Deklaratorische und abstrakte Schuldanerkenntnis

Dr Franke Ghostwriter
hat jemand in der KE 6 Seite 29 den Absatz 4 "Abgrenzung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis" so verstanden, dass ihr mir in verständlichen Wörter erklären könnt, worunter sich die zwei Schuldanerkenntnisse unterscheiden? Irgendwas fehlt mir da noch.
 
Das Schuldanerkenntnis wird im deutschen Zivilrecht in § 781 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) legaldefiniert und geregelt. Danach wird für die Gültigkeit eines Schuldanerkenntnisses die Schriftform vorgeschrieben.

Ein Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB bedeutet grundsätzlich dasselbe wie ein Schuldversprechen gemäß § 780 BGB. Inhaltlich und in der Praxis gehen sie ineinander über. Sie unterscheiden sich nur durch die Formulierung, also: "ich verspreche..." bei Schuldversprechen und "ich erkenne an, dass..." bei Schuldanerkenntnis.

Die §§ 780, 781 BGB regeln nur das abstrakte, konstitutive Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis. Ein solches besteht unabhängig davon, ob der ursprungliche Anspruch (nicht mehr) besteht. Es bedarf zu seiner Entstehung keines Rechtsgrundes und ist in seiner Entstehung abstrakt vom zugrunde liegenden Kausalverhältnis.

Zu unterscheiden davon ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis. Dies soll lediglich eine bereits bestehende Schuld bestätigen, nicht aber eine neue begründen. Ob ein abtraktes oder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vorliegt, richtet sich nach dem Parteiwillen, dieser ist durch Auslegung zu ermitteln.

Vom Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB zu unterscheiden ist eine reine tatsächliche Schulderklärung, etwa wenn bei einem Verkehrsunfall noch am Unfallort einer der Beteiligten seine Schuld (an dem Unfall) eingesteht. Hier liegt in der Regel kein Rechtsbindungswille vor, weil nicht die Schuld, sondern lediglich eine Tatsache anerkannt wird. Eine solche Erklärung kann sich aber im Zivilprozess als Beweiserleichterung (evtl. sogar Beweislastumkehr) auswirken.
 
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