Aufgabe 2 Aktien

Dr Franke Ghostwriter
Kann mir bitte mal jemadn diese Aufgabe erklären (Aufgabe 2, Klausur 29.03.2006)...

Ich habe zwar die Lösungen, aber ich verstehe einfach nicht, wie man auf die Werte kommt...
 
Also, verstanden hab ich, dass ich den niedrigsten wert in der ersten periode ansetzen muss, weil niederwertsprinzip (oder?)

so und dann weiß ich nicht weiter. ich finde im Skript nicht die ensprechenden passagen mit den §§ damit ich nachvollziehen kann, wie es dann weiter geht
 
könnte mir einer von euch eventuell mal die Lösungen zu den Bu-Nr. 240-180 posten? Das mit dem strengen Niederstwertprinzip habe ich verstanden, allerding weiß ich jetzt nicht, wie ich B, C und D rausbekomme...:hmmm:
Steh grad son bischen auf dem Schlauch..:gruebel
 
Danke für die Lösungen beim AV. Ich verstehe aber nicht, mit welcher Begründung beim Anlagevermögen abgeschrieben wurde. Bei Finanzanlagen muss ich doch nur abschreiben, wenn die Wertminderung langfristig ist. Hat es evtl. mit dem nicht ganz verständlichen Hinweis im AV zu tun?

Die Lösungen beim UV lauten:
294 - 294
266 - 266
266 - 301
190 - 195
175 - 175
 
Danke für die Lösungen beim AV. Ich verstehe aber nicht, mit welcher Begründung beim Anlagevermögen abgeschrieben wurde. Bei Finanzanlagen muss ich doch nur abschreiben, wenn die Wertminderung langfristig ist. Hat es evtl. mit dem nicht ganz verständlichen Hinweis im AV zu tun?

Ich bin nicht ganz sicher ob ich die Frage verstehe. Geht es darum, warum im Folgejahr der niedrigere Betrag als Buchwert angenommen wurde? Wenn ja, dann liegt es an der Aufgabenstellung:
Klausurafgabe schrieb:
Sollten in einem Jahr Höchst- und Niedrigstwert voneinander abweichen, so ist im darauffolgenden Jahr davon auszugehen, dass der niedrigere Wert angesetzt worden ist.
 
Beim den Aktien, die zum Anlagevermögen gehören, gehören vorrübergehende Wertschwankungen dazu. Nur wenn diese dauerhaft niedrig sind, liegt ein Zwang zum niederen Bilanzsticktagswert vor.

Demnach würde ich die Zahl 190 im Buchungssatz 280 xxx xxx 175 190
so interpretieren, da hier eine dauerhafte Wertminderung vorliegt, suche die letzte größere, über 35 liegende Zahl, also 38, und bewerte hiermit.
Somit bewerte ich mit 35 niedrig und mit 38 hoch. Was meint ihr?
 
warum ist 2004 der höchste Kurs bein Anlagevermögen 39 und nicht 43? nach gemeldertem Niederstwertprinzip gibt es doch keine Anpassungspflicht (2002 hat der Kurs beim Anlagevermögen auch einen Höchstwert von 42, obwohl der tatsächliche Kurs am Stichtag schon auf 38 gefallen ist... sehe den Fall 2004 ähnlich).
 
Laut Aufgabenstellung ist davon auszugehen, dass im Vorjahr zum niedrigst möglichen Wert angesetzt wurde. Damit wurde aber im Vorjahr zu 38 angesetzt. Damit hast du aber im Vorjahr dein Wahlrecht zur Zuschreibung auf historische AK nicht genutzt. Damit darfst du in Folgejahren aber auch nicht mehr zuschreiben, weil du es in 03 gekonnt hättest. Im Jahr 04 ist dann nur noch maximal die Zuschreibung zum aktuellen Stichtagswert möglich. In dem Fall 39. Du hast so in 04 keine Ab- sondern eine Zuschreibung.
Folglich:

Ansatz 03 mit 38 ergibt in 04:
38 bei nicht Ausnutzung der Zuschreibung
39 bei Zuschreibung zum Stichtagswert

Ansatz 03 mit 43 ergibt in 04:
39 bei Nutzung des Abschreibungswahlrecht
43 bei nicht Nutzung des Abschreibungswahlrechtes
 

Bin ich nicht. Ist nichtmal mein Nick.

Wir befinden uns im Anlagevermögen. Daher besteht gemildertes Niederstwertprinzip und ein Abschreibung kann, muss aber nicht erfolgen, wenn Kurzerholung zu erwarten ist.
Folglich darf 01 auf 42 abgeschrieben werden oder 43 beibehalten werden.

01 42*7=294 - 43*7=301

Dann ist die Aufgabenstellung zu beachten. Bei Wertdifferenz ist im Folgejahr vom niedrigeren Wert auszugehen. Also Buchwert 02 von 294. Ansonsten funktioniert das analog zu 01.

02 38*7=266 - 42*7=294

Buchwert 03 also 266. Jetzt ist der Kurs gestiegen. Wir beschäftigen uns also mit einer möglichen Zuschreibung anstatt mit einer Abschreibung. Auch hier besteht Beibehaltungswahlrecht. Zuschreibung darf bis maximal AK erfolgen.

03 38*7=266 - 43*7=301

Niedriger Wert als Anfangsbuchwert ist immer noch 266 (Kurs von 38). Es liegt wieder die Frage nach Beibehaltung vor. Alternativ ist eine Zuschreibung zum Stichtags kurs möglich (39). Wegen des Verkaufes sind nur noch 5000 Aktien übrig.

04 38*5=190 - 39*5=195

Im letzten Jahr geht es wieder um eine Abschreibung. Anfangsbuchwert 190. Abschreibung auf 35 oder Beibehaltung von 38/Aktie sind möglich.

05 35*5=175 - 38*5=190

Ich hoffe, ich konnte helfen.
 
pwernerus,

deine Erklärung ist super!

Nur noch eine Frage:
Ich gehe in 04 davon aus, dass der geringe Wert von 38 im vorherigen Jahr gewählt wurde. Der aktuelle Stichtagswert ist 39, ich darf also maximal bis zu diesem Wert zuschreiben und nicht bis zum Anschaffungswert?

Kathrin
 
Genau. Du darfst eine einmal unterlassene Zuschreibung nicht in einem späteren Jahr nachholen, nur weil der Grund dafür in einem der Vorjahre bestand. In 04 selber ist der Grund für eine Zuschreibung nun sozusagen erneut eingetreten. Deshalb darfst du hier neu zuschreiben. Aber eben nicht zu AK sondern maximal zum Wegfall das Grundes für die Abschreibung im aktuellen Jahr. Also zum aktuellen Stichtagswert. Du dürftest ja auch nicht Zuschreiben, wenn der Kurs von 38 geblieben wäre, nur weil du die Aktien irgendwann mal zu einem höheren Kurs hättest ansetzen können.
 
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