§ 1 und § 2 HGB

Dr Franke Ghostwriter
Kann mir bitte wer ein Beispiel für einen Kannkaufmann nennen?

Irgendwann im Abi hatte ich das mal, muss aber zu meiner Schande gestehen es vergessen zu haben 🙁

Vielen Dank schonmal

Tyff
 
Tyffany,

nach meinem Verständnis:

Ein Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann i.S. des § 1 HGB. Wenn dieser sich aber im Handelsregister eintragen lässt wird er zu einem Kannkaufmann i.S. des § 2 HGB.
Beispiel wäre ein Kioskbetreiber.

Gruss aus München
Gabi
 
Ja,

jemand, der ein Handelsgewerbe betreibt, das aber "in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert ist erst mal kein Kaufmann nach §1HGB.

Für ihn gilt aber nach §2HGB die Möglichkeit durch Eintragung ins Handelsregister "Kaufmann" zu werden...
 
ich hab nach:

"in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb"

im forum gesucht. ich bearbeite gerade alte ea´s und mir ist eiegtnlich nicht ganz klar ab wann man diesen "geschäftsbetrieb" eingerichtet hat. also kaufmann ist.

in der ea ist ein ebispiel von einem kantinen chef der 2 miarbeiter und einen umsatz von 400 T euro hat. und der wird nicht als kaufmann bezeichnet weil er nicht den "in Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" hat.

wer kann mir dort klare abgrenzungen nennen ? das interesse ist bei mir nicht nur im bezug zur Klausur sondern auch für mich persönlich.
 
Da muss ich leider widersprechen 😉

der Begriff Handelsgewerbe ist nicht wörtlich zu nehmen und hat nichts mit der Tätigkeit zu tuen (ausnahme Freiberufler).
Handelsgewerbe ist ein Gewerbebetrieb i.S.d. EStG.

Also sind natürlich auch Dienstleister soweit sie "ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" haben "Handelsgewerbetreibende" i.S.d. §1 HGB, also "Ist-Kaufmann".

Wann man einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb hat ist allerdings nicht eindeutig zu beantworten, da das HGB keine eindeutigen abgrenzungskriterien hat.

Anhaltspunkte können sein: Größenmerkmale der AO, Höhe des Kapitals, Zahl der Beschäftigten, Zahl der Betriebsstätten, Organisation in Abteilungen usw. usw. also ist das Gesamtbild entscheidend.
 
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