Aufgabendiskussion

Dr Franke Ghostwriter
Es wäre super, wenn Ihr Lust hättet, noch ein paar unklare Aufgaben durchzusprechen. Ich fange mal mit folgender Aufgabe an:

Gerhard Ganz scheidet zum 30.04. als Gesellschafter aus der "A und O OHG" aus. Dies wurde auch ordnungsgemäß zur Eintragung ins HR angemeldet. Leider unterbleibt jedoch die Eintragung und Bekanntmachung auf Grund einer Unachtsamkeit des Registerbeamten. Im Juli kauft die OHG beim Großhändler Huber einen größeren Posten Büromaterial. Eine Zahlung des Kaufpreises erfolgt jedoch nicht. Huber, der vom Ausscheiden des Ganz nichts weiß, verlangt nunmehr unter anderem auch von Ganz Bezahlung der gelieferten Ware. Ganz verweigert dies unter dem Hinweis auf sein Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Welche der folgenden Aussage/n ist/sind zutreffend?
(x aus 5)

A) Ganz verweigert die Zahlung zu Recht, denn nach seinem Ausscheiden haftet er nur unter den Voraussetzungen des § 160 HGB.
B) Huber hat gegen den Registerbeamten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gem. Art. 34 GG, § 839 BGB.
C) Die Regelung des § 15 Abs. 1 HGB kann hier nicht eingreifen, weil Ganz die Nichteintragung nicht zu vertreten hat.
D) Da Huber gutgläubig von der Gesellschafterstellung des G ausgeht, kann sich Ganz nicht gem. § 15 Abs. 1 HGB auf die fehlende Eintragung berufen. Er haftet daher wie ein Gesellschafter.
E) Die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 HGB treten unabhängig davon ein, ob das Unterbleiben der Eintragung von Ganz verursacht oder verschuldet ist.

Ich habe als Lösung B, D und E erhalten. Stimme aber mit B nicht überein. Meiner Meinung nach hat Ganz einen Anspruch auf Schadensersatz und nicht Huber. Was sagt Ihr?
 
Ich habe als Lösung B, D und E erhalten.

Das ist auch meine Lösung. B: Huber hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beamten, weil der Beamte fahrlässig (nicht vorsätzlich) gehandelt hat und nach § 839 S. 2 BGB der Anspruch bei Fahrlässigkeit nur dann entsteht, wenn "...wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag." Ganz haftet aber nach wie vor als Gesellschafter gegen den Huber einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat, d.h. Huber ist bisher überhaupt kein Schaden entstanden, ein weiterer Grund, warum Huber gegen den Beamten erst recht keinen Schadensersatzanspruch hat.

Liebe Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
ich hätte da auch eine Aufgabe, bei der ich nicht weiterkomme:

Folgende Vereinbarung einer Sicherungsübereignung zwischen dem Sicherungsnehmer (SiN) und dem Sicherungsgeber (SiG) sind sachenrechtlich unwirksam:
A) SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum gegenwärtig befinden.
B) SiN wird Eigentümer aller Sachen, die in einem bestimmten Raum eingebracht werden.
C) SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden, bis auf die, die mit einem roten Punkt markiert sind.
D) SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden, bis auf die, die nicht im Eigentum von SiG stehen.
E) SiN wird Eigentümer aller Sachen, die sich in einem bestimmten Raum befinden und mit einem roten Punkt markiert sind.

Wäre ich super, wenn mir hier jemand weiterhelfen könnte!

Viele Grüße
Meike
 
Meine Meinung: Nur D ist richtig (also eine unwirksame Vereinbarung). Für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist es notwendig, dass ein Dritter alleine anhand des Inhalts der Vereinbarung zwischen SiG und SiN entscheiden kann, welche Sachen verfügt wurden (Sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz). Die Vereinbarungen A, B, C, E erfüllen diesen Grundsatz. Bei D ist der Grundsatz NICHT erfüllt, denn ein Dritter kann aus der Vereinbarung nicht schließen, auf welche Sachen sich die Verfügung bezieht. Ein Dritter müsste zusätzlich zum Inhalt der Vereinbarung über die Eigentümerschaft Kenntnis haben. Das widerspricht dem geforderten Bestimmtheitsgrundsatz.
Liebe Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
Bedenke, Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist ein Schaden, der dem Anspruchssteller entstanden ist. Aber Ganz ist kein Schaden entstanden.

Also jetzt bin ich total verwirrt. Dem Ganz ist doch ein Schaden entstanden - er ist nicht mehr Gesellschafter, muss aber trotzdem für die Verb. der OHG einstehen, nur weil der Beamte einen Fehler gemacht hat. Der Huber bekommt ja seine Forderung von Ganz, d.h. er erleitet keinen Schaden, oder? Also müsste doch B falsch sein. Hilfe!!!
 
Also müsste doch B falsch sein.
Der Beamte hat fahrlässig (nicht vorsätzlich) gehandelt und Huber hat einen Anspruch gegen Ganz (d.h. Huber könnte auf andere Weise Ersatz erlangen.) Deshalb hat Huber KEINEN Schadensersatzanspruch an den Beamten. B ist falsch. Das hatte ich doch schon geschrieben:
Das ist auch meine Lösung. B: Huber hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beamten, weil der Beamte fahrlässig (nicht vorsätzlich) gehandelt hat und nach § 839 S. 2 BGB der Anspruch bei Fahrlässigkeit nur dann entsteht, wenn "...wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag."
Liebe Grüße
 
Zuletzt bearbeitet:
ich habe eine Lösung bekommen, da war B als richtig markiert. Deswegen war ich so verunsichert. Vielen Dank für Deine Erklärungen.

Ich habe eine neue Aufgabe:

Schlaudrauf hat die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann bestanden. Er meint, er sei damit Kaufmann im Sinne des HGB. Welche Aussagen sind zutreffend?

a) Nein, denn er ist nicht als Kaufmann im HR eingetragen.
b) Ja, denn er ist jetzt Formkaufmann.
c) Nein, denn er betreibt kein gewerbliches Unternehmen.
d) Nein, denn dies bedarf noch eines Arbeitsvertrages als Kaufmann.
e) Ja, mit Erhalt des Zeugnisses hat er den Status des Ist-Kaufmanns.

Meiner Meinung nach sind a und c richtig.
 
Also ich würde sagen, dass nur c) stimmt!
Denn nach §1 HGB ist nur derjenige Kaufmann, der ein Gewerbe besitzt.
Ich kann mich nicht, ohne Gewerbe im HR eintragen lassen! ODER???

Habe auch noch eine Frage:
Ich finde immer folgende Aufgabe:
Der Beurkundungszwang (Vgl. §311 BGB) soll
A die Parteien auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen schützen (Warnfunktion)
B den Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion)
C dem sozial schwächeren Vertragspartner gewisse Mindestrechte sichern (Sicherungsfunktion)
D verhindern, dass eine Partei durch die Abbedingung dispositiven Rechts unangemessen benachteiligt wird (Schutzfunktion)
E eine sachgemäße Beratung der Parteien sichern (Beratungsfunktion)

Als Lösung habe ich immer A,B und E.
Aber die 3 Funktionen sind doch:
Schutzfunktion
Beweisfunktion
Gewährsfunktion?

Wäre für Hilfe dankbar!
Viele Grüße
Meike
 
weil ich im Skript die 3 Funktionen der Beurkundung
- Warn- und Schutzfunktion
- Beweisfunktion und
- Gewährsfunktion sind.

Beratungsfunktion war nicht aufgeführt und daher dachte ich, dass dies falsch wäre. Eine Falle sozusagen!
Aber vielleicht ist ja die Gewährsfunktion mit der Beratungsfunktion gleichzusetzen???
 
weil ich im Skript die 3 Funktionen der Beurkundung
- Warn- und Schutzfunktion
- Beweisfunktion und
- Gewährsfunktion sind.
In meinen Kursunterlagen (WS 11/12) steht in Kurs 40560 (Grundlagen und Grundbegriffe des Privatrechts) unter § 6 - Die Form - I. Das Prinzip der Formfreiheit: "In den Fällen, in denen das Gesetz eine Form zwingend vorschreibt, sollen bestimmte Zwecke erreicht werden:
- Beweissicherung ...
- Warnfunktion ...
- Beratungsfunktion: Durch den Zwang zur notariellen Beurkundung eines Rechtsgeschäfts sollen die daran Beteiligten durch eine juristische Beratung über die möglichen Konsequenzen aufmerksam gemacht werden
- Wahrung öffentlicher Interessen ..."
Liebe Grüße
 
Habe leider noch eine Aufgabe, an der ich irgendwie nicht weiterkomme:

Eine Hypothek ist aus Sicht des Sicherungsgebers eine attraktive Sicherungsform, weil...
A er weiter im Besitz des Grundstücks bleiben und Nutzungen ziehen darf
B er erhält i.d.R. bei hypothekarisch gesicherten Krediten besonders gute Konditionen bei Banken
C er durch die Publizität des Grundbuchs sicher sein kann hinsichtlich der Berechtigungsverhältnisse
D er Einreden aus der gesicherten Forderung auch dem Erwerber der Sicherheit entgegenhalten kann.
E sie in Insolvenz und Zwangsvollstreckung eine vorrangige Verwertungsmöglichkeit verschafft.

Also richtig ist, denke ich A und B.
E ist falsch.
Mit C und D kann ich aber so gar nichts anfangen!!!

Kann mir jemand helfen?
Vielen Dank im Voraus!
 
Eine weitere Aufgabe:

Die Kraftflug AG betreibt eine Fluglinie und hat von dem eingetragenen Kaufmann Vielsprit größere Mengen Kerosin bestellt, dass am 01.11.2007 geliefert werden soll. Als der Termin von Vielsprit nicht eingehalten wird, deckt sich Kraftflug zu einem Mehrpreis von 100.000 € ein und stellt dieses Betrag dem Vielsprit zuzügl. 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 in Rechnung.

a) Die Kraftflug AG darf den Betrag nicht in Rechnung stellen. Es handelt sich dabei nicht um einen durch Vielsprit zu ersetzenden Verzugsschaden.
b) Ein Verzug ist deshalb nicht eingetreten, weil hierfür eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) erforderlich gewesen wäre, die jedoch hier nicht erfolgt.
c) Der hier zu veranschlagende Zins beträgt 5% gem. § 352 HGB.
d) Vorliegend ist eine Mahnung nicht erforderlich, um den Verzug des Vielsprit eintreten zu lassen.
e) Da es sich bei den Mehrkosten für die Beschaffung des Kerosins um einen Verzugsschaden handelt, ist dieser auch mit 8% über dem Basiszins zu verzinsen.

Ich denke, dass nur d richtig ist. Was meint Ihr?
 
Eine Hypothek ist aus Sicht des Sicherungsgebers eine attraktive Sicherungsform, weil...
A er weiter im Besitz des Grundstücks bleiben und Nutzungen ziehen darf
B er erhält i.d.R. bei hypothekarisch gesicherten Krediten besonders gute Konditionen bei Banken
C er durch die Publizität des Grundbuchs sicher sein kann hinsichtlich der Berechtigungsverhältnisse
D er Einreden aus der gesicherten Forderung auch dem Erwerber der Sicherheit entgegenhalten kann.
E sie in Insolvenz und Zwangsvollstreckung eine vorrangige Verwertungsmöglichkeit verschafft.

Also richtig ist, denke ich A und B.
E ist falsch.
Mit C und D kann ich aber so gar nichts anfangen!!!

Ich habe zu dieser Aufgabe eine Lösung: A,B (und D)
Wegen der hohen Wertbeständigkeit von Immobilien gewähren Banken i.d.R. für Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert werden, besonders gute Konditionen. Grundpfandrechte haben gegenüber anderen verbreiteten Realsicherheiten verschiedene Vorteile. So kann der SG anders als beim Pfandrecht an Sachen im Besitz der als Sicherheit eingesetzten Sache bleiben. Die besondere Publizität des Grundbuchs ist ein Vorteil des SN, nicht des SG. Dasselbe gilt für den Vorrang in der Einzel- und Gesamtvollstreckung. Die Möglichkeit, Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch dem Erwerber des Sicherungsmittels entgegenzuhalten, ist schließlich ein Vorteil, der nicht auf die Hypothek beschränkt ist. Selbst bei der Sicherungsgrundschuld besteht diese Möglichkeit (§ 1192 Abs. 1a BGB).
 
Eine weitere Aufgabe:

Die Kraftflug AG betreibt eine Fluglinie und hat von dem eingetragenen Kaufmann Vielsprit größere Mengen Kerosin bestellt, dass am 01.11.2007 geliefert werden soll. Als der Termin von Vielsprit nicht eingehalten wird, deckt sich Kraftflug zu einem Mehrpreis von 100.000 € ein und stellt dieses Betrag dem Vielsprit zuzügl. 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 in Rechnung.

a) Die Kraftflug AG darf den Betrag nicht in Rechnung stellen. Es handelt sich dabei nicht um einen durch Vielsprit zu ersetzenden Verzugsschaden.
b) Ein Verzug ist deshalb nicht eingetreten, weil hierfür eine Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) erforderlich gewesen wäre, die jedoch hier nicht erfolgt.
c) Der hier zu veranschlagende Zins beträgt 5% gem. § 352 HGB.
d) Vorliegend ist eine Mahnung nicht erforderlich, um den Verzug des Vielsprit eintreten zu lassen.
e) Da es sich bei den Mehrkosten für die Beschaffung des Kerosins um einen Verzugsschaden handelt, ist dieser auch mit 8% über dem Basiszins zu verzinsen.

Ich denke, dass nur d richtig ist. Was meint Ihr?
 
sorry, was ich sagen wollte ist, dass e) wohl auch noch stimmt, da die Kraftflug AG seit Verzugsdatum 01.11.2007 einen Anspruch auf 100.000€hat, damit eine Geldschuld entstanden ist, der Kaufmann Vielsprit diese noch nicht bezahlt hat und er somit auch damit noch in Verzug geraten ist und ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe der Verzugszinsen entstanden ist.

Mich stört etwas, dass im Text nicht die Frage der Schuldhaftigkeit vom Kaufmann Vielsprit heraus kommt, da er nur in Verzug gerät, wenn er das zu vertretenhat (286 Abs. 4)...
 
Zuletzt bearbeitet:
sorry, was ich sagen wollte ist, dass e) wohl auch noch stimmt, da die Kraftflug AG seit Verzugsdatum 01.11.2007 einen Anspruch auf 100.000€hat, damit eine Geldschuld entstanden ist, der Kaufmann Vielsprit diese noch nicht bezahlt hat und er somit auch damit noch in Verzug geraten ist und ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe der Verzugszinsen entstanden ist.

Klar, e muss auch richtig sein. Hatte den "Mehrpreis" überlesen und dachte, das Kerosin kostet 100.000 €.
 
Ich habe noch eine Aufgabe:

In welchen Fällen ist durch ein "Unterlassen" das Tatbestandsmerkmal der Handlung im Sinne des § 823 BGB erfüllt?

a) Nur, wenn das Gesetz Unterlassen dem aktiven Tun ausdrücklich und im Einzelfall gleichstellt.
b) Niemals, da Unterlassen kein aktives Tun ist.
c) Stets, da eine generelle Rechtspflicht zum Handeln für jedermann besteht, um Schädigung Dritter abzuwenden.
d) Wenn für den Anspruchsgegner eine Rechtspflicht zum Handeln besteht.
e) Wenn der Anspruchsgegner eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Verstehe die Frage nicht wirklich, würde aber auf c und e tippen.
 
mschloss 30

für dein Verständnis: Wenn "Unterlassen" ein Tatbestandsmerkmal sein soll, dann sollte eigentlich etwas aktiv getan werden anstatt es zu unterlassen.

also ist e) richtig.

c) ist nicht richtig, da man zwar die Pflicht zur aktiven Hilfeleistung hat - laut 323c StGB, die sich auf eine schon eingetretene Notfallsituation bezieht - es hier aber eher um die Vorbeugung eines Notfalls bzw. Schädigung eines Dritten geht, wozu jedermann keine Rechtspflicht hat.

c) geht auch in Richtung Verkehrssicherungspflicht:

" ... Wenn jemand über eine Sache verfügt, hat er Gefahren, die von einer Sache auszugehen drohen, zunächst abzuwenden ... "

In der Aufgabe verfügt aber keiner über eine Sache - also keine Verkehrssicherungspflicht:
"... Das bedeutet allerdings nicht, dass eine allgemeine Pflicht besteht, andere Personen durch positives Tun vor möglichen Schäden zu bewahren."

KE IV S 18 1. Abs.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Nowadays für Deine Erklärung!

Nächste Aufgabenstellung:

Der Unternehmer U befindet sich in Zahlungsschwierigkeiten und möchte daher eines seiner wertvollen Gemälde verkaufen. Damit niemand etwas von seiner schlechten finanziellen Situation erfährt, bittet U seinen Freund F das Bild in eigenem Namen zu verkaufen. Auftragsgemäß verkauft F das Bild in eigenem Namen an den Kunsthändler K für 40.000 €. Kann U von K nun den Kaufpreis in Höhe von 40.000 € verlangen?

a) Ja, weil es sich vorliegend um ein Bargeschäft des täglichen Lebens handelt.
b) Ja, weil F mit Vertretungsmacht handelte.
c) Ja, weil es dem K grundsätzlich egal sein kann, an wen er den Kaufpreis zahlt.
d) Nein, weil vorliegend das Offenkundigkeitsprinzip nicht eingehalten wurde.
e) Nein, weil bei einer sog. mittelbaren Stellvertretung Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten nicht entstehen.

Hier müsste nur e richtig sein, oder?
 
F ist Eigentümer eines Grundstücks. In einem notariell beurkundeten Kaufvertrag verpflichtet er sich, dem K das Eigentum an diesem Grundstück zu übertragen. Drei Tage später schließt F einen notariellen Kaufvertrag mit B, in dem er sich verpflichtet, dem B das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen. B hatte dem F 10.000 € mehr als Kaufpreis als K versprochen. F und B erklären die Auflassung und B wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

a) B hat gemäß § 873 Abs. 1 BGB das Eigentum vom Berechtigten erworben.
b) B konnte trotz Eintragung in das Grundbuch kein Eigentum an dem Grundstück mehr erwerben, da vor ihm K mit F einen notariellen Kaufvertrag geschlossen hat.
c) Da der F an den Kaufvertrag gebunden war, ist die vertragswidrige Verfügung über das Grundstück zugunsten des B gemäß § 135 BGB unwirksam.
d) Die Eigentumsübertragung an B war unwirksam. Der F ist daher tatsächlicher Eigentümer des Grundstücks und hat einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB.
e) Die Eigentumsübertragung an B war zwar wirksam, K hat aber einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB, da er einen wirksamen Kaufvertrag mit F geschlossen hat.

Ich denke, dass hier nur a richtig ist. Andere Meinungen?
 
Also, ich denke auch, dass nur A richtig ist!!!

Habe auch noch eine Frage:
Kleber hat eine Geschäftsidee und möchte diese nunmehr auch wirtschaftlich verwerten. Er erwägt Obst und Gemüse im Rahmen eines Internetversandhandels vertreiben. In welchen Fällen wäre er Kaufmann im Sinne des §§ 1 ff. HGB.
Welche der folgenden Aussagen ist/ sind zutreffend?
A Kleber ist dann Kaufmann, wenn er ein Gewerbe betreibt.
B Kleber ist Kaufmann, wenn sein gewerbliches Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist.
C Kleber ist Kaufmann, wenn sein Unternehmen nach Art oder Umfang kaufm. Einrichtungen nicht erfordert.
D Betreibt Kleber das Unternehmen in Form einer GmbH, ist er Kaufmann.
E Kleber bietet landwirtschaftl. Produkte an und ist daher Landwirt i.S. von § 3 HGB. Als solcher kann er jedoch bereits nie Kaufmann sein.

Für mich sind A,B und D richtig!
Aber in den Musterlösungen taucht A nicht auf?????
 
Ich bin auch für B und D.
A kann nicht richtig sein, weil nicht jeder Gewerbetreibende ein Kaufmann ist (z.B. Kleingewerbetreibende), dessen Gewerbe nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht (vgl. § 1 Abs. 2 HGB).
 
Ich hab noch eine Aufgabe:

Für die Hypothek gilt:

a) Sie verpflichtet den Eigentümer des Grundstücks zur Erfüllung der gesicherten Forderung.
b) Sie kann auch an einem Erbbaurecht bestehen.
c) Sie kann auch an einem Grundstücksbruchteil bestehen.
d) Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist im Vergleich zum Sicherungseigentum an Grundstücken gering.
e) Sie wird wie die Grundschuld übertragen.

Ich denke, dass c richtig ist. Bei d bin ich mir nicht sicher.
 
Also, ich habe als Lösung
a) falsch
b) JA siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Erbbaurecht
c) JA unter Vorraussetzungen siehe §1114 BGB
d) falsch, denke ich, weil es gar kein Sicherungseigentum an Grundstücken gibt! (kann mich irren)
e) JEIN
lt. https://de.wikipedia.org/wiki/Grundschuld
Auf die Grundschuld finden die Regelungen zur Hypothek (insbesondere zur Bestellung und Übertragung) gemäß § 1192 BGB entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der Regelungen, denen die Abhängigkeit der Hypothek zur Forderung zugrunde liegt.

So, was denkst Du???
 
Du hast recht, b ist richtig. D hatte ich mir nicht richtig durchgelesen - klaro gibt es kein Sicherungseigentum an Grundstücken, also muss d falsch sein.

e) JEIN
lt. https://de.wikipedia.org/wiki/Grundschuld
Auf die Grundschuld finden die Regelungen zur Hypothek (insbesondere zur Bestellung und Übertragung) gemäß § 1192 BGB entsprechende Anwendung, mit Ausnahme der Regelungen, denen die Abhängigkeit der Hypothek zur Forderung zugrunde liegt.

So, was denkst Du???

Ich denke, dass e falsch ist, weil die Übertragung von Grundschuld und Hypothek gleich ist, bis auf die Abtretung der gesicherten Forderung bei der Hypothek.
 
Die Aufgabe wurde zwar schon mal besprochen, weiß leider aber immer noch nicht was richtig ist:

Ein Händler bestellt beim Großhändler 5.000 Dosen "Tomatenmark". Die am 01.10. gelieferte Ware ist verdorben und ungenießbar. Der Händler erfährt dies von einer Kundin am 25.10. und rügt dies sofort gegenüber dem Großhändler. Welche Aussagen sind zutreffend?

A) Der Händler kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Voraussetzungen der §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 und 323 BGB vorliegen und er den Mangel rechtzeitig gerügt hat.
B) Der Rücktritt ist vorliegend ausgeschlossen, weil der Händler nicht rechtzeitig gerügt hat.
C) Der Händler hat rechtzeitig gerügt, denn er hat den Mangel angezeigt, sofort nachdem er vom Bestehen des Mangels Kenntnis erlangt hat.
D) Der Händler muss die Ware behalten und bezahlen, die Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.
E) Es bestand keine Rügepflicht seitens des Händlers.

B und D müssten richtig sein. Bei A würde ich auch richtig sagen, bin mir aber nicht sicher.
 
In der Praxis wird die Briefgrundschuld der Briefhypothek vorgezogen, weil ...

A) die erstmalige Bestellung weniger Notargebühren kostet.
B) mit der Grundschuld Forderungen gesichert werden können, die mit der Hypothek gesichert werden können.
C) der Eigentümer auch nach Wegfall des ursprünglichen Sicherungszweckes die Grundschuld bei erneutem Sicherungsbedarf wiederverwenden kann.
D) die Grundschuld auch Zinsen sichern kann.
E) die Grundschuld bei Abtretung der gesicherten Forderung nicht zwangsläufig mit übergeht.

C und E ist meiner Meinung nach richtig. Andere Meinungen?
 
Aber E ist meines Erachtens nach kein vorteil der grundschuld, sondern eher ein Nachteil. In der Praxis kann dies kein Argument für die grundschuld sein. Nichts desto trotz ist dies ein Unterschied zwischen Hypothekenund grundschulden.

Aber klar ist das ein Vorteil. Die Hypothek gilt nur für eine bestimmte Forderung mit feststehender Höhe. Die Grundschuld kann auch für zukünftige Forderungen benutzt werden, bei denen die Höhe noch nicht feststeht.
 
Schleierhaft kommt mir vor, warum bei einem Dauerschuldverhältnis mit einer Erstlaufzeit von 2 Jahren, bei dem sich die Laufzeit stillschweigend um 2 weitere Jahre verlängert, eine wirksame AGB gegenüber einem Verbraucher sein soll. Wäre super, wenn mir jemand auf die Sprünge helfen könnte!
 
Eine juristische Person......
a) kann Eigentümerin eines Grundstücks sein
b) ist beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
c) kann im Rechtsverkehr nur mit Hilfe von nartürlichen Personen handeln
d) besitzt Rechtsfähigkeit und ist damit Trägerin von Rechten und Pflichten.
e) besitzt grundsätzlich Geschäftsfähigkeit und ist damit imstande, im Rechtsverkehr zu handeln

DIe Antwort, die ich habe, sagt, dass ABCD richtig sind und E falsch ist. Mit ABCD ist alles klar. Aber was ist falsch in E?? - überall im Internet finde ich, dass die juristischen Personen "die Geschäftsfähigkeit zusammen mit der Rechtsfähigkeit.erlangen". Und handeln könen sie auch (auch wenn "mit Hilfe der natürlichen Personen").
 
- Welche der folgenden Sachverhalte beschreiben konkretisierte Gattungsschulden?
A .....Verbraucher K bestellt über den Buchhändler V telefonisch das Werk: „K und der Buchhändler“ des Erfolgsautors A. V packt ein Exemplar für K ein und gibt es zur Post. Das Postauto brennt jedoch auf der Fahrt zu K aus, und das Buch wird zerstört.

B .....V verkauft K seine Briefmarkensammlung und stellt sie zur Abholung durch K bereit.

C .....Kunstliebhaber K bestellt bei Kunsthändler V, der gerade viele Werke von Antes im Lager hat, ein beliebiges Werk dieses Künstlers. In der Bestellung bittet K, daß V es mit dem spezialisierten Kunstwerkversandunternehmen U auf Kosten des V an K liefern läßt. V sagt zu und handelt entsprechend. Das Kunstwerk wird aber auf der Fahrt zu K durch einen Unfall zerstört.

D .....Stammkunde S bestellt bei der Begleitagentur B für ein Geschäftsessen die Begleitung der Luxusdame L, mit der er bei vorangegangenen Terminen schon gute Erfahrungen gemacht hat.

E .....K bestellt bei Buchhändler V telefonisch das Werk: „K und der Buchhändler“ des Erfolgsautors A. V packt sein Lieblingsexemplar für K ein, das vom Lesen schon verschiedene Eselsohren hat und gibt es zur Post, die es einige Tag später an K ausliefert.

A,B und C ?
 
okay stimmt - hoffentlich 😉

Eine Unmöglichkeit der Leistung

A ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner, noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann

B kann bereits vor Vertragsschluss vorliegen

C und das Vorliegen eines Sachmangels schließen sich begrifflich aus

D kann dazu führen, dass der Vertrag von Anfang an als unwirksam gilt

E kann u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein


A, B,D, E
 
- E verkauft seinen PKW an S. Nach Abschluss des Kaufvertrages, aber noch vor Übergabe des PKW und der Eigentumsverschaffung schlägt der Blitz in die Garage des E ein. Garage und PKW fangen Feuer. Von dem PKW bleiben nur ein paar Karosserieteile übrig.

Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?

A Der E hat das Unmöglich Werden der Leistung zu vertreten

B Der S kann vom Vertrag zurück treten

C Der S kann von E Schadenersatz statt Leistung verlangen

D Der S kann Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

E Der E wird von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 Abs 1 befreit


B, E ?
 
A ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Leistungserfolg weder vom Schuldner, noch von irgendeinem Dritten herbeigeführt werden kann

B kann bereits vor Vertragsschluss vorliegen

C und das Vorliegen eines Sachmangels schließen sich begrifflich aus

D kann dazu führen, dass der Vertrag von Anfang an als unwirksam gilt

E kann u.U. auch vom Gläubiger zu vertreten sein


A, B,D, E

Hier bin ich gleicher Meinung.
 
- E verkauft seinen PKW an S. Nach Abschluss des Kaufvertrages, aber noch vor Übergabe des PKW und der Eigentumsverschaffung schlägt der Blitz in die Garage des E ein. Garage und PKW fangen Feuer. Von dem PKW bleiben nur ein paar Karosserieteile übrig.

Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?

A Der E hat das Unmöglich Werden der Leistung zu vertreten

B Der S kann vom Vertrag zurück treten

C Der S kann von E Schadenersatz statt Leistung verlangen

D Der S kann Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen

E Der E wird von seiner Leistungspflicht gemäß § 275 Abs 1 befreit


B, E ?

Seh ich genauso.
 
Hier bin ich gleicher Meinung.

ich bin mir aber mit B nicht sicher, aber das müsste sich ja auf C beziehen.

- Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB


A liegt vor, wenn die Leistung nicht erbracht wird.

B muss grds. der Schuldner seine Schuld darlegen und beweisen.

C wird nach § 280 I 2 BGB vermutet

D liegt vor, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird.

E liegt vor, wenn der Schuldner seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Gläubigers (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) nicht erfüllt.

A,D,E warum eigentlich nicht C?
 
Zuletzt bearbeitet:
ich bin mir aber mit B nicht sicher, aber das müsste sich ja auf C beziehen.

- Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB


A liegt vor, wenn die Leistung nicht erbracht wird.

B muss grds. der Schuldner seine Schuld darlegen und beweisen.

C wird nach § 280 I 2 BGB vermutet

D liegt vor, wenn die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wird.

E liegt vor, wenn der Schuldner seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des Gläubigers (vgl. § 241 Abs. 2 BGB) nicht erfüllt.

A,D,E warum eigentlich nicht C?

Was C anbelangt seh ich in §280 einfach keine Formulierung, die eine Vermutung darstellt. Ob das als Begründung reicht weiß ich nicht
 
Aber was ist falsch in E?? - überall im Internet finde ich, dass die juristischen Personen "die Geschäftsfähigkeit zusammen mit der Rechtsfähigkeit.erlangen". Und handeln könen sie auch (auch wenn "mit Hilfe der natürlichen Personen").

Schau mal hier: https://www.allgemeinbildung-macht-...agen-vertragsrecht/rechts-geschäftsfähigkeit/

"Juristische Personen erlangen die Rechtsfähigkeit durch den Eintrag in ein Register "
d.H. sie besitzen nicht grundsätzlich die geschäftsfähigkeit.

Vergleich auch §33 HGB
(1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands zur Eintragung anzumelden.
 
Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?

A Der Gläubiger ist auch dann nach § 323 BGB zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

B § 323 BGB greift nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat

C besteht die Pflichtverletzung darin, dass eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, hat der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs i.S.d. § 286 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB

D Der Käufer kann auch dann ohne Fristsetzung zurück treten, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs § BGB verweigert hat

E Bei Mangelbeseitigung im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen zu tragen

B,D,E ?
 
und dann noch diese "tolle" Aufgabe aus der letzten Klausur:

- Ein zwischen A und B geschlossener Vertrag ist…

a) gültig wenn A dem B verspricht ihm dem Mond vom Himmel zu holen
b) gültig, wenn A sich von dem B die Zukunft voraussagen lässt
c) nichtig, wenn etwas vor Vertragsabschluss zerstört wurde
d) nichtig, wenn etwas nach Vertragsabschluss zerstört wurde
e) einen Nacherfüllungsanspruch nach sich ziehend, wenn der Pudel nach Vertragsabschluss von einem Panzer überfahren wird.

nur b ?
 
und dann noch diese "tolle" Aufgabe aus der letzten Klausur:

- Ein zwischen A und B geschlossener Vertrag ist…

a) gültig wenn A dem B verspricht ihm dem Mond vom Himmel zu holen
b) gültig, wenn A sich von dem B die Zukunft voraussagen lässt
c) nichtig, wenn etwas vor Vertragsabschluss zerstört wurde
d) nichtig, wenn etwas nach Vertragsabschluss zerstört wurde
e) einen Nacherfüllungsanspruch nach sich ziehend, wenn der Pudel nach Vertragsabschluss von einem Panzer überfahren wird.

nur b ?
in der Diskussion von März wird gesagt, dass a falsch wäre, aber meiner Meinung nach - richtig. Ich habe dazu das folgende gefunden:
".....wirkt sich nach geltendem Recht die ursprüngliche Unmöglichkeit nicht mehr auf die Wirksamkeit des Vertrags aus. Der Vertrag bleibt als Rechtsgeschäft gültig; lediglich die Pflicht zur unmöglichen oder unzumutbaren Leistung entfällt. Im Hinblick auf die frühere Rechtslage hat der BGB-Gesetzgeber in § 311a Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt, dass die "ursprüngliche Unmöglichkeit" die Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigt."
 
Zuletzt bearbeitet:
H
in der Diskussion von März wird gesagt, dass a falsch wäre, aber meiner Meinung nach - richtig. Ich habe dazu das folgende gefunden:
".....wirkt sich nach geltendem Recht die ursprüngliche Unmöglichkeit nicht mehr auf die Wirksamkeit des Vertrags aus. Der Vertrag bleibt als Rechtsgeschäft gültig; lediglich die Pflicht zur unmöglichen oder unzumutbaren Leistung entfällt. Im Hinblick auf die frühere Rechtslage hat der BGB-Gesetzgeber in § 311a Abs. 1 BGB ausdrücklich bestimmt, dass die "ursprüngliche Unmöglichkeit" die Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigt."
Hi Studentin999,

... deswegen habe ich C nicht angekreuzt.
Und für A trifft das eigentlich auch zu. Nur bei dieser Aufgabe ist die Unmöglichkeit schon von vornherein so offensichtlich, dass sie evtl. schon gegen Treu und Glauben oder die Verkehrssitte verstoßen könnte . ZB § 116 könnte passen. § 157 hört sich auch ganz gut an.

Was sagt ihr dazu? Hat vielleicht jemand eine Antwort von einem Mentor?

Vielleicht stimmt A ja auch ...
 
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zu der Frage mit dem Mond, fällt das nicht unter § 118 - Mangel der Ernstlichkeit bzw Scherzgeschäfte? Demnach sind nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen nichtig, wenn sie in der Erwartung abgegeben werden, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt werden kann. Das Angebot "den Mond vom Himmel zu holen" wird ja wohl nicht ernst gemeint sein.
 
ja genau das meinte ich , wobei die Sache mit der Zukunftsvoraussage schon eher möglich ist, zumindest schon seit langem genutzt wird und gängig ist.

noch ein Frage aus der letzten KLausur:

Der Mietvertrag...
a) sieht nach ges. Regelung eine Haftung für Sachmängel nur bei Verschulden des Vermieters vor
b) kann auch bei Wohnraummiete unter Umständen außerordentlich gekündigt werden
c) kann wirksame Klausel enthalten, mit der sog. "Schönheitskorrekturen" auf den Mieter abgewälzt werden
d) kann formularmäßig wirksam gem. §309 BGB nicht auf eine längere Dauer als 2 Jahre geschlossen werden
e) und seine ges. Bestimmungen kennen ein "Recht zur Selbstvornahme" des Mieters zur Mangelbeseitigung

b, c ?
 
Der Mietvertrag...
a) sieht nach ges. Regelung eine Haftung für Sachmängel nur bei Verschulden des Vermieters vor
b) kann auch bei Wohnraummiete unter Umständen außerordentlich gekündigt werden
c) kann wirksame Klausel enthalten, mit der sog. "Schönheitskorrekturen" auf den Mieter abgewälzt werden
d) kann formularmäßig wirksam gem. §309 BGB nicht auf eine längere Dauer als 2 Jahre geschlossen werden
e) und seine ges. Bestimmungen kennen ein "Recht zur Selbstvornahme" des Mieters zur Mangelbeseitigung

b, c ?

Ich würde B,C,D und E sagen.
 
zu der Frage mit dem Mond, fällt das nicht unter § 118 - Mangel der Ernstlichkeit bzw Scherzgeschäfte? Demnach sind nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen nichtig, wenn sie in der Erwartung abgegeben werden, dass der Mangel der Ernstlichkeit nicht verkannt werden kann. Das Angebot "den Mond vom Himmel zu holen" wird ja wohl nicht ernst gemeint sein.

Jetz frage ich mich: auch wenn die Willenserklärung nichtig ist, soll ein Kaufvertrag automatisch (ohne anfechtung) nichtig sein?
 
Hab das hier gefunden:

Nichtigkeit Scherz- und Scheingeschäfte

Scherzgeschäfte und Scheingeschäfte sind meist nichtig. Die Nichtigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
  • ein Geschäft, das unter einem geheimen Vorbehalt geschlossen wird, aber nur wenn er allen Vertragsparteien bekannt ist § 116 BGB. (z.B. Anton kauf von seinem Freund Fritz eine teure Herrenuhr, um seine neue Freundin zu beeindrucken. Zuvor haben die Anton und Fritz vereinbart, dass Anton die Uhr gleich darauf wieder zurückgeben wird.)
  • Erklärungen, die nur zum Schein abgegeben werden § 117 BGB. Auch hier kommt es nur zu Nichtigkeit, wenn beide Parteien dies wissen. (z.B. Alois kauft von Bertram einen Regenschirm, weil sie als Schauspieler vor der Kamera stehen und die Szene dies verlangt.)
  • Scherzerklärungen § 118 BGB. Hier muss der Erklärungsempfänger nicht wissen, dass es sich um einen Scherz handelte. Es reicht aus, dass er es hätte erkennen können. Beurteilt wird dies durch die Sicht eines objektiven Dritten. Ist nicht erkennbar, dass es sich nur um einen Scherz handelte, ist der Vertrag wirksam.
Alle diese Nichtigkeits-Tatbestände setzen also eine objektive Komponente, also nicht ganz ernst gemeinte Erklärung und eine subjektive Komponente (Kennenmüssen oder Kennen-können durch die Beteiligten) voraus. Liegt nur einer der beiden Faktoren vor, führt dann nicht zur Nichtigkeit des Vertrages.
 
- Ein zwischen A und B geschlossener Vertrag ist…

a) gültig wenn A dem B verspricht ihm dem Mond vom Himmel zu holen
b) gültig, wenn A sich von dem B die Zukunft voraussagen lässt
c) nichtig, wenn etwas vor Vertragsabschluss zerstört wurde
d) nichtig, wenn etwas nach Vertragsabschluss zerstört wurde
e) einen Nacherfüllungsanspruch nach sich ziehend, wenn der Pudel nach Vertragsabschluss von einem Panzer überfahren wird.

nur b ?

bei b hieß der korrekte Satz: "... wirksam, wenn sich der lebenserfahrene und vernünftige A aus einer Laune heraus von dem B die Zukunft voraussagen lässt."
 
Auch eine Laune stammt aus einem bestimmten Willen. Somit ist das eine Willenserklärung und Bestandteil des Vertrages.
Wenn A später feststellt, dass die Laune doch nicht so gemeint war, kann A ja anfechten wegen Erklärungsirrtum.

Hat jemand die Aufgabe mit der Hochzeitsagentur - Werkvertrag oder Dienstvertrag ?
 
Welche der folgenden Aussagen sind zutreffend?

A Der Gläubiger ist auch dann nach § 323 BGB zum Rücktritt berechtigt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat

B § 323 BGB greift nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat

C besteht die Pflichtverletzung darin, dass eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbracht wird, hat der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des Verzugs i.S.d. § 286 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung nach §§ 280, 281 BGB

D Der Käufer kann auch dann ohne Fristsetzung zurück treten, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs § BGB verweigert hat

E Bei Mangelbeseitigung im Wege der Nacherfüllung hat der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen zu tragen

B,D,E ?

E richtig. (steht ja genau so formuliert im Paragraph)

C ist sicher falsch, weil in §280 (3) Schadensersatz statt der Leistung nur auf §281, §282 o. §283 verweist, nicht §286.

A ist richtig (KE 1 Leistungsstörung S. 51 oben). Wobei ich mich frage, ob man das auch irgendwo im BGB herauslesen kann...

Bei D . Hier geht es um einen Kautvertrag und wird in §440 behandelt.
Hier steht, es bedarf der Fristsetzung nicht, wenn beide Arten der Nacherfüllung nach §439 Abs. 3 verweigert, außer in de Fällen .. und §323. Steht ja hier nirgends, dass es ein Fall wie in §323 ist.
Also ist D richtig.

Bei B bin ich unsicher. In §324 steht, er kann zurücktreten, wenn der Schuldner eine Pflicht verletzt hat und dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Somit würde ja dann §323 eingreifen..
Also ist B falsch?
 
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