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Opa Steinbeisser
es wurde hier in verschiedenen Threads schon die Frage der Durchlässigkeit bzw. die Anrechnung/Anerkennung von Studienleistungen zwischen beiden Studiengängen behandelt. Dies betrifft jedoch immer nur die eine Richtung, nämlich vom Staatsexamensstudiengang zum LL.B.-Studiengang. Geläufiges Beispiel ist das entgültige Nichtbestehen des Staatsexamens und dann die Frage der Anrechenbarkeit bestandener Scheine auf den "BoL". Meine Frage zielt nun genau auf den umgekehrten Fall ab. Nachdem es sich zwar nicht um gleiche, aber doch um sehr wesensverwandte Studiengänge handelt, wird und muß es doch sicherlich auch eine Anrechnung von Studien-/Prüfungsleistungen in "BoL" auf den Examensstudiengang geben. Ich will folgenden Spezialfall, der in Zukunft wegen bundesweit geänderter Prüfungsordnungen vermehrt auftreten wird, zur Diskussion stellen. Hintergrund: Man hatte im Zuge europäischer Vereinbarungen (Stichwort Lissabon-Strategie: Ausbau Europas zur Weltmacht Nummer Eins) sich von administrativer Seite dazu entschlossen, den "faulen" Studenten die Peitsche (übrigens:“...des Kapitals“)zu geben oder, um die offizielle Terminologie zu gebrauchen, "das Studium (zwecks "internationaler Konkurrenzfähigkeit") zu beschleunigen". Diese Vorgaben wurden von den Mitgliedsstaaten vertraglich abgesichert und bei uns als ein einer Prüfungsordnung wesensfremdes Merkmal bei denen der einzelnen Universitäten ab ca 2003 implantiert. Das bedeutet in der Praxis, daß sich dort der einzelne Studierende nicht mehr dann zur Zwischenprüfung anmelden kann, wenn er sich dazu in der Lage fühlt, sondern in den PO's ist regelrecht eine zeitlich feststehende Zwangsanmeldung statuiert. Versäumt er diese Anmeldung, kann er diesen Mangel nie mehr heilen und wird kraft PO exmatrikuliert und von jedem künftigen Jurastudium bundesweit ausgeschlossen (die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung sei hier einmal dahingestellt). Beugt er sich der Zwangsanmeldung, nimmt an dieser aber nicht zu dem festgeschriebenem Zeitpunkt teil, gilt er als durchgefallen, dies wird allen Uni-Prüfungsämtern mitgeteilt und er hat künftig ein Studierverbot für Jura. Bei der "Zwischenprüfung" handelt es sich im übrigen um nichts anderes als die früher als "kleine Scheine" bekannten Klausuren, sie wurden nur schlicht in einen Prüfungsrang erhoben um eine entgültige Durchfallbarkeit statuieren zu können. Soweit so schlecht. Mit der Einführung des LL.B. tritt nun ein seltsam kurioser Fall auf. Es ist ja explizit sogar möglich, trotz entgültigen Nichtbestehens des Staatsexamens den LL.B, den LL.M. Zu machen und sogar zu promovieren, den Dr.jur. zu machen, auf dem Umweg über das Ausland ist dann auch noch die Anwaltszulassung hierzulande möglich. Wenn es sich um einen ehemaligen Jura-Studenten handelt, der entgültig die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, und sei es nur statuorisch, dann tritt der völlig absurde Fall ein, daß dieser wegen diesen Nichtbestehens als „für das Studium der Rechtswissenschaft ungeeignet“ eingestuft wird, einem Studierverbot unterliegt und andererseits als Volljurist mit Anwaltszulassung tätig ist. Schon um sich nicht völlig unglaubhaft zu machen mß also irgendwo auch im LL.B.-Studium der Punkt eintreten, wo dieses die „kleinen Scheine“, also dieses neue Kunstkonstrukt der „Zwischenprüfung“ umfaßt. Dieser müßte allerspätestens (!) beim Bachelor-Abschluß festzustellen sein. Die Unis schweben in anderen Sphären und befassen sich nicht mit solchen Fragen. Weiß dazu jemand etwas konstruktiv-informatives zu sagen ?