Also ganz kurz, wo das Problem steckt:
Veräußerungsgewinn: 160.000 Euro (Veräußerer 55 Jahre alt)
Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EstG: 51.200 Euro 😕
und dann im Fußnoten zu dem Betrag: Es handelt sich um den Betrag, der sich nach Art. 23 StÄndG 2001-E als Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG ergibt.
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Der Typ hat noch eine Ehefrau, beide sind konfessionslos, und haben noch ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 120.000 Euro. Aber hier geht es ja nicht darum..