Aufgabe 5

Dr Franke Ghostwriter
Hallo

Die Lösung habe ich ja nun, dank euch, Dank an alle!

Kann mir jemand vielleicht erklären, wie man (exemplarisch für diesen Aufgabentyp) die Aufgaben 4 eb) und a) löst? Der Lösungsweg würde mich da interessieren. Alternativ geht auch aus der 9/2003 die Aufgabe 5 a). Ist das gleiche Problem.

Vielen Dank!
Andi
 
andi,
ich hänge selbst gerade an ein paar Aufgaben und erkläre dir gern, was mir vor kurzem hier erklärt worden ist:

Klausur 09/2001, Aufgabe 4.eb) Disagio:
Berechnung Disagio ergibt sich aus 6 % Auszahlungsabschlag + 2 % vom erhöhten Rückzahlungsbetrag = 8 % von 800 = 64
64 geteilt durch 96 Monate Laufzeit mal 3 Monate des laufenden Jahres = Abzug vom gesamten Disagio per Jahresende (64/96*3 = 2; 64 ./. 2 = 62 = Bilanzansatz hoch)

Aufgabe a)
---------
Grund und Boden I: bleibt bei 120
Grund und Boden II: niedrig bei 80 bleibend (Beibehaltungswahlrecht) oder
hoch auf 200 (80 + 120) wieder zuschreiben

Gebäude alt:
2.400 ./. 120,-- (= 4 % von Anschaffungskosten 3000 linear) = hohe Bewertg. 2280 oder 2.400 ./. 120,-- (= 5 % degressiv) = 2280 niedrig bzw. gleich

neues Gebäude 300 + 900 Fertigstellung = 1200
1.200 ./. die Hälfte von 4 % für halbes Jahr = 1200 ./. 16 = 1184
oder
1.200 ./. 10 % = 1200 - 120 = 1080
daher
niedrige Bewertung 2280 + 1080 = 3360
hohe Bewertung 2280 + 1184 = 3464

ich hoffe, dass ich das richtig erklärt habe.
lg
luise
 
Hallöchen,

ich brauche mal Hilfe bei der 5c) :hilfe:

laut ML müssten die Beträge 576T€ bzw. 666T€ sein, aber darauf komme ich irgendwie nicht.
Vielleicht kann mir ja jemand bei meinem Hänger helfen ? :weissnich

:dankescho Ari
 
hab ne Fragen zu Aufgabe 5b (Klausur 23.09.2003)

Kauf 4000 kg des Rohstoffes X zum Anschaffungspreis von 16/kg.
Marktpreis zum Bilanzstichtag 12/kg. Es wird mit weiterm Preisverfall gerechnet.
Zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung beträgt der Einkauspreis nur noch 10/kg.

ich hab hier als Musterlösung 1) 40 und 2) 48.
Da es sich um das Umlaufvermögen handelt, wird hier doch das strenge NWP angesetz.
Ich hab bei beiden Lösungen 48 raus. (Bewertung zum Bilanzabschluß)

Vielen Dank für Eure Hilfe

LG
Ines
 
Ines,
in der Aufgabe steht, dass mit einem weiteren Preisverfall gerechnet wird. Also kann gemäß §253 Abs. 3 S.3 auf den nahen Zukunftswert abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen sind zusätzlich zur zwangsweisen Abschreibung auf den niedrigsten Stichtagswert möglich.

So habe ich das zumindest verstanden.

Liebe Grüße
Maria
 
Maria S schrieb:
Hallo Ines,
in der Aufgabe steht, dass mit einem weiteren Preisverfall gerechnet wird. Also kann gemäß §253 Abs. 3 S.3 auf den nahen Zukunftswert abgeschrieben werden. Diese Abschreibungen sind zusätzlich zur zwangsweisen Abschreibung auf den niedrigsten Stichtagswert möglich.

So habe ich das zumindest verstanden.

Liebe Grüße
Maria

Ist ein wahlrecht. Du *kannst* nach §253 III 3 abschreiben, musst es aber nicht.
 
das stimmt, aber schaut mal in die Aufgabenstellung der §253III,3 wird ausgehebelt,
weil der §253III,IV nicht gelten soll.


§ 253 IV
Abschreibungen sind außerdem im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zulässig.

Aufgabentext : Es sollen KEINE zusätzlichen Abschreibungen "im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung" gemäß §253IV vorgenommen werden.

Somit ist der Kurs 10 für uns aus dem Rennen.

Oder ?

Duddits
 
Hallo

Ja, könnte sein, aber wörtlich soll doch nur der § 253 Abs. 4 nicht gelten. Der § 253 Abs. 3 Seite 3 ist ja schon etwas anderes. Deswegen denke ich man kann den verwenden. Insgesamt unklar. Aber ich denke dass der 253/4 einfach noch allgemeiner ist und der Tatbestand des § 253 Abs. 3 Seite 3 ganz gut durch die Aufgabe wiedergegeben wird.

Noch eine Frage: Kann mir jemand eine Verbindlich richtige Antwort auf Aufagbe 5f) natürlich 09/2003 geben? Was muss in den Forderungen angesetzt werden?

Viele Grüsse
Andi
 
pinokw schrieb:
Hallo

Ja, könnte sein, aber wörtlich soll doch nur der § 253 Abs. 4 nicht gelten. Der § 253 Abs. 3 Seite 3 ist ja schon etwas anderes. Deswegen denke ich man kann den verwenden. Insgesamt unklar. Aber ich denke dass der 253/4 einfach noch allgemeiner ist und der Tatbestand des § 253 Abs. 3 Seite 3 ganz gut durch die Aufgabe wiedergegeben wird.

In 253 III heißt es man "darf". Also eine Eventualität.
In 253 IV heisst es "sind" zulässig. -also grundsätzlich

Es wird in IV die grundsätzliche Zulässigkeit erlaubt.

In III wird dies aber in eine Wahlmöglicheit aufgeteilt.
ich kann, muss aber nicht, wenn ich nicht will.

Da aber das grundsätzliche gecancelt wird, kann das andere nicht mehr gelten, oder ??? 😕





pinokw schrieb:
Noch eine Frage: Kann mir jemand eine Verbindlich richtige Antwort auf Aufagbe 5f) natürlich 09/2003 geben? Was muss in den Forderungen angesetzt werden?

Viele Grüsse
Andi

Ich glaube nein 😱


Duddits :confused
 
Zottel schrieb:
Bräuchte Hilfe bei 5 a) Bitte !!
Wo liegt mein Denkfehler?
Für Grund und Boden komme ich auf 384 384!
Lg Zottel

900 T Gesamtwert
180m2 * 2000 = 360.000 (Rest 540.000 Gebäude)

Zusatzkosten ;

16,5 Notar
2,0 Gebühr
31,50 Grunderwerbsteuer

Gesamt : 50 T diese entsprechend der Anteile auf Boden und Gebäude
aufteilen 20 zu 30

360.000+20.000 = 380.000

Duddits
 
Duddits schrieb:
Hallo,

das stimmt, aber schaut mal in die Aufgabenstellung der §253III,3 wird ausgehebelt,
weil der §253III,IV nicht gelten soll.

Nein, denn der 253 III 3 ist nicht vom 253 IV abhängig. Du kannst und musst die Abschreibung auf den nahen Zukunftswert sehrwohl durchführen (darauf hat uns unser Mentor gestern nochmal ausdrücklich hingewiesen!)


Volker
 
badger schrieb:
Ja, aber man darf doch nur degressiv mit höchstens dem Doppelten des linearen Satzes abschreiben! (Aufgabenstellung)

badger

Du hast, scheint es, die Bestimmung (das 2-fache des linearen Satzes, maximal 20% der Anschaffungskosten) nicht verstanden.

Die beiden Werte (das 2-fache / 20%) begrenzen sich gegenseitig.

Du darfst jeweils nur den kleineren der beiden WErte verwenden.

Volker
 
kann mir jemand erklären, warum man die Forderungen mit 595 ansetzen muss?
Wenn ich ein geschätztes Ausfallrisiko berücksichtigen will, dann mach ich dies doch im Rahmen einer Pauschalbertberichtigung, ich stelle also einen Passivposten gegenüber, aber ich schreibe doch nicht aus Konto 140 ab?! Oder?🙁
Und die dubiose Forderung, ist doch auch immernoch eine Forderung! Auch wenn ich mittlerweile weiß, dass ich auf der Forderung sitzen bleibe, hat mich das doch auch nicht nach Vorsichts- oder Imparitätsprinzip zwingend zu interessieren oder? Es sei denn ich möchte auf den nahen Zukunftwert absetzen. ist aber doch ein Wahlrecht, auch bei Umlaufvermögen?!?
OK, ich bin raus:gruebel
 
Marcus Borutta schrieb:
kann mir jemand erklären, warum man die Forderungen mit 595 ansetzen muss?
Wenn ich ein geschätztes Ausfallrisiko berücksichtigen will, dann mach ich dies doch im Rahmen einer Pauschalbertberichtigung, ich stelle also einen Passivposten gegenüber, aber ich schreibe doch nicht aus Konto 140 ab?!
Ja. Das sehe ich ganz genauso. Ginge es um eine Kapitalgesellschaft, dann würden die Pauschalwertberichtigungen in der Bilanz mit Konto 140 (Forderungen) verrechnet werden (siehe Fußnote im Kontenplan). Doch hier geht es um eine KG.
:confused
 
Marcus Borutta schrieb:
Und die dubiose Forderung, ist doch auch immernoch eine Forderung! Auch wenn ich mittlerweile weiß, dass ich auf der Forderung sitzen bleibe, hat mich das doch auch nicht nach Vorsichts- oder Imparitätsprinzip zwingend zu interessieren oder? Es sei denn ich möchte auf den nahen Zukunftwert absetzen. ist aber doch ein Wahlrecht, auch bei Umlaufvermögen?!?
Weiß nicht so recht, ob das jetzt eine Antwort auf deine Frage ist? Laut Buchhaltung, Kurseinheit 3, schreibt man Forderungen bzw Teile von Forderungen schon dann ab, wenn ihr Ausfall nur wahrscheinlich ist.
 
Annamirl schrieb:
Hallo liebe Lerner,
:hilfe:
bitte um Hilfe bei 5c, diese Dumme Produktionsanlage..

meine Lösung wäre 576 und 648

jeweils JahresAFA, da ich ja die Vereinfachungsregel nehmen kann.

Ja, Du kannst sie verwenden. Musst aber nicht. Generell erlaubt einem die Vereinfachungsregel, mehr abzuschreiben als man ohne Vereinfachungsregel könnte.

Wenn das Ziel ist, möglichst niedrigen Gewinnausweis zu haben, muss man möglichst viel abschreiben, also die Vereinfachungsregel anwenden.

Wenn das Ziel ein möglichst hoher Gewinnausweis ist, dann muss man möglichst wenig abschreiben, also die Vereinfachungsregel nicht anwenden.

So kommt man auf Ilkas Lösungen 576 und 666.
 
Wauzi20 schrieb:
Hallo!
Kann mir mal einer sagen, wie ich auf die 595 kommen soll? Bei der 5f.
Danke:weissnich
LG
Inga

Hallo Inga,

du gehst folgendermaßen vor:

Gesamtforderung 650T€
davon 80T€ mit Kreditrisko von 30 % = 24T
20 T€ fallen total aus Kreditrisiko 100%
Restforderung 550T€ mit Kreditrisiko von 2% =11T€

Gesamtergebnis: Forderung 650T€
- KR 30% 24T€
- KR 100% 20 T€
- KR 2% 11 T€
= Forderung 595T€

Liebe Grüße


Nicole
 
Nicole
zu Deiner Lösung von 5f:
ich sehe ein, dass die 24 TEUR - dubios- vom Konto 140 abgezogen werden, auch dass die 20 TEUR - uneinbringbar - vom Konto abgezogen werden. Aber wieso die 2% allg. Kreditrisiko? Die Buchung würde lauten: 232/159 11TEUR.
Das Konto 140 (= Forderungen) wird von diesem Fall nicht "berührt" und der Betrag auf dem Konto darf entsprechend nicht reduziert werden.

Höchstens wenn die Firma eine AG/GmbH wäre und das Konto 159 grundsätzlich nicht benutzt weden dürfte. (was ja in diesem Fall nicht zutrifft).

Was meinst Du?

Gruss

bjhg
 
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