Beschaffenheitsvereinbarung

Dr Franke Ghostwriter
wie würdet ihr folgende Frage beantworten u warum.
K kauft bei Autohändler v einen Neuwagen für 10000Euro, den er sich in den Geschäftsräumen des V selbst ausgesucht hat. Bereits kurz nach der Übergabe weist der Wagen einen schweren Motorfehler auf, der von Anfang an vorhanden war.
A: K u v haben keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, so dass der Neuwagen keinen Mangel nach $434.1s.1 aufweist
b: ein Sachmangel hat bei Gefahrenübergang im Sinne das $446 bestanden
c: Der Nacherfüllungsanspruch des K ist wegen anfänglicher Unmöglichkeit nach $275.1 ausgeschlossen
d: K kann von V gegenwärtig keinen Schadenersatz statt der Leistung gem. §437.3, 280.1,3, 439.1 verlangen
e: K kann gegenwärtig nicht gem. $437.2, 323 vom Kaufvertrag zurücktreten.

lg sue
 
Sue,

A ist richtig, siehe § 434 I 1 BGB. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs war der Zeitpunkt der Übergabe.

B ist richtig. Der Motorfehler ist ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

C ist falsch. Es liegt keine Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) vor.

D und E sind mit gleicher Begründung richtig. V hat die Möglichkeit zur Nacherfüllung. Die Rechte des Käufers nach § 437 Nr. 1-3 BGB stehen nicht gleichberechtigt nebeneinaner. Die Nacherfüllung geht vor. Erst wenn die Nacherfülllung "ausgereizt" ist (Fristsetzung verstrichen, Weigerung des Verkäufers nachzuerfüllen, Nacherfüllung erfolglos oder nicht zumutbar), hat der Käufer die Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB.

Liebe Grüße
 
Hallo Sue,

A ist richtig, siehe § 434 I 1 BGB. Zeitpunkt des Gefahrenübergangs war der Zeitpunkt der Übergabe.

Das steht da zwar drin, aber ich finde die Frage dann sehr blöd gestellt, da Satz 2 ja dann automatisch daran anknüpft und auch für den aufgezeigten Fall relevant wäre, da ja explizit dort steht, dass keine Beschaffenheit vereinbart wurde.

Dort könnte man ja dann argumentieren, dass obwohl keine Beschaffenheit vereinbart wurde, die Sache nur dann frei von Sachmängeln ist, wenn sie sich nach §434 (1) Satz 2 Nr. 2 für die gewöhnliche Verwendung eignet, was aber in dem Fall nicht zutrifft, da der Wagen mit Motorschaden halt nicht fährt.

B ist auch blöd, es ist imho nicht klar erkennbar worauf sich die Angabe des §446 bezieht, auf den Gefahrenübergang oder den Sachmangel.
 
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