wurden. Habe ich bei den WIWIs im Kurs "Altes Recht 1" recherchiert. Es kann also sein, dass alte EA des Kurses 0009 genau die gleichen Fragen beinhalten, wie unsere EA, das wäre dann eher nicht so hilfreich. Oder hast Du neue Fragen gefunden, Miro?
Habt Ihr Lust, ab Januar die alten EA und die Klausuren, die wir haben oder noch organisieren können, hier im Forum gemeinsam zu diskutieren? Ich denke nämlich, an Musterlösungen werden wir eher nicht rankommen. Das wäre doch sinnvoll, oder?
 
EA zur KE 6

Hallo zusammen,

ich habe meinen ersten Durchlauf durch die EA beendet. Anbei meine Ergebnisse:
Aufgabe 1: A
Aufgabe 2: E
Aufgabe 3: A
Aufgabe 4: E
Aufgabe 5: A, B, C
Aufgabe 6: A, B, C, D
Aufgabe 7: D
Aufgabe 8: D
Aufgabe 9: A, B, C, D
Aufgabe 10: A

viele Grüße
Angela
 
Angela,
ich bin mit der KE 6 noch nicht ganz durch, kann daher erst die Antworten der ersten 5 Fragen anbieten:

1: A
2: C (bin aber nicht ganz sicher, aber es wird doch ein Werk hergestellt, dessen Erfolg vorher festgelegt ist, oder? Anders als bei A und B, hier handelt es sich doch eher um einen Dienstvertrag, da der Erfolg hier nicht sicher ist)
3: E (Ich kann nirgends lesen, dass der Unternehmer für die Herstellung des Werkes nicht seinerseits einen Dritten beauftragen dürfte, oder bin ich da falsch gewickelt?)
4: E
5: A, B, C, D

Die restlichen 5 gibt`s von mir nach Weihnachten! Frohes Fest!
 
Hm. Das Werkvertragsrecht findet lediglich ergänzende Anwendung, richtig - aber dann doch um dessen spezielleres Gewährleistungsrecht? (Antwort C denkbar?)

Ich verstehe die Beispiele sowieso nicht ganz. Auf Seite 3, Thema Zahnprothese =Werkvertrag, hier stellt der Besteller doch auch nicht den Werkstoff zur Verfügung...aber erstmal auch egal, feiert schön, kann man sich ja die Tage nochmal drüber austauschen.

Gruß, Miro
 
Hallo zusammen,

ich habe meinen ersten Durchlauf durch die EA beendet. Anbei meine Ergebnisse:
Aufgabe 1: A
Aufgabe 2: E
Aufgabe 3: A
Aufgabe 4: E
Aufgabe 5: A, B, C
Aufgabe 6: A, B, C, D
Aufgabe 7: D
Aufgabe 8: D
Aufgabe 9: A, B, C, D
Aufgabe 10: A

viele Grüße
Angela

Hallo Angela,
Die Feiertage sind vorbei und damit auch meine faule Zeit! 😉
Ich kann nun meine derzeitigen Antworten für die Frage 6-10 anbieten:

6: A, D (ob B und C richtig sind, da bin ich sehr unsicher und für Diskussion offen)
7: E (D m. E nicht, da doch mehrere Personen Besitzer sein können: unmittelbarer Besitzer ist einer, mittelbarer Besitzer müssten doch auch mehrere sein können, oder?)
8: D
9: A,B,C,D,
10: A, E (K hat doch einen individuellen Anspruch gegen B, und nur gegen diesen meine ich verstanden zu haben)


Hallo Miro,
zu Frage 1: mich stört bei der Antwort C das Wort "ausschließlich". Aber ich gebe zu, bei längerem darüber Nachdenken könnte evtl auch diese Antwort richtig sein. Das Skript gibt zu dieser Problemstellung leider nicht viel her.

Viele Grüße
la_bestia_negra
 
Hallo zusammen,

ich habe meinen ersten Durchlauf durch die EA beendet. Anbei meine Ergebnisse:
Aufgabe 1: A
Aufgabe 2: E
Aufgabe 3: A
Aufgabe 4: E
Aufgabe 5: A, B, C
Aufgabe 6: A, B, C, D
Aufgabe 7: D
Aufgabe 8: D
Aufgabe 9: A, B, C, D
Aufgabe 10: A

viele Grüße
Angela

Hallo liebe Mitstudenten,

ich bin ebenfalls Neuling mit diesem netten Zusatzstudiums und beteilige mich gleich mal rege an der EA- Diskussion.

Grunsätzlich stimme ich den oben genannten Antworten zu, allerdings mit folgenden Abweichungen:

Aufgab 3: hier habe ich B als richtig angekreuzt. Der Unternehmer muss nicht nur Haupt-, sondern auch Nebenpflichten des Vertrages erfüllten und die nach Treu und Glauben (§ 242) (siehe auch KE 6, Seite 2, 2. Absatz). Zu diesen Beratungs- und Aufklärungspflichten muss doch aber auch gehören, dem Besteller zu erklären, dass man aus einer Spanplatte von 2 cm "Dicke" keine Sitzfläche für einen Stuhl für einen 120-kg- Mann bauen kann. Oder???
Ich als laienhafte Frau, die sich ihre Finger nie schmutzig macht, kann das nicht erkennen.:unschuldiAber der Tischlermeister, dem ich meine im Baumarkt gekaufte Spanplatte übergebe, sieht das auf den ersten Blick. Und meiner Meinung nach hat der die Aufklärungspflicht mir gegenüber darüber. : Also: Antwort B!
Oder seht ihr das andes???😕

Bei Frage 5 habe ich dazu auch noch die Antwort D:
Nach § 779 ist ein Vergleich ein Vertrag (gleich das zweite Wort😛). Für alle Verträge gelten die allgemeinen Regeln des BGB, z.B., dass man an den Antrag gebunden ist und der Antrag erlischt, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird. Wenn man sich die Konsequenz überlegt, wenn es anders sein sollte, dann steht diskutiert man Stunden/Tagelang, vielleicht auch noch vor Gericht und eine Partei schlägt der anderen dann einen Vergleich vor. Die andere Partei lehnt ab. Das Gericht entscheidet zu Ungunsten des Ablehners. Und der beruft sich dann am Ende noch auf den zuerst abglehnten Vergleich (so nach dem Motto: eh ich gar nix habe). Und weil die Regelung des 146 nicht gilt (abgelehnt heißt: Antrag ist erloschen), gilt der Antrag zum Vergleich noch immer und der im Endurteil Unterlegene schlägt wenigstens beim Vergleich noch zu. Das kanns ja dann wohl auch nicht sein mit dem Rechtssystem!😡 Deshalb plädiere ich für: ja, die allgemeinen Vertragsregel nach §§ 145 gelten auch hier. Antwort D!

Bei Frage 6 habe ich B nicht mit gewählt. Grund: der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt auch dann in Betracht, wenn es zwar um unentgeltliche Leistungen geht aber trotzdem Vermögensvorteile geschaffen wurden. Beispiel: ich gehe zum Zahnarzt und will mir einen Termin zur Untersuchung geben lassen. Die Zahnarzthelferin gibt mir einen Stift, mit dem ich mir den Termin in meinen Kalender schreiben kann. Dann klingelt das Telefon und es kommen viele Patienten- Stress pur. Ich gehe wieder und nehme den Stift mit- wir haben das beide wegen dem Stress nicht gemerkt. In diesem Fall hat Geld keine Rolle gespielt, sie hat mir den Stift auch nicht geschenkt. Also rundherum unentgeltlich. Und trotzdem muss ich ihr den Stift zurückgeben, weil ich den ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Also kann Antwort B nicht stimmen!

Und bei Frage 7 habe ich stattdessen nur E.
D kommt nicht in Betracht, weil mehrere Personen durchaus Besitzer einer Sache sein können. Nicht mal nur 1 unmittelbarer und 1 mittelbarer Besitzer (was ja an sich schon reichen würde). Aber wenn ich abends mit meinem Freund auf dem Sofa sitze und eine Tafel Schoki zwischen uns liegt, dann haben wir beide die tatsächliche Sachherrschaft über diese Schoki (mehrfach praxiserprobt:essen🙂. Damit Antwort E (A-D sind alle falsch).ö

Ansonsten stimme ich mit den Antworten überein.
So, und jetzt bin ich sehr gespannt auf eure Meinung zu meinen Antworten!
:chatten:

Grüße,
weltraumtiger
 
weltraumtiger,

bei Frage 3 habe ich bisher Antwort E angekreuzt. Deine Begründung für B kann ich nachvollziehen, allerdings gibt ea ja noch § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers. Der Unternehmer ist meiner Meinung nach dann doch lediglich zum Hinweis verpflichtet, dass der Stoff evtl. nicht geeignet ist (Aufklärungspflicht). Wenn der Besteller aber auf der Ausführung besteht (in Deinem Beispiel die Spanplatte), kann dieser nicht hinterher den Unternehmer für die Mangelhaftigkeit verantwortlich machen (versuchen die Leute aber immer wieder, kenne einen selbständigen Schreiner, der genau solche Fälle immer wieder hat). Bin daher sehr im Zweifel über Antwort B.

Also, Frage 6 liegt mir schwer im Magen:
ich denke, dass die Antwort B falsch ist, wie Du auch: auch bei unentgeltlichen Leistungen kommt Leistungskondiktion in Betracht.
Bei Antwort C verstehe ich den Text des Gesetzes so: " Wer durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund..." Eine ungerechtfertigte Bereicherung kann also durch ein Leistungsverhältnis, aber eben auch "in sonstiger Weise" vorliegen, z.B. durch Eingriffskondiktion (S. KE 6 s. 34). Es gibt in $ 812 also 2 Alternativen. Damit ist C doch falsch, oder nicht?

Bei Frage 10 denkle ich nun auch, dass nur A richtig ist, da der Berichtigungsanspruch nur besteht, wenn eine Vormerkung vorliegt, das hatte ich nun nochmals nachgelesen.

Grüße, la_bestia_negra
 
Na denn, hier sind meine ergüsse:

1) C (wird aber wohl eher A sein, wie bestia meinte = wg. "ausschließlich", aber da bin ich jetzt mal eigen)
2) C (was sollen dann "Werkverträge" sonst überhaupt noch im BGB, exklusiv-gesetzgeberischer Schutz für Bauunternehmer?)
3) E; 4) E; 5) A,B,C,D; 6) A, D (B habe ich nicht, da "Ersparung von Aufwendungen" möglich); 7) E; 8) D; 9) A, B, C, D; 10) A, E

Das alles lasse ich mir aber nochmal gut durch den Kopf gehen.

Was habt ihr eigentlich vorher studiert? Kommt euch die Juristerei jetzt am Anfang nicht auch mal dann und wann einwenig unlogisch vor? (neigungsgelenkter Flickenteppich der Legislative)

Gruß, Miro
 
ihr beiden.

Also ich bin für 1 A. Ich hab mich auch am "ausschließlich" aufgehangen.

Und bei 2 c ist mir der § 651 einfach zu eindeutig, der das Kaufrecht angewandt haben möchte. Aber Miro, du hast Recht, dass dann nicht viel eindeutiges übrig bleibt für den Werkvertrag. Mir fällt da praxismäßig auch nicht viel ein, wo der Besteller die Materialien dem Unternehmer zum verarbeiten mitbringt. Entweder ich steh auf der Leitung oder du hast mich in dem Zweifel echt überzeugt. Ich bitte um weitere Meinungen!

zu 3. wenn der Unternehmer aber nur zur Aufklärung, dass die Stoffe evtl. nicht geeignet sind, verpflichtet ist und nicht zur vorherigen Überprüfung, dann könnte der Unternehme ja clevererweise "pro forma" vorher immer dazu sagen, dass die Stoffe evtl. nicht geeignet sind, um sich schon vorab zu exculpieren. Aber das kanns doch dann auch nicht sein, oder?! Ich glaube, es kommt auf die "Prüfungstiefe" der Geeignetheit an. Sicher muss er in meinem vorherigen Beispiel die 3-cm-Spanplatte nicht auch noch anbohren um zu schauen, dass die nicht doch einen Stahlkern hat. Aber im groben anschauen und feststellen, dass 3 cm nicht genug sind, ist doch auch schon auf Geeignetheit überprüft. Tja...bloß wie soll ich diese Meinung in Kreuzen ausdrücken? 😕 Gemein....

und zu 6 c: schön, dass wir mal drüber gesprochen haben, la_bestia_negra. Du hast sowas von recht, ich weiß gar nicht, warum ich da c angekreuzt habe. 😱 uff...habs schnell geändert. Tausend Dank (binichblödeh...)

Bei Frage 10 schließe ich mich der "nur A"- Antwort an, auch mit der Begründung, dass keine Vormerkung stattgefunden hat. Ich muss aber zugeben, dass diese Frage mein absoluter Zeitfresser war und ich mir in Grundstückseigentumsfragen noch immer alles andere als sicher bin. 🙁

So. Und wenn jetzt noch jemand eindeutig 2 und 3 lösen könnte...das wär was!

Und Miro: ich habe vorher ein Studium zur Dipl.-Verwaltungswirtin gemacht. Da da auch ein guuutes drittel Recht drin war, bin ich nicht mehr so geschockt. Meine damaligen Dozenten haben immer gesagt: liebe Frau soundso, Sie dürfen hier jede Meinung vertreten, sie müssen sie nur gut begründen. Tjaja... da lernt man Gutachen zu schätzen. Je größer die Unsicherheit, desto beharrlicher auf seiner Meinung beharren und 2 Sätze mehr dazu schreiben. Und schon gibts Punkte. Tolle Sache. Bring bloß jetzt bei diesen MC- Aufgaben rein üüüüüüüüüberhaupt nichts.

Grüße,
weltraumtiger
 
ich habe meine Lösungen mittlerweile bearbeitet. Meine Antworten stimmen weitgehend mit euren überein.
bei Aufgabe 2 habe ich jedoch E, einfach wegen der Lieferung der Sitzecke; jedoch kann ich Miros Begründung nachvollziehen, daher bin ich mir nicht wirklich sicher.
bei Aufgabe 3 habe ich B und folge damit der Begründung von Weltraumtiger. So folgere ich das zumindest aus der KE, aber auch hier bin ich mir nicht so recht sicher.
Viele Grüße und ein schönes WE!!
 
der Countdown naht, Sicherheit habe ich mir aber noch nicht verschaffen können, im Gegenteil...

3) da gibt es den §645, Abs. 1, würde für mich bedeuten, dass der U nicht gesondert das Material des B überprüfen muss, da ansonsten doch die Bestimmung inhaltslos wäre, oder (?)

10) ist F wirklich noch berechtigt ? (§873, Abs.2, Satz1), B könnte zudem bösgläubig sein ("...bietet 10.000 mehr als K"), dann hätte er sowieso nichts "zu erwarten", ergo Antworten B und E?

Na ja, nicht wirklich hilfreich jetzt, da heißt es nur "Augen zu und durch", bald wissen wir ja mehr
 
3) also ich denke, der 645 I ist für Fälle gedacht, in denen trotz Sorgfalt von U und B die Ausführung trotzdem nicht möglich wird. Also zB ein Mangel am Stoff, den der U auch nicht kennen musste, obwohl er da vorher schon mal einen Blick drauf geworfen hat.

10) Hmm, ich glaube, Böswilligkeit zu unterstellen wäre n bisschen viel in den Sachverhalt reininterpretiert.

Schau´n wir mal...
 
Guten Morgen,

3) da gibt es den §645, Abs. 1, würde für mich bedeuten, dass der U nicht gesondert das Material des B überprüfen muss, da ansonsten doch die Bestimmung inhaltslos wäre, oder (?)

10) ist F wirklich noch berechtigt ? (§873, Abs.2, Satz1), B könnte zudem bösgläubig sein ("...bietet 10.000 mehr als K"), dann hätte er sowieso nichts "zu erwarten", ergo Antworten B und E?

Hallo Miro,
bei Frage 3 bin ich Deiner Meinung, sonst würde § 645 doch tatsächlich keinen Sinn machen.

Bei Frage 10 liegst Du m.E aber falsch. B hat das Eigentum von einem Berechtigten erworben, wenn die beiden die Auflassung erklären, also das Verfügungsgeschäft vollziehen. Hier kommt mal wieder das berüchtigte Abstraktionsprinzip zum tragen. F handelt zwar vertragswidrig gegenüber K, das ändert aber nichts an der Eigentumsübertragung.
Damit K einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches hat, müsste er aber eine Vormerkung gehabt haben, die hat er, laut Aufgabenstellung aber nicht, daher ist E wohl nicht richtig.
Der Fall der Aufgabe 10 wird übrigens genau so in KE 6 auf Seite 63 behandelt. Dort steht, dass F eine, wenn auch vertragswidrige, Verfügung über das Grundstück zugunsten von B vornehmen kann, daher muss Antwort A richtig sein.

Mal sehen, was die Lösung so zu vermelden hat...

Viele Grüße
la_bestia_negra
 
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