§556 Abs.3 BGB

Dr Franke Ghostwriter
vielleicht kann mir ja irgend jemand von Euch bei meinem Problem helfen und mir sagen, ob meine Auslegung so stimmt:

Ich habe die Tage die NK Abrechnung von meinem Vermieter bekommen, Nachzahlung für 2005 und eine Nachzahlung für 2004. In 2004 hatte er sich verrechnet und hatte mehr Geld angesetzt für die NK-Vorauszahlung, als ich ihm gezahlt hatte. 2004 ist auch schon lange bezahlt.

Wenn ich §556 richtig verstehe ist die Frist für den Vermieter abgelaufen und er kann keine Nachforderung mehr geltend machen?? Oder???
Und da ich schon 2004 bezahlt hatte, wäre das ja dann doch ein Schuldbestätigungsvertrag. Und damit ist die Sache vom Tisch.
Ich muss also die nachzahlung von 2005 begleichen, aber seinen berechnungsfehler von 2004 nicht.
😕 😕 😕 😕 😕 😕 😕 😕
Vielleicht weiss ja auch jemand, wo man noch schauen kann. Die Bücher, durch die ich in der Bücherei geblättert habe, waren allgemein und ohne Angabe von Gesetzestexten, Urteilen, ....

Danke an die Welt da draußen.

Iris Elisabeth
 
Ganz genau so ist das zu verstehen.

Er hat keine komplett neue Abrechnung, sondern einen Nachtrag. (Aber das geht doch auch nicht????)
Er hatte für 2004 meine Vorauszahlung falsch berechnet. Konkret: Ich hatte 1220,-€ vorausgezahlt. Er hat aber mit 1320,-€ gerechnet. hat sich also um 100,- vertan, die er jetzt von mir möchte.Meine Nachzahlung war damit für 2004 ja 100,-€ zu gering. 😕
Meines Erachtens hat er aber nur Anspruch aus dem teil aus 2005?????🙁 .

Wenn Du das genauso siehst würde ich mich besser fühlen.🙂

Danke.

Iris Elisabeth
 
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