Aufgabe 2 aus 2. ESA lfd. Semster:
Der Gläubiger kann sich – auch wenn keine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen wurde – auch ohne Vollstreckungsversuch beim Hauptschuldner (bzw. seinem Nachlass) unmittelbar an den Bürgen werden, wenn
Der Gläubiger kann sich – auch wenn keine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen wurde – auch ohne Vollstreckungsversuch beim Hauptschuldner (bzw. seinem Nachlass) unmittelbar an den Bürgen werden, wenn
A der Hauptschuldner sich nach Brasilien abgesetzt hat.
B für das Grundstück des Hauptschuldners die Zwangsverwaltung angeordnet wurde.
C über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
D der Hauptschuldner die Zahlung verweigert.
E der Hauptschuldner gestorben ist.
Laut Musterlösung ist u.a. B (Zwangsverwaltung) falsch. Das verstehe ich nicht. Lt. §773, Abs.1, Nr.4 ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, wenn Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung ....führen wird. Ist Zwangsvollstreckung nicht der Oberbegriff für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung....? Falls dem so ist, müsste doch auch die nicht in vollständiger Weise befriedigende Zwangsverwaltung den Ausschluss der Einrede der Vorausklage bewirken...?B für das Grundstück des Hauptschuldners die Zwangsverwaltung angeordnet wurde.
C über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
D der Hauptschuldner die Zahlung verweigert.
E der Hauptschuldner gestorben ist.