Bilanzansatz Weiterveräußerung

Dr Franke Ghostwriter
Ich hänge gerade bei folgender Einsendearbeit

i) In der Schlosserei der OHG werden im ersten Halbjahr 100 Stück hochwertige Prüfapparate hergestellt. Die Herstellungskosten betragen hierfür
- Fertigungseinzellöhne 40 T€
- Fertigungsgemeinkosten 140 % (Bezugsbasis Fertigungslöhne)
- Fertigungsmaterial 10 T€
- Materialgemeinkosten 80 % (Bezugsbasis Fertigungsmaterial)
- Sondereinzelkosten der Fertigung 10 T€
- angemessene Verwaltungskosten 16 T€

80 Stück der Prüfapparate sind zur Weiterveräußerung bestimmt. Davon befinden sich am 31.12.10 noch 60 Stück im Ausgangslager. Die restlichen 20 Stück aus der Gesamtproduktion werden ab Juli 10 im Fertigungsbereich eingesetzt und haben eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 7 Jahren.
ia) Bilanzansatz Prüfapparate "Weiterveräußerung"
(1) bei einem möglichst geringen Gewinn (2) bei einem möglichst hohen Gewinn
ib) Bilanzansatz Prüfapparate "Fertigungsbereich"
(1) (2)

Als Lösung kommen folgende Ergebnisse heraus 74 84 bzw 21 26.

Warum muss man die Gemeinkosten in der Kalkulation beim niedrigen Gewinnausweis berücksichtigen? In der Klausur vom 23.09.2008 kommt eine ähnliche Aufgabe vor in der die Gemeinkosten in die Berechnung nicht mit einfließen. Warum??? Kann mir jemand helfen?

Schon mal
 
Die Wertuntergrenze der Herstellungskosten hat sich mit dem BilMoG geändert. § 255 Abs. 2 S. 2 HGB

Dazu gehören die Materialkosten , die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist.
 
Ja, das würde ich so machen.
Es heißt in S. 3 ...dürfen (= Wahlrecht) angemessene Kosten der allgemeinen Verwaltung...soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen ....einbezogen werden.

höherer Gewinn = Aktivierung der allgemeinen Verwaltungskosten
geringer Gewinnausweis = Behandlung als Aufwand in der GuV
 
Bitte mal hier schauen
#?t=58818&page=2#post874403

@Michael_Mayer: Kannst Du bitte beim nächsten Mal die Angaben dazu schreiben, von welcher EA Du die Aufgabe hast. Ich habe ewig gerätselt, weil mir die Geschichte sehr bekannt vorgekommen ist......
Oder noch besser: Such Dir einfach den Thread zur EA
 
Hat sich mit dem "Bilmog" irgendetwas zu den Rückstellungen geändert? In manchen Klausuraufgaben werden Rückstellungen für z. B. Reperaturen bei hohem Gewinnausweis bewusst nicht gebildet. Bei anderen wiederum müssen sie auch bei hohem Gewinnausweis gebildet werden.
Wann bildet ihr Rückstellungen?

Hab hierzu leider gerade kein Beispiel da ...
 
Für die sog. Großreparaturrückstellungen gab es in § 249 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht, für bestimmten in mehrjährigen Zeiträumen anfallenden Aufwand eine Rückstellung in Höhe des Periodenanteils der laufenden Periode zu bilden. Durch das BilMoG wurde § 249 Abs. 2 HGB aufgehoben.

Zudem ist das Wahlrecht zur Bildung von Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung, die nach der 3-Monats-Frist und innerhalb des nachfolgenden Geschäftsjahres nachgeholt wurden, weggefallen.
 
Wenn die Reparatur in den ersten 3 Monaten des nächsten Jahres gemacht wird, muß man die Rückstellung ansetzen, und wenn sie erst im April gemacht wird, darf man sie nicht mehr ansetzen. Es gibt also kein Wahlrecht mehr.

Falls es doch so falsch ist, wird mich Peter hoffentlich berichtigen.
 
Das ist korrekt, Susanne.

Keine Änderung durch das BilMoG
§ 249 Abs. 1 S. 2 HGB "Ferner sind (=Pflicht) Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monate, oder für Abraumbeseitung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden."
 
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