Ausschöpfen der Versuche

Dr Franke Ghostwriter
innen und Mitstreiter,

weiß jemand, ob man wirklich alle Versuche ausschöpfen muss, oder ob man quasi auch darauf "verichten " kann? Sprich: Kann man also schon ausgleichen, ohne alle Versuche in Anspruch genommen zu haben?

Danke im Voraus.
Eure Biene
 
Biene,

in der Prüfungsordnung steht man muss alle drei Versuche in Anspruch nehmen, dabei ist es auch wichtig, dass ein Versuch über 25 Punkte ist, ich denke sogar das es der letzte Versuch dann sein muss, dass weiß ich aber nicht genau.
 
Diese Frage habe ich mir auch schon gestellt: Was passiert, wenn z.B. der 1. Versuch bei 45 Punkten liegt, der zweite bei 25 Punkte und der letzte bei 15.

Ja, ich weiß - ziemlich unwahrscheinlich, dass man sich 3x vorbereitet und sich bei jedem Mal verschlechtert. Trotzdem sollte man wissen, ob die höchste Punktzahl der drei Versuche zählt oder eben immer der letzte Versuch.

Vielleicht hat ja diesbezüglich schon mal jemand beim PA angefragt!?
 
Also, ich glaube das muss man gar nicht fragen, wenn man mal drüber nachdenkt, zählt immer der letzte Versuch. Die werden einen kaum aussuchen lassen, welchen man denn jetzt gelten lassen möchte, wenn sie schon so gnädig sind und diese Ausgleichsmöglichkeit bieten.
 
Das wäre wirklich ein Traum.. nachdem ich ja jetzt sicher bin, dass ich BGB III zum zweiten Mal verhauen habe.. ist das auch für mich nicht ganz uninteressant, ob der Druck beim nächsten mal ein Frisst-oder-Stirb-Druck ist oder ob es da noch ein Schlupfloch gibt 🙂
Hilft wohl nichts: beim Prüfungsamt anrufen und nachfragen (und Bescheid geben!)
 
@agichan
schieb erst mal keine zu große Panik mit Friss oder Stirb - anscheinend hast Du die letzten Änderungen der Prüfungsordnung BoL noch nicht mitbekommen 🙂- es gibt seit der letzten oder vorletzten Änderung der Prüfungsordnung eine Ausgleichsregelung für die BGB-Module, d.h. man kann in einem BGB-Modul durchfallen (muss aber mehr als 25 Punkte haben) und kann dies dann über die anderen 3 BGB-Modulnoten ausgleichen, dafür muss man dann in allen 4 Modulen zusammen auf mindestens 200 Punkte kommen (§ 14 Abs. 3 Prüfungsordnung BoL). Vor kurzem wurde beschlossen, diese Ausgleichsregelung auf alle BoL-Rewi-Pflichtmodule auszuweiten, diese geänderte Version der Prüfungsordnung wurde allerdings noch nicht veröffentlicht.
 
Danke für den Hinweis 🙂 Ich kannte die Regelung sogar schon. Mich würde nur interessieren, ob eben einer der 3 Versuche meiner endgültig nicht bestandenen Klausur mehr als 25 Punkte haben muss oder ob es zwingend der letzte Versuch sein muss.
 
Das macht die Sache leichter 🙂 Gut, es setzt voraus, dass man in einer Klausur mal wirklich gut genug war um das auszugleichen. Dümpelt man immer knapp an der Grenze zum Bestehen rum und verhaut die eine Klausur dann richtig (so mit nur 25 Punkten), dann ists eventuell nicht ganz einfach. Aber es gibt ja auch "leichte" Module. Das Prop. z.b. und das ist ja nicht ausgenommen 🙂

Trotzdem würde mich noch interessieren, ob der letzte Versuch (der dann endgültig nicht bestandenen Klausur) zählt oder ob ein beliebiger Versuch mal mehr als 25 Punkte aufweist. Habe jetzt beispielsweise einmal 34 Punkte gehabt, glaube aber, dass ich dieses mal deutlich schlechter bin. Mal angenommen da kommen jetzt 10 raus und das wäre mein letzter Versuch gewesen - was zählt dann?
 
In anderen Threads wurde das so beantwortet, dass generell der beste Versuch zählt. Nutzt mal die Suchen-Funktion.

Danke für den Hinweis. Etwas anderes wäre auch echt ohne Sinn und Verstand...

Aber muss ich die nun Ausschöpfen oder nicht? Hab da nämlich keinen Bock drauf. Ich halte das auch für völlig sinnlos, sonst würde ich mich anmelden und mir automatisch 0 Punkte geben lassen. In IPR hab ich bereits 35 Punkte und kann mit einer anderen Klausur wunderbar ausgleichen. Muss ich den 3. noch machen oder nicht? Wer weiß das denn?
 
Mag sein. Ich halte es trotzdem für unsinnig, wenn ich mich dann für den 3. anmelde und nicht hingehe, oder nur, um meinen Namen auf das Blatt zu pinseln... Das kann nicht im Sinne des Erfinderes sein oder?
 
es ist scheinbar im sinne des erfinders 😉 ob die so gut war, sei dahingestellt.

oh. das hab ich überlesen. ich werd aber wohl mal beim prüfungsamt anrufen und mich dahingehend noch mal vergewissern..
 
Das wäre toll. Das wollt ich auch schon machen. Aber heut ist da keiner mehr da... Aber mach das mal. ich denke, dass ist von allgemeinem Interesse... Und ich müsst dann noch ein Semester warten und mir ne 0 Punkte für meine Unterschrift + Namen geben lassen, wenn das so stimmen würde...
 
in § 14 der PO steht eindeutig: nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten....

Das stand auch früher schon in der Regelung zum Ausgleich der BGB-Module, der Wahlmodule oder der WiWi-Module, und bislang hat das Prüfungsamt noch nie darauf bestanden, dass irgend jemand tatsächlich alle Versuche auch ausschöpft.

Es ist also nicht zu erwarten, dass das Prüfungsamt die bisherige Praxis, nach pflichtgemässem Ermessen bereits bei einem Fehlversuch den Ausgleich zu erlauben, plötzlich aufgeben sollte. Vielmehr ist es nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, gleiche Sachverhalte auch zukünftig gleich zu behandeln!
 
Gibt es in Rechtswissenschaften, hier dem LL.B., eigentlich auch sowas wie Freiversuche? Wir Informatiker nutz(t)en das ganz gerne wenn ein Ergebnis mal wirklich bescheiden war...

Freiversuch war bei uns möglich wenn man eine Klausur in oder schneller als im Studienplan vorgesehen geschrieben hat; dann durfte man "ohne Risiko" nochmal schreiben und der bessere Versuch wurde gewertet. Dh nach bestandener erster Klausur konnte man auch etwas entspannter nochmal ran 🙂

V
 
hat jetzt schon jemand beim Prüfungsamt angerufen und nachgefragt? Sonst würde ich das Prüfungsamt mal anschreiben.
Wie siehts denn aus, wenn man bei 1.Versuch 40 Punkte hatte und sich dann konsequent bis zum 3.Versuch auf 26 Punkte runter gehangelt hat?
Kann ich den 1.Versuch gelten lassen?
Danke schon mal,
Grüße,
Mery
 
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