BGB II ausgleichen?

Dr Franke Ghostwriter
ich bin ja nun sang- und klanglos durch die Prüfung gerauscht und habe so gar keine Lust, dass zu wiederholen eigentlich, insbesondere wegen der Hausarbeit die ich schreiben müsste und für die ich theoretisch wegen Hochzeitsplanung eigentlich grad so gar keine Zeit hab.

Ich vermute jedoch, dass BGB III und IV vermutlich nochmal schwerer sind, oder? Dann wär BGB II ausgleichen ja eher nicht so prall.
 
Studien- und Prüfungsinformation Nr. 1 SS 2011 S. 20: Nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gibt es im wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtbereich, im Wahlbereich und in den Modulen BGB I bis BGB IV Ausgleichsmöglichkeiten entsprechend § 14 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws.

Prüfungsordnung § 14 ReWi: ...(3) Die Modulabschlussprüfungen in den Modulen Bürgerliches Recht I, Bürgerliches Recht II, Bürgerliches Recht III und Bürgerliches recht IV gelten als bestanden, wenn nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
- in allen vier Modulabschlussprüfungen insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht worden sind und
- keine der vier Modulabschlussprüfungen mit weniger als 25 Punkten bewertet worden ist und
- nicht mehr als eine Modulabschlussprüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist.


Ausgleichen geht danach als BoL-Student nur, wenn man 3mal durchgefallen ist durch die Klausur.
 
mei, diese ganzen vielen tausend regeln machen mich noch wahnsinnig!

danke für die aufklärung - dann bleibt mir nix anderes übrig
 
Ausgleichen geht danach als BoL-Student nur, wenn man 3mal durchgefallen ist durch die Klausur.

Nein - das stimmt nicht.

Bin in einer ähnlichen Situation und werde BWL III nach dem ersten Versuch ausgleichen.
Frau Vaerst vom Prüfungsamt hat auf Anfrage hin bestätigt, dass ein Ausgleich auch schon nach dem 1. oder 2. Versuch möglich ist.

LG Sabrina
 
In der Prüfungsordnung BoL steht es aber anders drin, dort steht ausdrücklich "nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten". Wenn das Prüfungsamt das anders handhabt scheint es sich um eine Kulanzregelung zu handeln. Pech wenn man sich jetzt darauf verlässt und dann in einigen Semestern, wenn man das Zeugnis beantragt, sich die Handhabung geändert hat.
In der Prüfungsordnung Bachelor WiWi gibt es diesen Zusatz "nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten" übrigens nicht.
 
Bei Sabrina gehts ja aber auch um BWL und nicht BGB, bei den Juristen ist ja immer alles anders als bei den WiWis
 
wonnie, BGB 3 und 4 sind sicherlich nicht leichter, eher im aboluten Gegenteil. BGB 4 verlangt das Wissen aus BGB 1-3 und zusätzlich noch die ganze ZPO. Also besser BGB 2 noch einmal machen! Nach der ersten Erfahrung mit BGB 1 (gerade so eben 50 P. trotz massivem Lernen) nehme ich mir für die BGB-Module grundsätzlich jeweils 2 Semester Zeit, bis ich eine Klausur schreibe. Hat bei BGB 2 und 3 auch gut geklappt.
 
Bei Sabrina gehts ja aber auch um BWL und nicht BGB, bei den Juristen ist ja immer alles anders als bei den WiWis 😉
Ja, aber laut ihrem Profil studiert Sabrina BoL, das hatte ich extra geschaut bevor ich darauf geantwortet hatte. Und damit geht es bei ihr um BWL im Rahmen eines BoL-Studiums. Und da gilt die Ausgleichsregelung der Prüfungsordnung BoL und nich die der WiWis und in der Prüfungsordnung BoL steht ausdrücklich drin
Prüfungsordnung § 14 BoL: ...Die Modulabschlussprüfungen im wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtbereich gelten als bestanden, wenn nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten
· in allen vier Modulabschlussprüfungen insgesamt mindestens 200 Punkte erreicht worden sind und
· keine der vier Modulabschlussprüfungen mit weniger als 25 Punkten bewertet worden ist
und
· nicht mehr als eine Modulabschlussprüfungen mit weniger als 50 Punkten bewertet worden
ist.

Wenn die Fernuni das in der Praxis anders handhabt als es in der Prüfungsordnung drinsteht ist es ja super, nur ...kann man sich da auch noch in ein paar Semestern darauf verlassen oder berufen, wenn dann plötzlich die Handhabung wieder geändert wird und strikt nach Prüfungsordnung vorgegangen wird?
 
ah okay... spannend.

Ich würde mich da nicht so drauf verlassen wollen bzw. die Email vom Prüfungsamt sehr gut aufheben.
 
Ja, ich studiere BoL und es geht mir um die BWL-Ausgleichsregelung innerhalb des BoL.
Ich stand eben vor genau der selben Frage. Habe in BWL III nur 47 Punkte im ersten Versuch erreicht. Die anderen drei BWL-Klausuren (neuer Studiengang) habe ich mit jeweils über 50% bestanden. Ich könnte nun die Klausur in BWL III im September wiederholen, aber mein Problem ist, dass der Klausurtermin 4 Tage nach dem Geburtstermin unseres fünften Kindes ist. Da sich die Kleinen ja nie so genau an ihre errechneten Termine halten 😉 ist das also eine sehr unsichere Sache, ob ich an der Klausur teilnehmen könnte. Ich bin in BWL auch nicht so gut, dass ich mit recht viel mehr als einem Bestehen rechne.

Deshalb habe ich an meine Studienzentrumsleiterin geschrieben, wie das mit der Ausgleichsregelung ist und ob diese Formulierung tatsächlich wörtlich gemeint ist. Denn wenn jemand aus irgendwelchen Gründen schon vor Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeit sicher ist, dass er das Modul ausgleichen möchte, dann erscheint er eben sonst einfach nicht zum Klausurtermin oder ähnliches.

Da die Studienzentrumsleitung sich ebenfalls nicht sicher war, wie die Regelung zu verstehen ist, hat sie das zunächst mit Frau Vaerst vom Prüfungsamt abgeklärt und mir dann geschrieben:

"Das Prüfungsamt /Frau Vaerst hat bestätigt, dass Sie nicht alle Wiederholungsmöglichkeiten ausschöpfen müssen, sondern auch schon nach dem ersten oder zweiten Versuch die Kompensationsregelung wählen könnten."

Voraussetzung sind natürlich die ausreichende Anzahl von 200 Punkten und dass es nur eine Klausur ist, die zwischen 25 und 50% liegt.

Ich möchte aber natürlich niemanden davon abhalten, sich selbst ans Prüfungsamt zu wenden. Vielleicht wird ja diese missverständliche Formulierung nach genügend Nachfragen abgeändert. 😉

LG Sabrina
 
Erfahrungsbericht Ausgleichsregelung

Ich habe meinen LL.B. 2009 abgeschlossen und war erstmals in der letzten Klausur, einem rechtswissenschaftlichen Wahlfach, knapp durchgefallen. Ich habe keinen zweiten oder dritten Versuch unternommen, sondern mich sofort für die Inanspruchnahme der Ausgleichsregelung entschieden. Das war möglich. Das Problem ist ja gerade, dass bei mehreren Klausurversuchen nicht die beste Punktzahl im Rahmen des Ausgleiches berücksichtrigt wird, sondern immer die letzte. Auch das war eine Auskunft des Prüfungsamtes.

Mit anderen Worten: Wer einen Zweit- oder Drittversuch unternimmt und dann weniger als 25 Punkte hat, kann die Ausgleichsregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern ist ganz raus.
 
Ich habe meinen LL.B. 2009 abgeschlossen und war erstmals in der letzten Klausur, einem rechtswissenschaftlichen Wahlfach, knapp durchgefallen. Ich habe keinen zweiten oder dritten Versuch unternommen, sondern mich sofort für die Inanspruchnahme der Ausgleichsregelung entschieden. Das war möglich. Das Problem ist ja gerade, dass bei mehreren Klausurversuchen nicht die beste Punktzahl im Rahmen des Ausgleiches berücksichtrigt wird, sondern immer die letzte. Auch das war eine Auskunft des Prüfungsamtes.

Mit anderen Worten: Wer einen Zweit- oder Drittversuch unternimmt und dann weniger als 25 Punkte hat, kann die Ausgleichsregelung nicht in Anspruch nehmen, sondern ist ganz raus.

Auch da habe ich eine andere aktuelle (28.3.) Information vom Prüfungsamt, vielleicht hat sich da ja inzwischen was geändert:

"Es wird immer die beste Punktzahl genommen. Sollten Sie eine Klausur dreimal nicht bestehen und in der ersten Klausuren die höchste Punktzahl erlangt haben, würde diese zur Kompensation genutzt.
Mit freundlichen Grüßen

Ute Vaerst
"

Meine Anfrage diesbezüglich hatte sich wiederum explizit auf die BWL-Module bezogen. Ob es vielleicht bei ReWi-Wahlmodulen anders ist, kann ich nicht sagen.
Aber ich würde das schon sehr merkwürdig finden...

Schade, dass das so verwirrend ist und nicht eindeutig in der Prüfungsordnung steht. 😕

LG Sabrina
 
Hat jemand Kenntnis darüber wie die Ausgleichregelung angewendet wird wenn eines der Module angerechnet wurde?
 
Damit die Mindestpunktzahl von 200 Punkten erreicht werden kann, werden die angerechneten Module im Rahmen der Ausgleichsregelung mit jeweils 50 Punkten bewertet. Diese Info habe ich so vom Prüfungsamt Rewi...
 
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