Abgrenzung Vertretungsmacht

Dr Franke Ghostwriter
Ich bin mir aufgrund der Gliederung im Skript gerade nicht sicher bei der Abgrenzung von mittelbarer, unmittelbarer, erteilter und gesetzlicher Vertretungsmacht.

Können die erteilte als auch die gesetzliche Vertretung mittelbar oder unmittelbar erfolgen? Oder kann die gesetzliche Vertretung nur unmittelbar (Name des Vertretenen bekannt) erfolgen?

Dann habe ich den Boten und den Stellvertreter bei der unmittelbaren Vertretung eingeordnet. Müsste es aber nicht so sein, dass der Stellvertreter unmittelbar als auch mittelbar agieren kann, da in beiden Fällen eine "eigene" Willenserklärung abgegeben werden kann?
 
1. Unterscheidung erteilte/gesetzliche Vertretungsmacht (gewillkürte/gesetzliche Stellvertretung):
a) erteilte Vertretungsmacht = Vollmacht; also rechtsgeschäftlicher Natur mit allen Konsequenzen
b) gesetzliche Vertretungsmacht; zB. Personensorgeberechtigte, Vorstand einer juristischen Person etc; wie der Name ja schon sagt: kraft Gesetzes

2. die "mittelbare Stellvertretung" ist überhaupt keine Stellvertretung iSd § 164 BGB ! sie hat lediglich ähnliche wirtschaftliche Folgen. D.h. weder eine gewillkürte noch eine gesetzliche Stellvertretung kann mittelbar erfolgen. Die mittelbaren Folgen können nur durch rechtsgeschäftliche Konstrukte erreicht werden.

3. Botenschaft ist gaaaaanz strikt von der Stellvertretung zu trennen!!

Fazit:
a) Ein Bote gibt immer eine fremde Willenserklärung ab.
b) Ein Stellvertreter kann rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Vertretungsmacht haben und gibt eine eigene WE ab. Die Rechtswirkungen kommen zwischen dem Dritten und dem Vertretenen direkt zustande. (unmittelbare Stellvertretung)
c) Bei einer "mittelbaren Stellvertretung" handelt es sich nicht um eine Stellvertretung im eigentlichen Sinne. Der Pseudo-Vertreter gibt eine eigene WE ab. Die Rechtswirkungen entfalten sich zwischen Drittem und Pseudo-Vertreter. Darüber hinaus besteht auch noch eine weitere Rechtsbeziehung zwischen Pseudo-Vertreter und seinem Chef. Es besteht also nur eine mittelbare Beziehung zwischen Drittem und Chef - daher der Name.
 
Vielen Dank für deine ausführliche Erklärung! In den letzten zwei Wochen bin ich bei dem Gedanken schon etwas weiter gekommen und habe mir bei der mittelbaren Vertretung notiert, dass zwei Rechtsgeschäfte vorliegen. Einmal der Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter und dem Vertreter und dem Dritten. Der Vertreter übernimmt aus dem Rechtsgeschäft mit dem Dritten selbst die Rechte und Pflichten
und kann somit weder für noch gegen den Vertretenen eine WE abgeben. Ich habe in einem anderen Buch gelesen, dass es indirekt doch so ist, weil der Vertretene je nach Vertragsart zwischen dem Vertreter und dem Dritten handeln muss, aber ich denke, solche Nebeninfos sollte ich für die Klausur lieber ignorieren.
Inzwischen ist mir die Bedeutung und Prüfung des § 164 BGB bewusster, so dass
Botenschaft und mittelbare Vertretung nicht als Vertretung im Sinne dieses § bezeichnet werden können.
 
Vielen Dank für deine ausführliche Erklärung! In den letzten zwei Wochen bin ich bei dem Gedanken schon etwas weiter gekommen und habe mir bei der mittelbaren Vertretung notiert, dass zwei Rechtsgeschäfte vorliegen. Einmal der Vertrag zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter und dem Vertreter und dem Dritten. Der Vertreter übernimmt aus dem Rechtsgeschäft mit dem Dritten selbst die Rechte und Pflichten
und kann somit weder für noch gegen den Vertretenen eine WE abgeben. Ich habe in einem anderen Buch gelesen, dass es indirekt doch so ist, weil der Vertretene je nach Vertragsart zwischen dem Vertreter und dem Dritten handeln muss, aber ich denke, solche Nebeninfos sollte ich für die Klausur lieber ignorieren.
Inzwischen ist mir die Bedeutung und Prüfung des § 164 BGB bewusster, so dass
Botenschaft und mittelbare Vertretung nicht als Vertretung im Sinne dieses § bezeichnet werden können.

korrekt! 😀

hatte mir auch überlegt, es so herum auszudrücken, nur des Pudels Kern kommt dann eben nicht 100% zum Vorschein, vgl:

1. zwei Verträge: zwischen "Vertretenem" und "Vertreter"; zwischen "Vertreter" und Drittem
2. zwei Verträge: zwischen Vertretenem und Vertreter; zwischen Vertretenem und Drittem

während 1. die mittelbare Stellvertretung darstellt, zeigt 2. die normale Stellvertretung. Allerdings ist selbst diese Formulierung der normalen Stellvertretung ungenau, denn:
a) zwischen Vertretenem und Vertreter muss überhaupt kein Vertrag vorliegen, so z.B. bei der gesetzlichen Stellvertretung
b) zwischen Vertretenem und Vertreter liegen idR sogar zwei Verträge vor (insgesamt also drei): i) die rechtsgeschäftliche Vertretungsmachtsübertragung (Vollmacht) ii) das der Vollmacht idR zugrundeliegende Rechtsgeschäft, zB der Arbeitsvertrag etc.

Darüber hinaus dürfte es bei 1. der mittelbaren Stellvertretung nicht Vertretener und Vertreter heißen, da ja in Wirklichkeit gar keine Stellvertretung vorliegt.


So, lange Rede kurzer Sinn: du hasts kapiert !
 
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