anteiliges Aufdecken stiller Reserven

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jbas3105

Dr Franke Ghostwriter
ich weiß, dass beim Verkauf eines Unternehmensanteils über den Buchwert die stillen Reserven ausgewiesen werden
=> Ergänzungsbilanz für Erwerber
=> Veräußerungsgewinn für Verkäufer gem. § 16 EStG

Aber wo steht, dass wenn die stillen Reserven zu hoch sind, ich alle anteilig aufdecken muss?
Mit welchem § zitiere ich es korrekt, wenn ich für zu niedrige stille Reserven einen Firmenwert ausweise?

Skript: 612 KE 1, Seite 33 ff.

Danke für Tipps!
 
Jutta,

ich hatte es so verstanden, dass sich das anteilige Aufdecken auf den verkauften Unternehmensanteil bezieht, d.h. wenn A seinen Unternehmensanteil von 40 % an B verkauft, werden alle stillen Reserven der einzelnen Aktiva zu 40 % bei B in der Ergänzungsbilanz aktiviert.

Erst wenn der Kaufpreis größer als die Summe der Buchwerte + anteilige (je 40%) stille Reserven ist, wird ein Firmenwert ausgewiesen.

Viele Grüße,
Angela
 
Das mit den 40%, Angela, meinte Jutta mit "anteiliges Aufdecken". Dass es nur anteilig sein darf hat ja den Hintergrund, dass er (Sonderbilanzvermögen ausgeschlossen) ja nur zu einem gewissen Anteil an diesen Wirtschaftsgütern "berechtigt" ist. Ihm "gehört" das Firmengebäude nur zu 40%...und die anderen Gesellschafter sind natürlich nicht daran interessiert, ihre stillen Reserven aufzudecken...

Bezeichnenderweise steht auch in der zugehörigen EA kein passender §§ dazu.

Was hälst Du denn von §6 Abs. 1 Nr. 7 EStG? Der ist zwar für den Erwerb eines Betriebes (aBWL!!! Unsere EA damals), aber §6 Abs. 3 EStG (das ganze unentgeltlich) spricht auch von Anteilen.

Hmm...ich suche weiter 😀

§255 Abs. 1 und 4 HGB sind auch nicht schlecht
 
Hmmmmmmm...betrifft §6 Abs. 5 EStG nicht eher den Fall, wenn ein Wirtschaftsgut vom einem BV in das andere BV übertragen wird? Da steht ja auch "desselben Steuerpflichtigen"...

Ja, die eigentliche Frage ist die, woraus sich ableitet, dass die stillen Reserven aufgedeckt werden müssen....die Sinnhaftigkeit finde ich einleuchtend, aber...WO STEHTS?!
 
Vermutlich holt mich hier ABWL ein 🙁(

Also langsam:
- Bilanziert wird mit HK/AK (HGB) abzügl. Abschreibungen..., das sind dann die Buchwerte
- steuerl. gesehen gibt es den Teilwert (§ 10 BewG)
- ist der Teilwert nun höher als der Buchwert, haben wir stille Reserven
- vermutlich greift dann dein § 6 (1) Nr. 7 EStG, nach dem bei entgeltlichem Erwerb die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen sind - das bedeutet, der Ansatz mit geringeren Buchwerten ist nicht erlaubt.
Da es hier als Obergrenze für den Bilanzansatz die AK/HK gibt, kann es zu einem Firmenwert kommen, der nach § 255 (4) HGB angesetzt werden darf (dass wäre dann der gemeine Wert (§ 9 BewG) - oder nicht?).

Handelsrechtliche Wahlrechte führen zu steuerlichen Aktivierungsgeboten (wo stand das noch gleich, außer im Skript??), so dass er ausgewiesen werden muss und nach § 7 (1) Seite 3 EStG über 15 Jahre abgeschrieben werden muss.

Was haltet ihr davon?
 
Hah, ich habe einen neuen Einfall! Was haltet ihr denn hiervon:
(ich lese grad die KE zur ESt... 😀 )

§16(1)1 Nr. 2 EStG beinhaltet doch die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen eines Gesellschafters nach §15 (1) 1 Nr. 3 EStG.
Nun steht in §16 (2) Satz 2 EStG, dass der Wert des Betriebsvermögens nach §4 (1) oder nach §5 EStG zu ermitteln ist.
Das betrifft wohl vorrangig die Ermittlung des Veräußerungsgewinns...aber dann doch auch in zweiter Konsequenz den Erwerber bei der Aufdeckung der stillen Reserven?! Die waren ja bisher in der PersG enthalten und müssen beim Verkauf (anteilig) aufgedeckt werden...
 
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