• Guten Start ins Wintersemester 2024/2025

1.propädedeutische Hausarbeit BGB III

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aysel030

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bin total neu hier....

bin ins 3. Semester gekommen und muss nun ne hausarbeit in BGB III schreiben. Thema: die fliegende dachkofferbox. habe etwas online rumgesucht, jedoch bisher nichts gefunden. ist jemandem der Fall bekannt. bitte um HILFEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE.
 
aysel030 schrieb:
hi, bin total neu hier....

bin ins 3. Semester gekommen und muss nun ne hausarbeit in BGB III schreiben. Thema: die fliegende dachkofferbox. habe etwas online rumgesucht, jedoch bisher nichts gefunden. ist jemandem der Fall bekannt. bitte um HILFEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEEE.



Bitte? Wie wärs, wenn DU den Fall mal schilderst? 😕😕😕😕:confused
 
aysel030,

ist das üblich im 3. Semester eine Hausarbeit zu schreiben? Ich habe vorher noch nichts darüber gelesen, dass beim LL.B. eine vorgesehen ist... 😕

Gruß
Steffi
 
Steffi,
es geht glaub ich nicht um den LL.B., müsste sonst auch eine schreiben, da ich BGB III belegt hab. War zuerst aber auch etwas irritiert 🙄 Die einzigen Hausarbeiten von denen ich weiß, sind die Seminararbeit und die darauf aufbauende Bachelor-Arbeit. Schöne Nachtschicht noch 😉

Gruß
Lewhellyen
 
sachverhalt

Hi leute, danke für das interesse
also nach der neuen prüfungsordnung muss eine geschrieben werden.
sachverhalt ist folgender:"die fliegende Dachkofferbox"

K kauft im Mai 2004 bei V, einem Fachhändler für Gebrauchtwagen und Zubehör, eine für seinen PKW passende Dachreeling nebst Dachgepäckträger, wenig gebraucht, zum Preis von 1.200€ inklusive Montage. AGB sind:

"VII: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
VIII: (1) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: (2) Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. (3) Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (4) Für leicht fahrlässig durfch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet"

Auf der Fahrt in den Urlaub löst sich im Juli 2005 auf der Autobahn der Dachgepäckträger von der Reeling und trifft frontal auf das nachfolgende Fahrzeug der X, die keine Möglichkeit hatte den Unfall zu verhindern. Fahrzeug der X wird beschädigt. Dachgepäckträger und der darauf angebrachte Dachkoffer werden zerstört. die Reeling wird beschädigt.
Untersuchung eines Sachverständigen zeigt , dass G (Mitarbeiter von V) infolge einer leichten Unafmerksamkeit für die Montage des Dachgepäckträgers nicht die vorgeschriebenen Schrauben verwendete.
K fordert von V die Reperatur der Dachreeling, einen Dachgepäckträger und für ale Schäden aufzukommen, die durch die Ablösung des Dachgepäckrägers entstanden sind. V lehnt ab und beruft sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss sowie auf Verjährung.
K möchte wissen, 1. ob er X zum Schadensersatz verpflichtet ist
2. ob er Schadensersatzansprüche gegen V hat.

für die 1. Fallfrage kommt ein § 823 in Frage, der jedoch wg der Verschuldensfrage abgelehnt wird. daraufhin würde ich dann § 7 StVG prüfen.??? die AGB spielen hier noch keine Rolle. Oder ?
die 2. Fallfrage ist da schon schwieriger für mich: A)Schadensersatzansprüche für den eigenen Schaden (Dachgepäckträger etc) und B)Schadensersatzansprüche wg. dem Schaden an dem Fahrzeug von X) ???? Wenn ja würde VII für A gelten und VIII für B ??
 
aysel030,

kannst du mir bitte sagen, wo ich die Prüfungsordnung finden kann, in der das steht? Auf der Webseite des Prüfungsamtes ist die Prüfungsordnung noch auf dem Stand von 2003. Ich finde schon, dass eine solche Änderung veröffentlicht werden sollte.

Gruß
Steffi
 
Aysel,

es sieht so aus, als wäre dein BGB III nicht mit "unserem" identisch. An der Fernuni ist BGB III Sachenrecht, Insolvenzrecht und Kreditsicherungsrecht.Bei uns müsste das zu BGB II gehören.

Viele Grüße

Pinky
 
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