sachverhalt
Hi leute, danke für das interesse
also nach der neuen prüfungsordnung muss eine geschrieben werden.
sachverhalt ist folgender:"die fliegende Dachkofferbox"
K kauft im Mai 2004 bei V, einem Fachhändler für Gebrauchtwagen und Zubehör, eine für seinen PKW passende Dachreeling nebst Dachgepäckträger, wenig gebraucht, zum Preis von 1.200€ inklusive Montage. AGB sind:
"VII: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln
verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
VIII: (1) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: (2) Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. (3) Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (4) Für leicht fahrlässig durfch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet"
Auf der Fahrt in den Urlaub löst sich im Juli 2005 auf der Autobahn der Dachgepäckträger von der Reeling und trifft frontal auf das nachfolgende Fahrzeug der X, die keine Möglichkeit hatte den Unfall zu verhindern. Fahrzeug der X wird beschädigt. Dachgepäckträger und der darauf angebrachte Dachkoffer werden zerstört. die Reeling wird beschädigt.
Untersuchung eines Sachverständigen zeigt , dass G (Mitarbeiter von V) infolge einer leichten Unafmerksamkeit für die Montage des Dachgepäckträgers nicht die vorgeschriebenen Schrauben verwendete.
K fordert von V die Reperatur der Dachreeling, einen Dachgepäckträger und für ale Schäden aufzukommen, die durch die Ablösung des Dachgepäckrägers entstanden sind. V lehnt ab und beruft sich auf den vereinbarten Haftungsausschluss sowie auf Verjährung.
K möchte wissen, 1. ob er X zum Schadensersatz verpflichtet ist
2. ob er Schadensersatzansprüche gegen V hat.
für die 1. Fallfrage kommt ein § 823 in Frage, der jedoch wg der Verschuldensfrage abgelehnt wird. daraufhin würde ich dann § 7 StVG prüfen.??? die AGB spielen hier noch keine Rolle. Oder ?
die 2. Fallfrage ist da schon schwieriger für mich: A)Schadensersatzansprüche für den eigenen Schaden (Dachgepäckträger etc) und B)Schadensersatzansprüche wg. dem Schaden an dem Fahrzeug von X) ???? Wenn ja würde VII für A gelten und VIII für B ??