Bewertung von Aktien für KapG

Dr Franke Ghostwriter
ich beschäftige mich gerade mit der bewertung von aktien zum bilanzstichtag. bin ich richtig in der annahme, dass der wertansatz (höchster zulässiger und niedrigst zulässiger wert) der aktien für kapitalgesellschaften, egal ob die aktien zum umlauf- oder anlagevermögen gezählt werden, immer der gleiche ist. nämlich der wert zum bilanzstichtag bis maximal anschaffungskosten.
 
Das glaube ich nicht ganz.
mW. kann beim Anlagevermögen auch ein "Zwischenwert" genommen werden, wenn die Nachhaltigkeit abzusehen ist.

Bsp. Einstand Aktien 120 €
per 31.12.07 : 100 €
per 31.12.08: 50 € (könnte noch schlimmer sein 😀)

Bilanzstichtag ist zwar der 31.12.08, aber erstellt wird sie z.B. erst im Mai (bei kleinen KG möglich). Und der Kurs im Mai wäre 70 € (man wird ja träumen dürfen 🙂). Dann können die 70€ angesetzt werden. beim UV aber nicht. So sagte jedenfalls mein StB.
 
KapG:
Umlaufvermögen
niederster zul. Wert: - §253.3 und §280 HGB (strenges Niederstwertprinzip und Wertaufhellungsgebot): Wert zum Bilanzstichtag bis maximal Anschaffungskostenhöchster zul. Wert: - §253.3 und §280 HGB (strenges Niederstwertprinzip und Wertaufhellungsgebot): Wert zum Bilanzstichtag bis maximal Anschaffungskosten

Anlagevermögen niederster zul. Wert: - §253.2 und §280 HGB (gemildertes Niederstwertprinzip und Wertaufhellungsgebot): Wert zum Bilanzstichtag bis maximal Anschaffungskosten
höchster zul. Wert:- §253.2 und §253.5 HGB (gemildertes Niederstwertprinzip und Wertaufhellungsgebot): Wert zum Bilanzstichtag bis maximal Anschaffungskosten


stimmt das so?
 
Jan,

Außerdem dürfen im Umlaufvermögen auf naher Zukunftswert lt. § 235 Satz 3 "Außerdem dürfen Abschreibungen vorgenommen werden, .....dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Vermögensgegenstände auf Grund von Wertschawankungen geändert werden muss" abgeschrieben werden.

Gruß
Apis
 
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