Abgrenzung Totschlag - Körperverletzung mit Todesfolge
Habe im Strafrecht bei der Abgrenzung zw. "Totschlag" (§ 212 StGB) und "Körperverletzung mit Todesfolge" (§ 227 StGB) so meine Probleme. Worauf ist hierbei abzustellen?
Wie ist das beispielsweise bei einer Schlägerei, wenn der eine den anderen "unglücklich" trifft und dieser an den Folgen verstirbt? Worauf soll man dann abstellen, auf die Tötungsabsicht, den Zeitpunkt des Eintritts des Todes (bspw. wenn das Opfer erst im Krankenhaus verstirbt), gilt das bei einer Schlägerei immer als Totschlag oder wie ist hiermit umzugehen?
Wer weiß etwas...
Habe im Strafrecht bei der Abgrenzung zw. "Totschlag" (§ 212 StGB) und "Körperverletzung mit Todesfolge" (§ 227 StGB) so meine Probleme. Worauf ist hierbei abzustellen?
Wie ist das beispielsweise bei einer Schlägerei, wenn der eine den anderen "unglücklich" trifft und dieser an den Folgen verstirbt? Worauf soll man dann abstellen, auf die Tötungsabsicht, den Zeitpunkt des Eintritts des Todes (bspw. wenn das Opfer erst im Krankenhaus verstirbt), gilt das bei einer Schlägerei immer als Totschlag oder wie ist hiermit umzugehen?
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