Die statistische Fortführung des Jahresüberschusses hin zum Bilanzgewinn findest du unter anderem im § 158 AktG.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
- Einstellung in Gewinnrücklagen
- Verlustvortrag
+ Entnahmen aus der Gewinnrücklage
+ Entnahmen aus der Kapitalrücklage
+ Gewinnvortrag
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= Bilanzgewinn
Wenn es keine Zuführungen/Entnahmen/Gewinn- oder Verlustvorträge gibt, dann entspricht der Bilanzgewinn dem Jahresüberschuss. (Bei AGn sehr selten, da der Vorstand über einen Teil der Rücklagebewegungen allein entscheiden darf (§ 58 Abs. 1 AktG).
Der Bilanzausweis des § 268 Abs. 1 HGB ist zu beachten.
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der tw. Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag und Gewinnvortrag/Verlustvortrag der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust;