Aufgabe 10 - Verjährung

Dr Franke Ghostwriter
Aufgabe 10 - Verjährung

Guten Abend,

o. g. Aufgabe lautet wie folgt:

A ist Inhaber eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB); hiervon hat er jedoch keine Kenntnis. Erst neuneinhalb Jahre nach der Anspruchsentstehung erfährt A zufällig die anspruchsbegründenden Tatsachen und die Person seines Schuldners. Sein Anspruch
a) ist schon längst verjährt
b) verjährt nach nunmehr einem halben Jahr
c) verjährt in nunmehr drei Jahren ab jetzt.
d) verjährt in nunmehr drei Jahren ab dem Schluss des laufenden Jahres
e) verjährt in nunmehr 20,5 Jahren.

Mir wurde gesagt, dass b) die richtige Antwort sei, was ich jedoch nicht so recht nachvollziehen kann, denn es handelt sich doch um einen Herausgabeanspruch aus Eigentum, der folglich lt. §197 nach 30 Jahren verjährt.

Oder????

Kann mir jemand helfen?

Grüße

Andreas
 
Andreas,

ungerechtfertigte Bereicherung ist ein Bereicherungsanspruch und verjährt daher in regelmäßiger Verjährungsfrist. Deshalb ist Antwort B richtig. Der Anspruch aus § 812 bezieht sich auf alle Leistungen, die ungerechtfertigt geschehen sind, also auf Kosten eines anderen, ohne rechtlichen Grund, dazu zählen also u.a. auch monetäre Ansprüche etc. (z.B. weil ein Vertrag wirksam angefochten wurde und der bereits bezahlte Kaufpreis oder das Verfügungsgeschäft nun ungerechtfertigt erfolgt ist), In § 197 sind aber nur diejenigen Herausgabeansprüche aus Eigentum und dinglichen Rechten gemeint.
Alo merken: § 812 verjährt regelmäßig.
Viele Grüße
la_bestia_negra
 
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