§125 BGB

Dr Franke Ghostwriter
Kann mir jemand erklären, was der Unterschied zwischen Satz 1 und Satz 2 im § 125 BGB ist??

😕 😕 😕 😕
Der lautet: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge."
😕 😕 😕 :confused
 
Hallo!

Kann mir jemand erklären, was der Unterschied zwischen Satz 1 und Satz 2 im § 125 BGB ist??

😕 😕 😕 😕
Der lautet: "Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge."
😕 😕 😕 😕

Ohne Gewähr,

aber ich würde das ganze so auffassen.

Satz eins: Wird ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht in der vorgeschriebenen Form ausgeführt ist es nichtig.

Satz zwei: Wird ein Rechtsgeschäft in der vorgeschriebenen Form durchgeführt, hierbei aber Fehler (Formfehler) gemacht, dann ist es im Zweifelsfall auch nichtig.

Das Wort Mangel zeigt im Prinzip ja nur das Fehlen von etwas an. Die genaue Bedeutung ergibt sich erst aus dem Kontext. Wenn es zum Beispiel an einer Lieferung mangelt, dann ist sie in der Regel noch nicht eingetroffen. Hat die Lieferung einen Mangel, dann ist sie in der Regel zwar eingetroffen aber nicht in dem Zustand in der man sie erwartet hat.

Gruß
Ritschi
 
Die Rechtslage ist teilweise etwas anders als hier beschrieben.
§ 125 Seite 1 bezieht sich auf ein Rechtsgeschäft, das einer gesetzlichen Formvorschrift unterliegt.
Bsp.: Schenkung § 516
Eine Schenkung ist wegen Formmangels § 125 Seite 1 nichtig, wenn das Rechtsgeschäft (Schenkung) nicht notariell beurkundet wird, § 518 Abs. 1, Seite 1. Der Formmangel der Schenkung kann nach § 518 Abs. 2 geheilt werden, d.h. die Schenkung ist doch wirksam.

§ 125 Seite 2 bezieht sich auf ein Rechtsgeschäft, das einem rechtsgeschäftlichen Formzwang unterliegt, d.h. die Parteien haben eine Form für das Rechtsgeschäft vereinbart. Da man keine gesetzliche Formvorschift durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung unterlaufen darf, ist es nur möglich die (bestehende) gesetzliche Formvorschrift zu verschärfen.
Das Gesetz lässt schlüssiges Handeln beim Kauf (eines Tickets an einem Automaten) zu. Vertragsparteien können die Schriftform vereinbaren.
Das Gesetz "begnügt" sich der Schriftform (bei der Kündigung). Die Parteien vereinbaren die notarielle Beurkundung.

Cu
@sterix
 
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