Freunde,
K hat öfters von V Textilien gekauft. Eines Tage bietet V dem K brieflich einen besonders günstigen Posten an, den K gerne haben möchte und daraufhin eine schriftliche Annahmeerklärung verfasst und diese zur Post gibt. Der Brief des K kommt aber aufgrund eines Versehens der Post bei V nie an. Nach drei Wochen meldet sich K bei V telefonisch und besteht auf Auslieferung der Textilien. V, den das Geschäft jetzt reut, verweigert die Auslieferung.
Meine "richtigen Anworten":
Durch sein Schreiben hat also K das Angebot nicht wirksam angenommen, weil sein Brief dem V nicht zugegangen ist (§ 130BGB Abs.1 S. 1BGB).
In dem Schreiben des K ist ein Annahmeerklärung zu sehen. (aber noch nicht wirksam, da nicht zugegangen)
Durch das Beharren auf Auslieferung der Textilien nimmt K also das Angebot des V an. Damit ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Stimmt das alles, was ich da geschrieben haben? Wer schaut da mal drüber?
Beste Grüße
Gary
K hat öfters von V Textilien gekauft. Eines Tage bietet V dem K brieflich einen besonders günstigen Posten an, den K gerne haben möchte und daraufhin eine schriftliche Annahmeerklärung verfasst und diese zur Post gibt. Der Brief des K kommt aber aufgrund eines Versehens der Post bei V nie an. Nach drei Wochen meldet sich K bei V telefonisch und besteht auf Auslieferung der Textilien. V, den das Geschäft jetzt reut, verweigert die Auslieferung.
Meine "richtigen Anworten":
Durch sein Schreiben hat also K das Angebot nicht wirksam angenommen, weil sein Brief dem V nicht zugegangen ist (§ 130BGB Abs.1 S. 1BGB).
In dem Schreiben des K ist ein Annahmeerklärung zu sehen. (aber noch nicht wirksam, da nicht zugegangen)
Durch das Beharren auf Auslieferung der Textilien nimmt K also das Angebot des V an. Damit ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen.
Stimmt das alles, was ich da geschrieben haben? Wer schaut da mal drüber?
Beste Grüße
Gary